Belastende Aussage? Marihuana-Kauf!

7. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lofeah
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Belastende Aussage? Marihuana-Kauf!

hi all,
meine frage ist, ob ich mich strafbar gemacht habe, wenn jemand über mich ausgesagt hat, dass ich marihuana gekauft habe?
und wenn ja welchem gesetz entsrpicht das und was wird auf mich zukommen?

mfg Lofeah

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Sie haben sich nicht wegen der Aussage strafbar gemacht - wegen dem Kauf von Marihuana allerdings schon. Und es kann durchaus reichen, wenn ein Dealer aussagt, Ihnen etwas verkauft zu haben. Die alte Begründung: Warum sollte er sich strafbar machen und Sie zu unrecht belasten? Was hätte er davon?
Strafbar gemacht haben Sie sich nach §29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz

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#2
 Von 
Lofeah
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

und wenn die aussage nicht vom dealer kommt, sondern von jemandem der dabei gewesen ist? wie sieht es mit beweisen aus? was können die mir vorwerfen, wenn sie ausser der aussage keinerlei beweise haben?

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Doppelposting!

Woher wissen Sie das mit den fehlenden Beweisen? Das kann nur einem Blick in die Ermittlungsakte festgestellt werden. Und den Inhalt dieser Akte kennt hier niemand. Mutmaßungen bringen hier nichts.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#4
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wenn es jemand mit EIGENEN AUGEN gesehen hat, ist grundsätzlich auch ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wie das ausgeht, ist dann eine ganz andere Sache.

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Und das 'Aussage gegen Aussage' bedeutet, dass nichts passieren können, ist auch nur ein weit verbreiteter Irrglaube. Letztlich hätte darüber im Zweifel der Richter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Da sich aber im Nachhinein die Menge vermutlich nicht mehr nachweisen läßt, dürfte es schon relativ wahrscheinlich sein, als Ersttäter eine Einstellung nach §31a BtMG zu erhalten.

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#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Eine Zeugenaussage ist im Übrigen auch ein zulässiges Beweismittel.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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