Beihilfe?

20. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)
Beihilfe?

Opfer (O) hat eine unbefristete einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen Täter (T) laut der ihm jegliche Kontaktaufnahme zu O, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder über Dritte, untersagt wird.

T verstößt permanent gegen diese richterliche Anordnung und wird dafür zu einer Gefängnisstrafe und zur Kostentragung der Nebenklage verurteilt.

Als T den Kostenfestsetzungsbeschluss erhält, druckt er seitenweise von O unter Pseudonym geschriebene Veröffentlichungen aus und gibt vor, ganz sicher zu wissen, dass diese von O stammen. Daraus wisse er, dass O`s Rechtsschutzversicherung die Kosten der Nebenklage übernommen habe. Über seinen RA lässt er die gesamten Ausdrucke ans AG schicken mit dem Antrag, O möge den Rechtstitel herausgeben, da ihre RSV die Kosten übernommen habe und T somit nicht zu zahlen hätte. Eine Rechtsbegründung wird nicht genannt, da es keine gibt.

Rechtspflegerin am AG schickt den ganzen Packen an RA von O mit der Aufforderung, den Rechtstitel herauszugeben. RA von O lehnt dies ab und bittet das Vollstreckungsgericht zu bemühen. LG weist den Antrag von T als unbegründet zurück.

Selbstverständlich schickt RA von O den ganzen Vorgang auch an diese, die 'begeistert' ist, ihre eigenen Veröffentlichungen von T unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bzw. über Dritte ins Haus geschickt zu bekommen. Ein berechtigtes Interesse dürfte hier wohl kaum vorliegen, sondern vielmehr eine neue Straftat nach § 4 GewSchG , sodass O erneut Strafantrag stellt.

Frage: Macht sich RA von T der Beihilfe nach § 27 StGB schuldig, indem er diese ganzen Veröffentlichungen mit einer unhaltbaren und unbegründeten Forderung auf den Weg zu O schickt?

Trifft dieses evtl. sogar auf das AG und den RA von O zu? Alle Beiteiligten wissen von der Strafbarkeit einer Kontaktaufnahme von T zu O.

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11 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Antwort: nein.
Es sei denn, Sie wollen sich der isolierten Auffassung des Herrn Lorenz hier im Forum anschließen, daß ein solches Kontaktverbot den T gegenüber dem O völlig rechtlos stellt, mithin ihm auch untersagt, über Anwalt und Gericht dem O Dokumente (Klageschrift, Anträge etc.) zuzustellen.

Das ist aber nicht möglich im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege (blödes Beispiel: O schlägt jetzt den T krankenhausreif und der könnte keine Schadensersatzklage einreichen - nicht drin).

Eine Verletzung des Kontaktverbotes wäre nur dann gegeben, wenn T die Kontaktaufnahme unmittelbar gegenüber O betrieben hat.

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#2
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen Mareike, vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.

Ach herrje, in die andere Rubrik schaue ich nur sporadisch rein, sodass ich den Thread des Herrn L. nicht kannte. So war meine Frage garantiert nicht gemeint. ;)

Es ist schon klar, dass durch das Kontaktaufnahmeverbot nicht die Organe der Rechtspflege generell außer Kraft gesetzt werden dürfen, sonst dürfte es z.B. nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung kommen, in der O stundenlang die Anwesenheit von T ertragen muss, obwohl dieser sich ihr nicht bis auf 200 m nähern darf.

Deshalb zielte meine Frage auch auf das berechtigte Interesse der Kontaktaufnahme über Anwälte und Gerichte ab. In geschildertem Fall glaube ich kaum, dass RA von T ernsthaft glaubte, sich mit dieser Aktion über ein rechtskräftiges Urteil hinwegsetzen zu können, indem er seitenweise Veröffentlichungen von O, die absolut nichts mit der Sache zu tun haben, mit eigenen seitenweisen Kommentierungen im grenzwertigen Bereich zu Beleidigungen, aber ohne jegliche Rechtsbegründung zum eigentlichen Antrag auf die Reise schickte.

