Beleidigung, Bedrohung

21. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hindsight
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung, Bedrohung

Hallo.
Folgender Fall: Bin gestern auf den Betriebshof meiner Arbeitsstelle gefahren. Wurde dabei fast von einem anderen Auto rechts getroffen. Ich bin geradeaus gefahren, er hat wohl nicht geschaut, dass ich von hinten kam und zog nach Links. Fast-Zusammenstoß.
Ich fahre nach hinten auf den Parkplatz. Der Besitzer des Pkw taucht auf und beleidigt mich als "A***loch", droht mir Schläge an, steigt ins Auto mit dem Abschied "arrogantes A***". Die Person ist nicht Mitarbeiter unserer Firma, sondern ein Subunternehmer.

Ist es sinnvoll Anzeige zu erstatten? Es waren keine Zeugen anwesenend. Mit einem Kollegen habe ich an besagtem Tag schon gesprochen, der Abteilungsleiter ist momentan leider im Urlaub.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34263 Beiträge, 17735x hilfreich)

Hi,

das kann man so nicht sagen: Solche Verfahren werden natürlich oft mangels öffentlichem Interesse eingestellt. Wir wissen ja nun aber nicht, ob der Mann nicht reihenweise Vorstrafen hat...Der Tatbestand der Bedrohung ist übrigens nicht erfüllt, da der Mann Ihnen kein Verbrechen, sondern ein Vergehen (nämlich Körperverletzung) angedroht hat. Entscheiden müssen Sie selbst, wobei Sie ja nichts zu verlieren haben: Wenn das Verfahren eingestellt wird, dann ist das halt so...

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
A aus W
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 23x hilfreich)

Hmmm .... also das mit der Einstellung des Verfahrens ist so eine Sache. Es gibt verschiedene "Einstellungsgründe" z.B. Einstellung wegen Geringfügigkeit oder Einstellung mangels Beweisen usw. Eine Einstellung z.B. nach § 153 StPO setzt aber ein Verschulden einer Partei voraus. Das bedeutet, dass der StAnwalt das öffentliche Interesse verneint, aber sehr wohl eine Strafe ausspricht. Das öffentliche Interesse meint (jetzt mal ins einfache deutsch gesprochen), der StAnwalt will keine großen Prozeß vor Gericht haben, sondern entscheidet direkt nach Aktenlage.
Nebenbei: Solche Beleidigungsdelikte können sau-teuer für den werden, der beleidigt.

Entscheidend ist, ob der Beleidigte sich auch beleidigt fühlt. Das muss nämlich gegeben sein. Einfach mal so anzeigen, damit der andere eins ausgewischt bekommt, ist nicht der feine Stil.
Grundsätzlich gibt es im Strafrecht den Passus "Aussage gegen Aussage" falls Zeugen fehlen sollten nicht. Der StAnwalt muss entweder dem einen oder dem anderen glauben. Sollten Sie sich zu einer Anzeige entschließen, dann kann es durchaus sein, dass der Beleidiger ordentlich zur Kasse gebeten wird. Wer weiß? Vielleicht ist er schon ein paar mal mit Beleidigungen aufgefallen. Dann brauchen Sie auch keinen großartigen Zeugen, um die Beleidigung zu beweisen.

Wie gesagt: Fühlen Sie sich beleidigt, dann zeigen Sie ihn an. Fühlen Sie sich nicht beleidigt, schonen Sie unsere Gerichte und lassen die Sache auf sich beruhen.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Einstellung z.B. nach § 153 StPO setzt aber ein Verschulden einer Partei voraus. Das bedeutet, dass der StAnwalt das öffentliche Interesse verneint, aber sehr wohl eine Strafe ausspricht <hr size=1 noshade>


Sie meinen § 153a StPO (war ja schon in dem anderen thread geklärt). Die "Strafe" ist allerdings keine "Strafe" im rechtlichen Sinne, sondern eine "Auflage". Eine "Strafe" würde ins BZR eingetragen, was bei einer Auflage nicht der Fall ist.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort


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