Beleidigung, Bedrohung Akteneinsicht fehlt.

3. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung, Bedrohung Akteneinsicht fehlt.

Hallo ihr Lieben, mal wieder ich.

Folgendes:

Ende September, kam einer unserer Klienten mit dem Gesetz in Konflikt.
Er beleidigte und bedrohte, einen andere Person aus einem Streit heraus.

Das Opfer ging daraufhin zur Polizei und erstattete daraufhin Anzeige.

Wir erfuhren dadurch, da die Polizei bei uns in der Einrichtung anrief und Fragen zum Täter stellen wollte (Arbeitsplatz, Handynummer etc). Mit Bezug auf den Datenschutz verweigerten wir Aussagen.

Sie fragten uns, ob sie zu einer Vernehmung vorbei kommen könnten um den Jungen Mann spontan zu befragen. Dies verneinten wir.

Wir holten den jungen Mann ans Telefon, der zu diesem Zeitpunkt, in der Einrichtung war, dieser gab den Beamten zu verstehen, dass er ohne Akteneinsicht und seinen Anwalt nichts sagen möchte. Die Polizei stellte einige Fragen am Telefon, der junge Mann äußerte sich zu nicht und verwies darauf sich nicht äußern zu müssen. Die Polizei reagierte hier sehr " schroff und aggressiv". Wir blieben standhaft.

Wir engagierten einen Anwalt der Akteneinsicht beantragte und auch eine Verteidigungsanzeigenbestätigung erhielt.

Nun ist es so, dass bis heute keine Akteneinsicht stattfand. Der Anwalt wies nach Nachfragen von uns daraufhin, Einsicht könne manchmal länger dauern und wir sollen einfach warten.

Nun finde ich das für eine Beleidigung und Bedrohung, etwas lang. Oder ist das die Regel?

Kann es sein das die Anzeige eingestellt wurde? Der junge Mann hat keinerlei Vorstrafen.

Wird man benachrichtigt über die Einstellung, wenn man keine Aussage gemacht hat? Der junge Mann hat quasi ja nur von den Ermittlungen erfahren, weil wir ihm das gesagt haben und ihn zum Telefonat dazugeholt haben. Etwas schriftliches seitens der Polizei haben wir nicht erhalten.

Ist mit 20 Jahren IMMER mit Erwachsenenstrafrecht zu rechnen auch wenn der Erwachsene noch vom Jugendamt betreut wird?

Lieben Dank!!!!

-- Editiert von Larifarirecht123 am 03.04.2022 19:26

-- Editiert von Larifarirecht123 am 03.04.2022 19:27

-- Editiert von Larifarirecht123 am 03.04.2022 19:29

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Wird man benachrichtigt über die Einstellung, wenn man keine Aussage gemacht hat? Nein - es sei denn, man bittet schriftlich darum.

Kann es sein das die Anzeige eingestellt wurde? Ja.

Ist mit 20 Jahren IMMER mit Erwachsenenstrafrecht zu rechnen auch wenn der Erwachsene noch vom Jugendamt betreut wird? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, dazu och ein paar Fragen:

Zitat (von muemmel):
Nein - es sei denn, man bittet schriftlich darum.


Auch nicht wenn der Anwalt ja bereits um Akteneinsicht gebeten hat und die Bestätigung der Verteidigungsanzeige erhalten hat? Müssten wir den beauftragten Anwalt also darum bitten, nochmal nachzufragen? Das warten ist sehr zermürbend.

Zitat (von muemmel):
Ist mit 20 Jahren IMMER mit Erwachsenenstrafrecht zu rechnen auch wenn der Erwachsene noch vom Jugendamt betreut wird? Nein.


Wer bestimmt das bzw. von welchem Faktoren ist dies abhängig?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119578 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Mit Bezug auf den Datenschutz verweigerten wir Aussagen.

Datenschutz ist kein Täterschutz ...



Zitat (von Larifarirecht123):
Auch nicht wenn der Anwalt ja bereits um Akteneinsicht gebeten hat und die Bestätigung der Verteidigungsanzeige erhalten hat?

Nein, denn das löst keinen Automatismus aus.



Zitat (von Larifarirecht123):
Müssten wir den beauftragten Anwalt also darum bitten, nochmal nachzufragen?

Könnte man machen.
Kann man aber auch selber machen.
Sollte je nach Beauftragung diese Anfrage in der Vergütung des Anwaltes enthalten sein, würde ich das über den Anwalt laufen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Datenschutz ist kein Täterschutz ..


Wie darf ich die Aussage interpretieren? Haben wir "falsch" gehandelt"?

Zitat (von Harry van Sell):
Könnte man machen.
Kann man aber auch selber machen.
Sollte je nach Beauftragung diese Anfrage in der Vergütung des Anwaltes enthalten sein, würde ich das über den Anwalt laufen lassen.


Wir haben eine Verhütungsvereinbarung die minütlich abgerechnet wird. Wie kann dies der Täter selber machen? Gibt es hierfür einen Antrag oder ist dies ganz formlos?

Signatur:

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119578 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Wie darf ich die Aussage interpretieren?

So wie sie dort steht.



Zitat (von Larifarirecht123):
Haben wir "falsch" gehandelt"?

Darüber kann man lange und heftig diskutieren, ich meine ja.

In dem Stadium hatte es für den der es sagte keine negativen Konsequenzen, für den Verdächtigen auch nicht.



Zitat (von Larifarirecht123):
Wie kann dies der Täter selber machen? Gibt es hierfür einen Antrag oder ist dies ganz formlos?

Das ganze ist relativ formlos, daher kann man das auch selber machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Haben wir "falsch" gehandelt"?


