Hallo zusammen!
Im Rahmen eines Aufbaukurses für Quereinsteiger in die Verwaltung haben wir einen Fall betrachtet, bei dem ein Bürger (B), der mit der Entscheidung eines Beamten (A) nicht einverstanden ist und deshalb ihm einen Brief schreibt, in dem B dem A einen möglichst baldigen und schmerzhaften Tot wünscht.
Die Frage ist nun, wie dieser Brief bzw. Aussage von B rechtlich zu klassifizieren ist?
Ist die Aussage als Drohung oder als Beleidigung zu klassifizieren? Bzw. ist der Brief irgendwie strafrechtlich einzuordnen? In der Gruppe konnten wir keine standhafte/eindeutige rechtliche Grundlage dazu finden, wie eine solche Antwort des Bürgers (B) rechtlich zu klassifizieren ist bzw. wie der Beamte (A) dagegen rechtlich vorgehen kann? Denn der Beamte (A) wird weder direkt beleidigt, noch eindeutig bedroht.
Es scheint so zu sein, dass B völlig unbestraft davonkommen kann und B keine Instrumente hat, A rechtlich zu verfolgen. Ist es denn so?
Ich bitte Sie deshalb um Eure Meinung/Einschätzung/Rat welche rechtliche Konsequenzen der Brief von B haben kann und auf welcher rechtlichen Grundlage sie sich beruhen? M.a.W. wie kann/sollte A bzw. sein Vorgesetzter darauf reagieren?
Vielen Dank im Voraus!
-- Editiert von User am 1. November 2022 22:17
Beleidigung, Drohung, Strafbar?
Zitat :Ist die Aussage als Drohung oder als Beleidigung zu klassifizieren? Bzw. ist der Brief irgendwie strafrechtlich einzuordnen?
Eventuell ja oder auch nicht.
Kommt auf den Wortlaut des Inhaltes an.
Sorry, in folgender Passage sind A und B vertauscht:
Zitat :Es scheint so zu sein, dass B völlig unbestraft davonkommen kann und B keine Instrumente hat, A rechtlich zu verfolgen.
Die eigentliche Frage ist, ob der Bürger (B) unbestraft davonkommen kann und der Beamte (A) keine Instrumente hat, den Bürger (B) rechtlich zu verfolgen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Eventuell ja oder auch nicht.
Kommt auf den Wortlaut des Inhaltes an.
Der Wortlaut war in etwa:
"Sehr geehrter Herr [Beamte], vielen Dank für Ihre Antwort. Angesichts Ihrer Entscheidung in meinem Fall wünsche ich Ihnen, dass Sie möglichst bald und schmerzhaft sterben. Passen Sie gut auf sich auf. Mit freundlichen Grüßen, [Bürger]"
-- Editiert von User am 1. November 2022 22:33
Zitat :Wortlaut
Aus dem Wortlaut lese ich kein dem Opfer angedrohte oder zu erwartende Übel (oder Straftat), worauf der Bürger Einfluss zu haben vorgibt. Nüchtern gesagt: Er wünscht lediglich ein Übel, nämlich das schmerzhafte Sterben. Das alleinige Wünschen reicht hier für mich nicht für die Bedrohung aus.Zitat :Beleidigung, Drohung, Strafbar?
Für die Beleidigung fehlt mir der erforderliche ehrverletzende Charakter. Der Wunsch ist den sog. Verwünschungen zuzuordnen.
-- Editiert von User am 1. November 2022 23:37
Das dürfte in der Tat nicht strafbar sein. Die Rechtsprechung (Kommentare) sagen, dass "bloße Verwünschungen" nicht den Tatbestand des § 185 StGB (Beleidigung) erfüllen. Darunter dürfte dieser Fall einzuordnen sein, zumindest sehe ich es so. Es ist halt nicht alles, was moralisch "unter aller Sau" ist, auch strafbar.
Allerdings ist unser Recht auch immer auf den Einzelfall ausgelegt. Würde jetzt ein Staatsanwalt zu dem Schluss kommen, dass man dem Beamten damit das Lebensrecht abspricht und dadurch seine Menschenwürde herabsetzt, könnte vielleicht auch evt. Strafbarkeit erst mal bejaht werden, bis ein Gericht dann nochmal darüber entscheidet. Ist halt alles nicht immer so direkt mit ja / nein zu beantworten.
Eine Bedrohung sehe ich in keinem Fall.
Typischer Auffangtatbestand des 185 StGB: kann sein, muss aber nicht. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein absolutes Antragsdelikt handelt, spielen weitere Rahmenbedingungen mitunter eine Rolle.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
6 Antworten
-
8 Antworten