Die Intension war eindeutig: T wollte über seinen RA mal wieder brühwarm mitteilen, was er Neues über O ausspioniert hat und sich unter dem Deckmantel der Justiz verstecken.

Dasselbe mit einem Gnadengesuch, man möge ihm doch seine mehrjährige Haftstrafe erlassen, weil er sich ja jetzt gefestigt hätte und arbeiten würde - als Begründung: Öffentlich rechtlicher Fernsehbeitrag, in dem T schildert, wie einfach es ist, über Behörden an persönliche Daten von Dritten heranzukommen und sogar noch ihre Bankverbindung zu ändern. *grrr*

Die Frage ist, wo hier die Grenze zu setzen ist. Könnte T über einen RA, der jeden Unfug unterstützt, als nächstes unter Zusendung von erschlichenen Zeugnissen von O beantragen, sie möge in der Sylvesternacht um 0:00 Uhr bitte im Kopfstand auf der Straße stehen, da sie früher in Sport gut war? Und würden die Gerichte diesen Unfug auch noch grenzenlos weiterleiten, weil sie ansonsten gar nicht überlastet sind?

Ich weiß, ist weit ausgeholt, aber der Fantasie solcher gestörten Persönlichkeiten sind leider keine Grenze gesetzt.

quote:
Eine Verletzung des Kontaktverbotes wäre nur dann gegeben, wenn T die Kontaktaufnahme unmittelbar gegenüber O betrieben hat.


Das ist ja immer die Frage, wie unmittelbar zu interpretieren ist, denn das hieße strenggenommen ja, dass T zu O direkten körperlichen Kontakt aufnehmen oder sie verfolgen oder ihr hinterherrufen müsste - oder ihr Briefe persönlich ins Postfach legen müsste, was er gar nicht kann. Lt. EV ist T aber untersagt, Kontakt auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder über Dritte aufzunehmen, was immer einen mittelbaren Kontakt voraussetzt, ob über die Post, Telekommunikationsanbieter, Personen aus dem Umfeld von O oder Behörden, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt.

Im GewSchG ist schon Einiges dazu ausgelegt, trotzdem sieht man die Schwierigkeiten und Unsicherheiten in der Ausgestaltung eines eigenen Strafrechtsparagrafen, ob das nun 238, 241a oder b StGB oder sonstwas werden wird.

Andere Frage zu o.g. Gerichtsverhandlungen: Wonach wird geregelt, welche Sicherheitsvorkehrungen in den Gerichten getroffen werden? Ich weiß, dass an einigen Gerichten Gepäck- und Körperkontrollen durchgeführt werden und Metalldetektoren aufgestellt sind. An den Gerichten von O und T, sowohl am AG als auch LG, kann jedoch jeder hereinspazieren wie er will und jede Waffe mit hineinschmuggeln, obwohl schon mehrere Morddrohungen von T gegen O aktenkundig sind. Zwar ist auf Antrag jeweils ein Justizbeamter vorm Gerichtssaal, aber bis dahin kommt O gar nicht erst, da T sie schon vorher im Gerichtsgebäude abfängt.

Jetzt hoffe ich, dass Herr L. hier nicht auch noch reinschneit, ansonsten darf Admin gerne meinen Thread löschen. ;)

Vielen Dank im Voraus für weitere Einschätzungen.

LG
Thabea



-- Editiert von Thabea am 22.12.2005 05:21:30

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#3
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

Hat noch jemand Erfahrungen zu den genannten Anforderungen und Handhabungen an Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden, insbesondere wenn schon Morddrohungen von T gegen O vorliegen?

