Hallo,
3 Freunde und ich waren auf einer Demo.
Wir hatten unser Pfefferspray am Bahnhof ins Schließfach mit unseren Wertsachen eingeschlossen.
Auf dem Heimweg mit dem Zug wurden wir nach der Fahrt am Bahnhof von Polizisten gefragt, ob wir von der Demo kommen und kontrolliert.
Da ich/ wir eigentlich immer Pfefferspray dabei haben, haben wir es auch angegeben.
Ich hatte auch eine Taschenlampe, mit der man Autoscheiben im Notfall öffnen könnte, dabei, da es auf dem Weg sehr dunkel ist.
Pfefferspray "zur Tierabwehr" und Lampe wurden einbehalten.
Nun ca 1Jahr später bekam ich als Beschuldigter ein Schreiben der Polizei, mit Dem Vorwurf auf Verstoß gegen das Versammlungsgesetz per Post, auf welches ich mich schriftlich äußern soll.
Meine Freunde bekamen keine Post.
Meine Fragen:
Wenn ich nicht reagiere, stehen oder sinken damit die Chancen auf die Einstellung des Verfahrens?
Wenn es zum Verfahren kommt, mit welcher Strafe muss ich im schlimmsten und im besten rechnen?
Ich bedanke mich für ihre Antworten.
-- Editier von meier84 am 18.11.2016 21:14
Bei Polizeikontrolle Pfefferspray nach Demobesuch beschlagnahmt.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn ich nicht reagiere, stehen oder sinken damit die Chancen auf die Einstellung des Verfahrens? Sie sinken natürlich - woher soll denn der Staatsanwalt wissen, daß Sie es auf der eigentlichen Demo nicht dabei hatten?
mit welcher Strafe muss ich im schlimmsten Da ist sie wieder, diese sinnfreie Frage... Ein Jahr Haft. Natürlich werden Sie kein Jahr kriegen, aber Sie wollten es ja unbedingt wissen. Und die mildeste Variante wäre natürlich die Einstellung des Verfahrens.
Ich habe gelesen dass schon das tragen auf dem Weg zur Demo oder auf dem Heimweg, so,wie es ja bei mir war, strafbar ist.
Gemeint war meine Frage im besten Fall bei Verurteilung.
Woher nimmst du die Aussage für ein Jahr Haft?
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Woher nimmst du die Aussage für ein Jahr Haft? Aus dem Gesetz, konkret dem § 27
des Versammlungsgesetzes.
Gemeint war meine Frage im besten Fall bei Verurteilung. 5 Tagessätze Geldstrafe. Das ist auch wieder recht unwahrscheinlich - wenn man verurteilt wird, sind es schon ein paar Tagessätze mehr. Aber es ging ja um die theoretische Untergrenze - das ist sie.
Ich finde die Frage juristisch durchaus spannend.
Zitat:§ 27 VersG
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
Dass das Mitführen von gefährlichen Gegenständen auf dem Hinweg strafbar ist, macht durchaus Sinn, denn es sollen auch diejenigen von der Strafbarkeit umfasst sein, die im Vorfeld einer Demonstration bereits von der Polizei herausgefiltert werden. Aber was ist der Weg? Wenn jemand von München nach Berlin zu einer Demo fährt, macht er sich dann tatsächlich schon strafbar, wenn er am Ortsrand von München Pfefferspray dabei hat?
Aber dem Wortlaut des Gesetzes nach ist jedenfalls der Rückweg nicht umfasst. Meines Erachtens wäre das eine verbotene Analogie.
Hier macht eine Einlassung zur Sache absolut Sinn! Der TE sollte in einem Schreiben darlegen, dass die Gegenstände am Bahnhof eingeschlossen waren und man sie erst nach Verlassen der Demonstration auf dem Rückweg wieder an sich genommen hat. Zudem sollte man auch bestreiten, dass das Mitführen der genannten Gegenstände auf dem Rückweg überhaupt strafbar ist.
Sollte das alles nichts nützen, dann wird es voraussichtlich eine kleine Geldstrafe geben. Genaueres kann man aber erst sagen, wenn man weiß, wie alt der Fragesteller ist, ob er Vorstrafen hat und in welchem Bundesland die Geschichte spielt.
ZitatAber dem Wortlaut des Gesetzes nach ist jedenfalls der Rückweg nicht umfasst. :
Doch, ist er. Du musst im gleichen Paragrafen nur etwas weiter lesen (Abs. 2 Nr 3).
Zitat:ZitatAber dem Wortlaut des Gesetzes nach ist jedenfalls der Rückweg nicht umfasst. :
Doch, ist er. Du musst im gleichen Paragrafen nur etwas weiter lesen (Abs. 2 Nr 3).
Nein, ist er nicht.
Der Heimweg ist keineswegs gleich ein "zusammenrotten" im Sinne des Abs. 2
Hallo,
ich danke euch für die Kommentare.
Ich wohne in Sachsen-Anhalt bin nicht vorbestraft oder innerhalb der letzten 5 Jahre angeklagt worden und 32.
Nun erhöhe ich den Schwierigkeitsgrad:
Ich bin seit einigen Wochen im Besitz einer WBK und scharfer Waffen.
Zum "Tatzeitpunkt" hatte ich weder die Sachkunde noch die WBK.
Kann man mir egal bei welcher Strafe die Zuverlässigkeit entziehen?
Ich habe nämlich heute erfahren dass die Waffenbehörde auch bei kleinsten vergehen schon handeln muss.
Hat jemand schon ähnliche Fälle erlebt?
Ich danke.
-- Editiert von meier84 am 22.11.2016 21:58
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