Beinhaltet das behördliche Führungszeugnis das Erziehugnsregister?

19. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
go589796-35
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Beinhaltet das behördliche Führungszeugnis das Erziehugnsregister?

Guten Tag,

Ich hätte eine Frage bezüglich des Inhaltes des Behördlichen Führungszeugnis.
Ich wurde mit 15 Jahren zu 25 Sozialstunden verurteilt und gehe davon aus, dass es im Erziehungsregister eingetragen worden ist.

Ich bin mir auch dessen bewusst, dass ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen kann.

In dem Fragebogen für eine Zollausbildung steht:

Sind Sie vorbestraft? (Hinweis: Soweit eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen oder zu tilgen ist, darf sich die/der Betroffene als unbestraft bezeichnen (vgl. § 53 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1984 S. 1230, 1239). Ungeachtet des Rechts, sich als unbestraft bezeichnen zu dürfen, wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer möglichen Einstellung in einen Laufbahnvorbereitungsdienst der Zollverwaltung ein behördliches Führungszeugnis vorzulegen ist. Enthält dieses Führungszeugnis einen Eintrag, steht dies grundsätzlich einer Einstellung entgegen.
______________________________________________________________________________________________________________________

Ich interpretiere es so, das ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen kann und das Zoll ggf. ein Behördliches Führungszeugnis verlangen kann und darin auch keine Eintragungen enthalten sind und somit kein Hindernis für eine Einstellung steht.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go589796-35):
Ich wurde mit 15 Jahren zu 25 Sozialstunden verurteilt und gehe davon aus, dass es im Erziehungsregister eingetragen worden ist.


Ja, bis zum 24. Geburtstag.

Zitat:
Beinhaltet das behördliche Führungszeugnis das Erziehugnsregister?


Nein

Zitat (von go589796-35):
Ich interpretiere es so, das ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen kann und das Zoll ggf. ein Behördliches Führungszeugnis verlangen kann und darin auch keine Eintragungen enthalten sind und somit kein Hindernis für eine Einstellung steht.


Richtig.

Zitat (von go589796-35):
und das Zoll ggf. ein Behördliches Führungszeugnis verlangen kann


Lt. dem Zitat wird er es verlangen.

Darüber hinaus ist es auch gut möglich, dass der ZOLL eine Vollauskunft [§ 41 BZRG] aus dem BZR erhält. Der ZOLL ist zwar dort nicht ausdrücklich genannt, aber als dem Bundesfinanzministerium unterstehende Behörde könnte er über § 41, Abs. 1, Nr. 2 an die Vollauskunft kommen. Ist jedoch kein Grund zur Besorgnis, da auch in dieser Auskunft keine Einträge aus dem Erziehungsregister enthalten sind.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.03.2022 15:28

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go589796-35
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Darüber hinaus ist es auch gut möglich, dass der ZOLL eine Vollauskunft [§ 41 BZRG] aus dem BZR erhält. Der ZOLL ist zwar dort nicht ausdrücklich genannt, aber als dem Bundesfinanzministerium unterstehende Behörde könnte er über § 41, Abs. 1, Nr. 2 an die Vollauskunft kommen. Ist jedoch kein Grund zur Besorgnis, da auch in dieser Auskunft keine Einträge aus dem Erziehungsregister enthalten sind.


Ich danke dir Streetworker :)

Die Eintragung ist mittlerweile 7 Jahre her. Ich habe Fehler gemacht ohne an die Zukunft zu denken. Ich muss für meine Taten gerade stehen. Dennoch bin ich Dankbar dafür, dass ein Licht am ende des Tunnels zu sehen ist.
Man wird nach einer Zeit Reifer und plötzlich merkt man, dass man sich steine in den Weg gelegt hat.

0x Hilfreiche Antwort

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