@ Mareike:
Hatte ich oben noch vergessen zu erwähnen, T ist überwiegend wegen der unzähligen mittelbaren Kontaktaufnahmen zu O (Fernkommunikationsmittel und Dritte) zu dieser Haftstrafe verurteilt wurden. -- unmittelbar zieht hier also nicht --

Schönes Restweihnachten an alle, auf dass noch ein paar Nadeln an den Zweigen hängen bleiben. ;)




-- Editiert von Thabea am 26.12.2005 09:11:01

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nach §74a GVG werden Straftaten, die die innere oder äußere Sicherheit besonders gefährden (dazu zählt z.B. die Bildung von und Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen), aber nicht beim Oberlandesgericht nach §120 GVG in erster Instanz verhandelt werden, einer Strafkammer des Landgerichts zugeordnet in dessen Bezirk das OLG seinen Sitz hat. Genau bei diesem Landgericht und dem OLG dürften technische Einrichtigungen für Personen- und Gepäckkontrollen vorhanden sein, zusätzlich wohl noch beim Bundesgerichtshof und als Verfassungsorgan beim Bundesverfassungsgericht.

-- Editiert von danielB am 26.12.2005 17:44:00

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#5
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

DanielB, dass bei solchen Verhandlungen die Sicherheitsvorkehrungen hochgefahren werden, kann ich mir auch gut vorstellen, aber die genannten Rechtsvorschriften legen nur die Zuständigkeiten der Gerichte bei gewissen Straftaten fest. Um die dort aufgeführten Straftaten geht es in diesem Fall jedoch nicht.

Allerdings weiß ich von ähnlich gelagerten Fällen auch an Amtsgerichten (in anderen Bundesländern allerdings), dass Durchsuchungen und Metalldetektoren eingerichtet werden, die nicht an der Tagesordnung sind, weil man sich die Schlagzeilen ersparen möchte, dass ein untergetauchtes O, dass sonst für T nicht greifbar ist, ausgerechnet bei einem unvermeidlichen Zusammentreffen vor Gericht abgestochen wird, zumal schon bekannt ist, dass T immer mit einem Messer bewaffnet unterwegs ist.

Dagegen hörte ich z.B. von Regensburg, dass die Kontrollen dort grundsätzlich eingerichtet sind. Nur wer legt das auf Grund welcher Vorschriften überhaupt fest?

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Darf der Anwalt von T eigentlich direkt an O herantreten, wenn O anwaltlich vertreten wird?

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#7
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

Mahnman, wahrscheinlich nicht, aber das ist bestimmt auch wieder Auslegungssache. Schließlich liegt keine EV von O gegen RA von T vor. Allerdings darf T keinen Kontakt zu O über Dritte aufnehmen, wobei sicherlich nicht eine ordnungsgemäße Rechtspflege unterbunden werden darf.

Stellt sich also wieder die Frage nach dem berechtigten Interesse.

In der Urteilsbegründung zur EV ist allerdings ausgeführt: 'Da dem Verfügungsbeklagten nunmehr der Name und die Anschrift des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin bekannt ist, kann er sich wegen etwaiger Forderungen schriftlich an diesen wenden. Eine Kontaktaufnahme in irgendeiner Form mit der Verfügungsklägerin ist nicht erforderlich und daher unter allen Umständen zu unterlassen.'

Die Frage ist somit genauso interessant wie die Ausgangsfrage.

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das dürfte bedeuten, dass T mit dem Anwalt des O Kontakt aufnehmen soll, um Forderungen aller Art gegen O zu erheben. Und T scheint das zu nutzen, indem er sich Scheinforderungen ausdenkt und Dinge die er O zukommen lassen will, als angebliche Begründung mitschickt?
Ich fürchte, dagegen kann man dann wohl nicht mehr viel machen. Allerdings braucht sich O ja mit den Forderungen nur dann beschäftigen, wenn der Anwalt diese nicht von vorneherein für unbegründet hält. Die eigentlich interessante Frage wäre noch, ob es möglich ist, T die Kosten für den Anwalt aufzuerlegen, wenn T bewußt unbegründete Forderungen erhebt.

