Beihilfe zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Btm

9. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Resii234
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Beihilfe zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Btm

Liebes Forum,
Im April 2021 gab es eine Hausdurchsuchung in der Wohnung meines Freundes wir haben jeweils ein schriftliches Urteil einer Geldstrafe bekommen. Er 30g marihuana, 70g getrocknete Pilze 90 Tagessätze zu je 20 €
Ich 7.6g MDMA 70 Tagesätze zu je 20€
Außerdem wurden einige Erbstücke seines Opa (legale Luftgewehre) beschlagnahmt.
Am 13.08.22 gab es nochmal eine Hausdurchsuchung aufgrund einer Amazon Bestellung 500g Holzkohlepulver, 250g Kaliumnitrat, 100g Schwefel welches mein Freund über meinen Account bestellt hat.
Diese Bestellung und eine Geldkassette mit 16,6 Amphetamin stellten die Beamten sicher. In der Anklageschrift stand gemeinschaftlicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie unerlauber Besitz von BTM.
Ich hatte mit dem ganzen absolut nichts zu tun und wusste nichts von dem btm in der Wohnung meines Freundes und auch nicht was das für Substanzen sind und wofür man sie verwendet.
Am 07.03.22 war die Gerichtsverhandlung und mein Freund sagte aus, das ich mit all dem nichts zu tun habe und ich davon auch nichts wusste. Der Richter sprach mich in Sachen btm frei aber verurteilte mich für beihilfe zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu 120 Tagessätzen a 45 € mit der Begründung, das ich ja hatte nachfragen können (aufgrund der Waffenvorgeschichte) was mein Freund da bestellt und er deswegen nicht glaubt das ich davon nichts wusste.
Beihilfe heißt jemanden vorsätzlich bei einer tat zu unterstützen und wenn ich vorsätzlich gehandelt habe nur weil ich meinem Freund vertraue finde ich das nicht gerecht.
Was meint Ihr, ist es sinnvoll damit in Berufung zu gehen oder soll ich das so hinnehmen?
Meine Angst ist, das die Strafe höher wird und ich auf weitern Kosten sitzen bleibe.
Habe ich evtl Chancen auf einen gesamten Freispruch?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Resii234):
Was meint Ihr, ist es sinnvoll damit in Berufung zu gehen

Da im ersten Anlauf bereit die Güte der Argumente nicht zu überzeugen vermochte, wie gedenkt man das im zweiten Anlauf zu ändern?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2017 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Resii234):
Meine Angst ist, das die Strafe höher wird und ich auf weitern Kosten sitzen bleibe.


Also dass du weitere Kosten tragen musst, wenn du in der Berufungsinstanz verurteilt wirst, das ist so...

Allerdings, wenn nur du Berufung einlegst (und die Staatsanwaltschaft nicht), dann gilt das Verschlechterungsverbot und es kann keine höhere Strafe rauskommen, als in der ersten Instanz.

Wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, dann könnte die Strafe aber auch höher werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tick-Tack
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 32x hilfreich)

Bei der Sache aus dem April 21 war der Tagessatz 20 €. Im März 22 war der Tagessatz dann schon 45 €?

Wie viel Einkommen haben Sie denn jeweils (gehabt)?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Resii234
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pal378516-54):
Wie viel Einkommen haben Sie denn jeweils (gehabt)?


Dadurch daß das erste Urteil schriftlich kam stand da noch Auszubildende wie bei meiner Jugendstrafe.
Jetzt bin ich normale Angestellte.

Der Richter meinte außerdem das er das mit der alten strafe zusammen legt, aber wenn ich doch schon zu 70 Tagessätzen verurteilt bin sind es dann jetzt nur noch 50 Tagessätze oder wie kann ich das verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Was meint Ihr, ist es sinnvoll damit in Berufung zu gehen oder soll ich das so hinnehmen?


Das kannst nur Du entscheiden, ggf. mit Hilfe Deines Anwalts

Zitat:
Meine Angst ist, das die Strafe höher wird und ich auf weitern Kosten sitzen bleibe.


Die Strafe an sich kann nicht höher werden, wenn nur Du in Berufung gehst, nicht auch die StA. Es kämen aber ein paar Kosten hinzu.

