Das Haus, in dem ich wohne, ist verkauft worden, ich bin rechtsgültig wegen Ei-genbedarf gekündigt; bis hierhin alles klar.
Die Vermieterin schickte mir nun über ein RA-Büro einen 2 DIN A4 Seiten langen Brief und beschwert sich vermittels Lügen, Übertreibungen und vorsätzlich belei-digender und herabsetzender Rhetorik über mich, dass ich zu laut im Treppen-haus die Treppe "hinauf- und hinunterstampfe oder -trample", dass ich mich laut auf der Treppe selbst beschimpfe [die hat Phantasien], dass "ich sie nachts ab-sichtlich wecke und erst Ruhe gäbe, wenn ich sie aus dem Schlaf geweckt und zur Toilette geschickt hätte; erst wenn ich das Rauschen ihrer Toilette hörte, wür-de ich plötzlich "Totenstille" aus meiner Wohnung an ihre Ohren dringen lassen" und keinen Krach mehr machen.
Der Höhepunkt ihrer Beleidigung
ist es dann, dass sie durch Fettdruck und allein in die Mitte der Zeile gestellt mir eine "ernsthafte Abmahnung" hervorgehoben an-rügt.
Der Inhalt des Schreibens erfüllt die Tatbestände der Beleidigung [§ 185 StGB
], aber wahrscheinlich nicht die Tatbestände für Üble Nachrede oder Verleumdung [§§ 186 u. 187 StGB
].
Meine Frage ist nun: gehört der Rechtsanwalt, dem die Beleidigerin den von ihr phantasierten bzw. konstruierten Sachverhalt vorgegeben hat, damit dieser mir sein Beschwerdeschreiben mit der Sachverhaltsphantasie und Abmahnung zusen-den konnte, zu den als "Dritte" oder "Öffentlichkeit" betitelten Personen, an die eine Verleumdung gehen muss, damit ich strafrechtlich verleumdet bin? Oder ge-nießt die Beleidigerin das Recht, ihre Lügen dem RA zu erzählen, ohne dass der RA als "Dritter" oder "Öffentlichkeit" gewertet werden muss; ist ein RA also eine Vertrauensperson, der gegenüber die Verleumderin mich nicht verleumdet, weil der RA die Interessen der Verleumderin juristisch vertritt?
Wäre lieb, wenn mir jemand Kompetenter diese Frage auch mit Nachweisen beantworten könnte.
Richard
Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
die Tatbestände 186 und 187 sind nicht erfüllt. Im übrigen ist es auch höchst fraglich, ob der Tatbestand des 185 erfüllt ist. Ich würde nämlich bezweifeln, dass ein RA tatsächlich so formuliert, dass es strafbar wäre. Dazu müsste man aber das Schreiben im Wortlaut kennen.
Die Tatsache, dass lediglich unrichtiges Vorbringen zu Papier gebracht wurde, erfüllt noch keinen Straftatbestand.
Etwas anderes würde erst dann geltend, wenn die Vermieterin die Geschichte sonstwo rumerzählen würde, also zum Beispiel nachbarn etc. Dann hätten ggf. auch einen Unterlassungsanspruch.
> Der Höhepunkt ihrer Beleidigung ist es dann, dass sie durch Fettdruck und allein in die Mitte der Zeile gestellt mir eine "ernsthafte Abmahnung" hervorgehoben an-rügt.
Wenn du das schon als "Beleidigung" i.S.d. StGB ansiehst, frage ich mich, wie du eigentlich so durchs Leben kommst, ohne ständig Leute wegen Beleidigung anzuzeigen... (Bitte nicht mich auch anzeigen, weil ich es gewagt habe, etwas Kritisches zu deinem Beitrag zu sagen.
)
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