Nein, dem Gesetz nach nicht. Ob es -vielleicht- sinniger gewesen wäre, wenn der junge Mann ausgesagt hätte, sei dahingestellt.

Zitat (von Larifarirecht123):
Wie kann dies der Täter selber machen?


Indem er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und nachfragt, wann mit der Akteneinsicht zu rechnen sei, die durch seinen Verteidiger beantragt wurde.

Zitat (von Larifarirecht123):
Wer bestimmt das bzw. von welchem Faktoren ist dies abhängig?


Letztendlich bestimmt es das Gericht (wenn es soweit kommt) auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe. Abhängig ist es vom Reifegrad des Täters zum Tatzeitpunkt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119578 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ob es -vielleicht- sinniger gewesen wäre, wenn der junge Mann ausgesagt hätte, sei dahingestellt.

Das "falsch gemacht" bezog sich wohl eher drauf:
Zitat (von Larifarirecht123):
da die Polizei bei uns in der Einrichtung anrief und Fragen zum Täter stellen wollte (Arbeitsplatz, Handynummer etc). Mit Bezug auf den Datenschutz verweigerten wir Aussagen.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun zur Erklärung im Bezug auf falsch gemacht:

Wir sind eine städtische Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe die junge Erwachsene betreut.

Wir bekamen einen Anruf der Polizei. Diese wollten von uns den Arbeitgeber des mutmaßlichen Täters, dessen Handynummer, wissen wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hatte, wissen ob er sich gerade in der Arbeit befindet oder wo er sich aufhält und weitere Daten.

Hierzu, haben wir uns als Einrichtung, mit dem Bezug auf das Thema Datenschutz, ausgeschwiegen.

Zum einen geben wir nie telefonische Auskunft über unsere Klienten, zudem haben wir unterschriebene Schweigepflichtsentbindungen, bei dem die jungen Menschen uns die Erlaubnis geben, welche Stellen uns Auskunft geben dürfen, als auch anders rum.

Deswegen, haben wir hier der Polizei keine Auskunft und Daten wie Handynummer gegeben.

Zum Thema Aussagen: die Polizei fragte nach dem genauen Wortlaut der Drohung und Beleidigung und dem Tatvorgang, auch dies geschah telefonisch. Der junge Mann, wollte ohne Anwalt nichts Aussagen und erklärte sich bereit, nach Akteneinsicht mit seinem Anwalt Stellung zu beziehen.

Ob das jetzt falsch war oder nicht, kann ich nicht sagen. Mir fehlen in diesem Bereich die Erfahrungswerte

Der junge Mann hat uns gegenüber alles zugegeben, jedoch scheint es hier von beiden Seiten aus zu Bedrohungen gekommen sein.

Uns wunderte zuletzt einfach die Lange Dauer des Verfahrens.


-- Editiert von Larifarirecht123 am 04.04.2022 00:09

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Letztendlich bestimmt es das Gericht (wenn es soweit kommt) auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe. Abhängig ist es vom Reifegrad des Täters zum Tatzeitpunkt.


Vielen lieben Dank für die Information!

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119578 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Wir bekamen einen Anruf der Polizei.

Bei unidentifizierten Anrufern würde ich einfach darauf verweisen, das man unidentifizierten Anrufern gar keine Auskünfte gibt.



Zitat (von Larifarirecht123):
zudem haben wir unterschriebene Schweigepflichtsentbindungen, bei dem die jungen Menschen uns die Erlaubnis geben, welche Stellen uns Auskunft geben dürfen, als auch anders rum.

Fraglich in wie weit bei euch überhaupt eine gesetzliche Schweigepflicht bestehen würde.
Und bei strafrechtlichen Ermittlungen kann es auch sein, das man gar keine Schweigepflichtentbindungen benötigt / sich nicht darauf berufen kann. Gleiches gilt dann auch für den "Datenschutz".

Spätesten wenn man als Zeuge vorgeladen wird oder vor Gericht aussagen soll, kann das Argument "Datenschutz" für den Befragten unter Umständen unangenehme Folgen haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das "falsch gemacht" bezog sich wohl eher drauf:


Davon war ich auch ausgegangen... und darauf bezog sich der 1. Satz meiner Antwort.

Zitat (von Larifarirecht123):
Wir sind eine städtische Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe die junge Erwachsene betreut.

Wir bekamen einen Anruf der Polizei. Diese wollten von uns den Arbeitgeber des mutmaßlichen Täters, dessen Handynummer, wissen wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hatte, wissen ob er sich gerade in der Arbeit befindet oder wo er sich aufhält und weitere Daten.

Hierzu, haben wir uns als Einrichtung, mit dem Bezug auf das Thema Datenschutz, ausgeschwiegen


Dann war es in jedem Fall richtig, zwar weniger wegen "Datenschutz", aber wegen der Schweigepflicht, deren Bruch eine Straftat nach § 203 StGB wäre. Es sei denn es lag eine Schweigepflichtsentbindung ggü. der Polizei vor.

Zitat (von Larifarirecht123):
Ob das jetzt falsch war oder nicht, kann ich nicht sagen.


Es war richtig.

Zitat (von Harry van Sell):
Fraglich in wie weit bei euch überhaupt eine gesetzliche Schweigepflicht bestehen würde.


§ 203, Abs. 1, Nr. 4, Alt. 4 StGB. Evtl. auch noch individuell nach Nr. 5

Zitat (von Harry van Sell):
Spätesten wenn man als Zeuge vorgeladen wird oder vor Gericht aussagen soll, kann das Argument "Datenschutz" für den Befragten unter Umständen unangenehme Folgen haben.


Kann im Einzelfall sein. Ohne Schweigepflichtsentbindung darf der genannte Personenkreis aber auch bei Gericht nicht aussagen.

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