Beihilfe für Anwalt im Strafprozess?

26. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Jodel
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Beihilfe für Anwalt im Strafprozess?

Laut Aussage eines Angestellten beim AG gibt es in Deutschland kein Anrecht auf Stellung eines Pflichtverteidigers in Strafverfahren (wenn die zu erwartende Strafe unter 1 Jahr Freiheitsentzug liegt /Anm. des Verfassers).
In dem Konkreten Verfahren geht es um einen angefochtenen Strafbefehl wegen Verletzung von Buchführungspflichten (Erstellung der Bilanz) über 1000 EURO in 40 Tagessätzen.
Nun ist es aber so, dass Akteneinsicht nur einem Anwalt gewährt wird, den der Mandant aber hier nicht bezahlen kann, weil er sich im Insolvenzverfahren befindet.

Widerspricht dies nicht dem Gleichheitsgrundsatz, bzw. werden hier nicht elementare Rechte der Verteidigung eingeschränkt, wenn es dem Angeklagten faktisch nicht möglich ist, sich mit der Aktenlage vertraut zu machen, um die Verteidigung darauf aufzubauen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Vorschrift über die Beiordnung eines Pflichtverteidgers ist § 140 StPO .

Dem Beschuldigten, der nicht anwaltlich vertreten ist, können(!!) auch ohne Anwalt Auskünfte und Abschriften aus der Akte erteilt werden, wenn dies zur Verteidigung notwendig ist [§ 147, Abs. 7 StPO ]

Weitere Infos dazu hier:

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1001

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

@ Jodel:

*Widerspricht dies nicht dem Gleichheitsgrundsatz, bzw. werden hier nicht elementare Rechte der Verteidigung eingeschränkt, wenn es dem Angeklagten faktisch nicht möglich ist, sich mit der Aktenlage vertraut zu machen, um die Verteidigung darauf aufzubauen? *:

Nein! Warum sollte des dem Angeklagten nicht möglich sein, seine Verteidigung aufzubauen? Der Angeklagte weiß in der Regel am besten, was er alles gemacht hat.

Warum der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sein soll, ist ebenso überhaupt nicht ersichtlich.

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#3
 Von 
Jodel
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Gleichheitsgrundsatz steht hier zur Debatte, weil es wohl eindeutig ist, dass jemand in finanziell besserer Situation Einblick in die Ermittlungsakte nehmen kann, während es dem anderen faktisch verwehrt wird.

Die Engländer haben einen Spruch dafür:
'The law is an anagram of wealth.'

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#4
 Von 
navrboc
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Jodel, mit der Problematik haben sich die Gerichte bis zum BundesVerfG bereits hinreichend beschäftigt und der Darstellung von "bob" (2. Antwort) ist nichts hinzu zu fügen, da sie korrekt ist. Der Gleichheitsgrundsatz wird hier nicht verletzt.

MfG,

RAin Navrboc

-----------------
"Sanela Navrboc
Rechtsanwältin
Olgastraße 57 A
70182 Stuttgart"

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#5
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz dann auch nicht, wenn z.B. mein Nachbar einen Porsche fährt und ich nur Fahrrad; wenn ein Herr Ackermann Abfindungen in Höhe von mehreren Millionen Euro bekommt und ich diese Summe nicht mal in 10 Leben verdienen könnte?

Gleichheit im Sinne von Art. 3 GG ist weder Gleichschaltung noch begründet sie einen Anspruch auf bestimmte konkrete Leistungen. Auch jemandem, der finanziell nicht nicht gut situiert ist, kann Akteneinsicht gewährt. Eine Verteidigung in einem Strafverfahren ist aber in den meisten Fällen auch ohne Akteneinsicht möglich (siehe meinen Beitrag oben).

Denkt man jetzt weiter und bringt vielleicht das Argument, dass durch das geschickte Verhalten eines Verteidigers der eine Angeklagte frei gesprochen werden könnte, ein anderer hingegen ohne Verteidiger verurteilt würde, so gilt:
Art. 3 GG gewährleistet niemandem einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht!

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Leider ist es nach meiner eigenen Erfahrung nicht so einfach, die Justiz von der Erteilung von Abschriften aus einer Verfahrensakte zu überzeugen.

Allerdings müssen Strafverteidiger nicht immer gleich die Mittelgebühr und damit um die 500 Euro kosten. Wenn es im wesentlichen nur um die Akteneinsicht geht oder um eine Einstellung in einem sehr einfachen Fall gibt es durchaus auch Anwälte, die nur die 80-90 Euro Mindestsatz nach RVG berechnen...

-- Editiert von danielB am 27.01.2006 12:42:41

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#7
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Die Geschichte mit der Akteneinsicht für Angeklagte ohne Verteidiger ist hier schon oft zitiert worden, deshalb ohne Einzelheiten: der Angeklagte ohne Verteidiger hat eindeutig Anspruch auf Ablichtungen aus der Akte. Und auch wenn manche Amtsrichter oder Amtsanwälte da sich noch sperren, im Ergebnis bekommt man die Ablichtungen immer.

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#8
 Von 
Jodel
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber bekommt man sie auch rechtzeitig, wenn der Termin sehr knapp anberaumt wurde?

Kann nman noch am Tag vor der HV persönlich vorstellig werden, wenn sich nichts tut?

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