Zu den Sicherheitsvorkehrungen:
Die Verfahren für die Straftaten nach §74a und §120 GVG finden ja durch diese Zuständigkeitszuordnung immer an denselben Gerichten statt und gegen oft über mehrere Monate. Ob die Sicherheitsvorkehrungen in Hamburg etwa auch genutzt werden, wenn gerade kein entsprechendes Verfahren stattfindet (bei den Verhandlungen des Amtsgerichts Hamburg Mitte, die ich bisher besucht habe, lief immmer zeitgleich ein Terrorprozess des OLG in demselben Gebäude) weiß ich nicht sicher. Bei den Straftätern, deren Taten nicht unter die Voraussetzungen des §74a oder §120 GVG fallen, dürfte es sich wenn sorgfältig ermittelt wurde, ohnehin nur um gefährliche Einzelpersonen oder lose Zusammenhänge handeln. Bei diesen dürfte es fast immer genügen, wenn diese am Verhandlungstag durch eine verstärkte Polizeipräsenz beobachtet und vor Eintritt in das Gebäude kontrolliert werden.

-- Editiert von danielB am 27.12.2005 18:44:27

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#9
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

@ DanielB:
Der Hintergrund, auf den sich die Ausführung der Richterin in der Urteilsbegründung zur EV 2003 bezieht, liegt darin begründet, dass T seit 2001 über mehrere RA`e O aufforderte, ihm seine noch bei O befindlichen Sachen herauszugeben. Jedesmal, wenn O Termine zur Abholung der Sachen anbot, verstrichen diese ungenutzt und der nächste RA wurde mit derselben Forderung beauftragt, bis auch dieser wieder das Mandat niederlegte.

T schiebt als Begründung für seinen tagtäglichen, nachtnächtlichen Terror und die Morddrohungen immer vor, er müsse das machen, weil O seine Sachen unterschlagen würde, dabei wäre O schon seit Jahren froh, das Gerümpel los zu sein.

So versuchte T auch, in genannter Verhandlung dadurch die EV zu Fall zu bringen oder zumindest einen Vergleich zu erzielen (Wie bitte??? Damit O auch noch anteilig die Kosten trägt und die strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeit nach § 4 GewSchG nicht gegeben ist?).

Daher der eindringliche Hinweis der Richterin, der nur auf diese Sache beschränkt war, wenn T berechtigte Forderungen an O hat, könne er sich an O`s RA wenden, aber nicht an O persönlich. Dafür wurden von T noch einmal zwei RA`e eingeschaltet, aber die Sachen nach wie vor nicht abgeholt.

Als es zur Verhandlung der Strafsache wegen der unzähligen Verstöße gegen die EV kam, gab T wieder vor, er hätte den Terror nur wegen der angeblich unterschlagenen Sachen betrieben - nütze ihm nichts, die satte Bewährungsstrafe, die jetzt durch Gesamtstrafenbildungen abzusitzen ist, wurde trotzdem verhängt.

Es wurde nebenbei im gegenseitigen Einvernehmen der Beschluss gefasst, dass T sein Kellergerümpel wieder bekommt. Nach Verhandlungsende sprachen sich O, RA von O und RA von T noch im Gerichtssaal ab, dass RA von T die Sachen bei RA von O abholt. RA von T wollte sich melden, tat es aber nicht. Nach einem Dreivierteljahr kam wieder ein Schreiben von RA von T an RA von O, O würde immer noch entgegen des Gerichtsbeschlusses die Sachen von T zurückhalten. Bei einem Anruf von RA von O meinte RA von T, sich nicht mehr an die Vereinbarung im Gerichtssaal erinnern zu können. Es wurde vereinbart, dass RA von T, die Sachen jetzt bei RA von O abholt. RA von T war aber zu keiner Terminabsprache bereit, da er nicht losfahren würde, ohne vorher die Kosten von T erstattet bekommen zu haben. Er wolle sich dann wieder melden.

Das ist schon wieder gut ein Jahr her und T hat seine Sachen in 5 Jahren (!) noch nicht abholen lassen und dabei schon 4 RA`e 'verheizt'. Dazu muss man noch wissen, dass T die Sachen ohne Wissen und Einverständnis von O vor 5 Jahren dort angeschleppt und trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernt hat.

Es geht hier nicht um die Sachen, sondern um Terror.

Dagegen, dass T über die RA`e wieder an seine Sachen kommt, ist ja nichts einzuwenden, wenn das endlich mal in die Tat umgesetzt werden würde, aber dafür, dass T über Anwälte und Gericht unter Urheberrechtsverletzungen Texte von O, die absolut nichts mit der Sache zu tun haben, mit hämischen Bemerkungen zu O, und das alles ohne jegliche Rechtsbegründung für diese Aktion, zu O schickt, habe ich absolut kein Verständnis und betrachte die 'Maßnahme' als erneuten Verstoß gegen das GewSchG. Dessen müsste sich eigentlich auch der RA von T im Klaren sein.

DanielB, aprospos Kosten für RA`e für diesen Blödsinn, soll O jetzt lachen oder weinen? Bei T ist nichts zu holen, der hat längst seine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen und O bleibt auf allen zivilrechtlichen Gerichts- und Anwaltskosten, den Kosten für die Nebenklage und den Kosten für den sonstigen 'Schnickschnack' sitzen. :(

Bzgl. der Sicherheitsvorkehrungen in Gerichten scheinen wir uns etwas im Kreis zu drehen - 'Terror-Prozesse', was immer darunter zu subsumieren sein soll, stehen hier nicht zur Frage. Und dass in Einzelfällen gefährlicher Personen die Polizei die Sicherung und Überwachung aller ins Gerichtsgebäude einströmenden Personen übernehmen würde, wäre mir auch neu. Ich lass mich aber gern eines Besseren belehren, wenn Sie dafür konkrete fallbezogene Fakten haben.

In dem von mir oben erwähnten Fall war es tatsächlich so, dass Gerichtsbedienstete genau auf Grund dieses Falles generell die ins Gericht kommenden Personen und deren Behältnisse kontrolliert und durch den Metalldetektor geschickt haben.

Die Frage, wer das auf Grund welcher Gefährdungslage veranlasst, ist aber immer noch nicht geklärt.

Nach HH hatten wir (ich weiß nicht, waren wir um die 15 Jahre?) mal eine Klassenfahrt gemacht und ein älterer Bruder einer Klassenkameradin, der dort sein Rechtsreferendariat absolvierte, führte die Klasse durchs Gericht in HH City - keine Ahnung, ob das AG, LG oder OLG oder sonstwas war - ist schon ein Vierteljahrhundert her. ;)
Bei den Strafprozessen, in die wir reinschnupperten, ging es aber um die eher 'kleineren Fische'.

Am Eingang wurde allerdings die Große Schiene mit Personen- und Gepäckkontrolle und Metalldetektoren gefahren. Keine Ahnung, ob das mit den 'Terror-Prozessen' Ende der Siebziger zusammenhing.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Thebea:
Das mit den Sachen von T läßt wohl nur so lösen, dass O die irgendwie loswird. Ich glaube es stand in einem anderen Thread das schon einmal versucht wurde, sie T zuzustellen, er aber (schlauerweise, um weiterhin als Vorwand auch berechtigte Forderungen gegen A zu haben) die Annahme verweigert hat. Beim Gefängnis abgeben ist auch nicht möglich? Gäbe es nicht die Möglichkeit T die Entsorgung anzudrohen, wenn er nicht dafür sorgt, dass sein Besitz innerhalb einer Frist abgeholt wird? Wenn O das Zeug unbedingt loswerden wollte, könnte O auch versuchen, die Unterschlagung genau dieser Sachen bei der Polizei vorzutäuschen (ist allerdings nach §145d STGB strafbar!)
Bei der Sache mit den Kosten muß ich allerdings zugeben, nicht wirklich nachgedacht zu haben, so besessen wie T davon ist, O zu belästigen, wird er wohl kaum noch ernsthaft einer einträglichen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Ich sehe im übrigen keine Urheberrechtsverletzungen durch T, denn nach §45 UrhG steht es ihm zu, für die Verwendung in einem Verfahren vor Gericht Kopien herstellen zu lassen oder herzustellen, inwieweit er legalen Zugang zum Original hatte, ist dafür irrelevant.

Bei meinem Besuchen von zwei Verhandlungen wurde soweit ich mich erinnere gerade in der Neuauflage gegen den mutmaßlichen Terrorhelfer Mzoudi verhandelt (der später aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde). Insofern gabe es neben den Gepäck-und Personenkontrollen auch noch ein größeres Polizeiaufgebot vor der Tür.

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#11
 Von 
Thabea
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Das mit den Sachen von T läßt wohl nur so lösen, dass O die irgendwie loswird. Ich glaube es stand in einem anderen Thread das schon einmal versucht wurde, sie T zuzustellen, er aber (schlauerweise, um weiterhin als Vorwand auch berechtigte Forderungen gegen A zu haben) die Annahme verweigert hat.
Mit dem Vorwand angeblicher berechtigter Interessen ist richtig, aber mit der Annahmeverweigerung muss ein anderer Fall gewesen sein. T hat immer nur über RA`e die Herausgabe gefordert, diese nach Abholangeboten aber nicht wahrgenommen.

quote:
Beim Gefängnis abgeben ist auch nicht möglich?
Dort würde man sich sicherlich bedanken. ;) .. und die Sachen wahrscheinlich auf Kosten von O zurückschicken. Nein, die Annahme solchen 'Umzugsgutes' ist dort nicht möglich.

quote:
Gäbe es nicht die Möglichkeit T die Entsorgung anzudrohen, wenn er nicht dafür sorgt, dass sein Besitz innerhalb einer Frist abgeholt wird?
Auch das geht leider nicht, da hat sich O auch bei Anwälten informiert. Das Eigentum des T darf O nicht vernichten, kann aber die Lagerungskosten in Rechnung stellen, die sie allerdings nie eintreiben können wird.

quote:
Wenn O das Zeug unbedingt loswerden wollte, könnte O auch versuchen, die Unterschlagung genau dieser Sachen bei der Polizei vorzutäuschen (ist allerdings nach §145d STGB strafbar!)
Na, gedroht und getäuscht wird hier nichts, soll sich O auch noch auf die gleiche Stufe wie T stellen? Das wäre über die Strafbarkeit hinaus ein gefundenes Fressen für T, O noch mehr zu terrorisieren.

quote:
Bei meinem Besuchen von zwei Verhandlungen wurde soweit ich mich erinnere gerade in der Neuauflage gegen den mutmaßlichen Terrorhelfer Mzoudi verhandelt (der später aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde). Insofern gabe es neben den Gepäck-und Personenkontrollen auch noch ein größeres Polizeiaufgebot vor der Tür.
In solch einem Fall wie Mzoudi wundert es mich allerdings gar nicht. Es hat den Anschein, dass es dabei einfach nach dem Ermessen des jeweiligen Gerichtes oder auch der Polizeibehörden geht.

Da gibt es einen Stalkingfall, der diese und nächste Woche wieder durch die Medien gehen wird, in dem der Täter seit gut 1,5 Jahren ein halbes Dorf, mehrere hundert km entfernt, terrorisiert und bedroht und um Polizeischutz gebeten hat, wenn er zur Verhandlung dort anreisen soll, weil angeblich die Dorfbewohner den Täter bedrohen !?!. Und er bekommt den Polizeischutz! Nur weiß noch keiner, ob er tatsächlich anreisen wird, obwohl er schon den Richter (!) angerufen und nach einer Unterkunft gefragt hat. Vorher hat er ja auch 'nur' den StA und die Polizeibehörden terrorisiert, auf dass die keine freie Leitung mehr hatten.

Polizeischutz gibt's aber nicht nur für den Täter, sondern auch für die Hauptopfer, die mit RA`en in die Nebenklage gehen (der Gerichtssaal muss nur minimal umgebaut werden ;) ) und von der Polizei zu Hause abgeholt und mehrere km zum Gericht eskortiert werden.

Nur was macht Otto-Normalverbraucher trotz Morddrohungen, wenn sich ein Zusammentreffen vor Gericht nicht vermeiden lässt, aber die Sache heruntergespielt wird?

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