Beihilfe zum Betrug: Strafmaß

7. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Danilo Kahn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beihilfe zum Betrug: Strafmaß

Hallo zusammen. Was meint Ihr, was hat jemand an Strafmaß zu erwarten, der vorsätzlich Beihilfe zum Betrug geleistet hat (Schadenssumme sechsstellig)? Droht möglicherweise sogar Abschiebung (kein Staatsbürger aber mit deutschem Kind)?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Bei 6 stelliger Schadenssumme droht natürlich eine Freiheitsstrafe. Inwieweit diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von Vorstrafen und weiterer Umstände ab.

Bzgl Abschiebung bin ich mir nicht sicher. Zwangsläufig erfolgt die Abschiebung aber nicht.

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#2
 Von 
Danilo Kahn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Gibt es eine gängige Praxis nach der Ausländer abgeschoben werden bzw. ist eine Abschiebung vielleicht durch die Ehe mit einer deutschen Frau + eigenem Kind ausgeschlossen?

Gruß Danilo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Danilo Kahn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal liebe Leute: Wie sieht bei Beihilfe zum Betrug das Strafmaß aus, wenn beispielsweise der Haupttäter 8 Jahre bekommt?
Vielen Dank! Gruß Danilo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Vom Strafmaß des Täters kann man nicht unbedingt auf das Strafmaß des Tatgehilfen schliessen, außer daß es nicht höher ausfallen wird. Bei 8 Jahren für den Täter, sieht es für eine bewährungsfähige Strafe (also bis max. 2 Jahre) für den Helfer aber eher düster aus. Kommt natürlich auch auf den Umfang der Beihilfe , Vorstrafen usw. an.

Was die Ausweisung betrifft, ist trotz des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48(1)4 AuslG (Ehe/Kind mit deutschem Staatsbürger) eine Ausweisung die Regel, wenn mindestens 3 Jahre Freiheitstrafe verhängt werden. § 47 Abs.1, Nr.1; Abs.3 AuslG

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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