Zitat:
Habe ich evtl Chancen auf einen gesamten Freispruch?


Eine Chance hat man immer. Der Richter der 1. Instanz hat halt nicht geglaubt, dass Du nicht mind. bedingten Vorsatz hattest. Bei der Kammer am Landgericht kann es anders aussehen. Vielleicht glaubt die es, vielleicht nicht. Wenn dann würde ich mir aber einen Anwalt für die Berufung nehmen. Bei Freispruch zahlt der Staat dessen Kosten (in gesetzl. Höhe). Ohne Anwalt wird es eher schlecht aussehen.

Zitat (von Resii234):
Der Richter meinte außerdem das er das mit der alten strafe zusammen legt,


Das geht nur, wenn der Tatzeitpunkt der jetzt verhandelten Tat vor dem Urteilszeitpunkt (Zustellung Strafbefehl) der anderen Tat lag. In dem Fall würde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Wahrscheinlich 155 Tagessätze (+/- 5) für beides zusammen, also 30 bis 40 Tagessätze weniger als einzeln gerechnet. Hört sich aber auf den ersten Blick in diesem Fall toller an als es ist, weil hinsichtlich der Tagessatzhöhe für die Gesamtstrafe dann die 45,00 EUR anzusetzen wären. Die Gesamtsumme wäre also höher, als wenn beide Strafen nebeneinander bestehen bleiben würden.

Oder sind die 120 Tagessätze bereits die Gesamtstrafe? Eigentlich müsste es so sein, denn wenn der Richter die alte Verurteilung kannte, müsste die Gesamtstrafenbildung gleich im Termin vornehmen. In dem Fall hättest Du für die Amazongeschichte "so gesehen" nur 50 Tagessätze bekommen, ja.

Das Urteil hätte dann lauten müssen: " ... Angeklagte wird unter Einbeziehung des Strafbefehls blabla des Amtsgericht blabla vom blabla zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt"



-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.03.2022 09:20

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sind die 70 TS aus April 2021 schon bezahlt?
War die Amazon-Bestellung vor oder nach April 2021?

Nachtrag:
Allein wegen der Gerichtskosten sollte man nicht auf eine Berufung verzichten. Die zusätzlichen Gerichtskosten sind nicht so fürchterlich hoch.
Allerdings sollte man sich darüber im klaren sein, dass die bisherige Verteidigungsstrategie nicht erfolgreich war. Für die Berufung wäre es also hilfreich, wenn man irgendwas anders/besser machen würde. Denn wenn man in der Berufungsinstanz nur das wiederholt, was man vor dem Amtsgericht auch schon gesagt hat, sind die Erfolgsaussichten zwar nicht Null, aber auch nicht sonderlich hoch.
Evtl. sollte man mit Anwalt in die Berufung gehen - aber das sind dann wieder zusätzliche Kosten.

-- Editiert von drkabo am 10.03.2022 09:56

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Resii234
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sind die 70 TS aus April 2021 schon bezahlt?

Ich Zahl monatlich 120€ welches im Oktober abbezahlt ist.


War die Amazon-Bestellung vor oder nach April 2021?


Nach April aber das Urteil der 1 Hausdurchsuchung kam genau an dem Tag der 2 Hausdurchsuchung.

Ich habe ab Oktober angefangen die Strafe monatlich abzuzahlen. Mein Freund wiederum hat nie ne Zahlungsaufforderung erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Resii234):
Nach April aber das Urteil der 1 Hausdurchsuchung kam genau an dem Tag der 2 Hausdurchsuchung.


Also war der Tattag der AMAZON-Geschichte zeitlich vor dem Strafbefehl. Damit sind die beiden Sachen gesamtstrafenfähig.

Ich gehe auch mal schwer davon aus, dass die 120 Tagessätze bereits die Gesamtstrafe sind. Es also nicht alleine für die "Explosivstoff-Geschichte" 120 Tagessätze gab, sondern -unter Einbeziehung des Strafbefehls- für beide Sachen zusammen.

Zu zahlen sind also insgesamt (für Beides zusammen) 5.800,00 EUR (minus dem, was Du schon gezahlt hast) plus Verfahrenskosten.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.708 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen