vor einiger zeit parkte ich mein Pkw auf einer gegenüberliegenden straße und natürlich im halteverbot,da es keine möglichkeit gab zu parken und der dönerladen so ******* lag,naja die ehrewerte dame des hauses an dem mein auto stand hatte nix besseres zu tun als es zu fotografieren,dann bin ich halt ausgepflippt und sagte zu ihr;du gottverdammte mißgeburt wer gibt dir das recht mich zu fotografieren.du elendische dreckschlampe,ich ficke deine ganze familie du vergammelte nutte.
jetzt muss ich 3000€ zahlen oder wieder für 100tage in den Bau,
aber stellt euch mal vor die ***** hat recht bekommen und ich mehr strafe als wenn ich eine bullen sau beleidigt hätt,Krass oder...
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"DIE KLINGE"
Beleidigung 3000€uro strafbefehl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wo ist jetzt Ihr Problem? Das 'Wieder' lässt darauf schließen, dass Sie nicht das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sind; das mag die Anzahl der Tagessätze erklären. Haben Sie einen Strafbefehl bekommen? Dann sollten Sie überlegen, dagegen Einspruch einzulegen, damit Sie in einer Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sich so einzulassen, wie Sie sich in Ihrem Posting geäußert haben. Vielleicht würde das das Strafmaß ja deutlich verändern...
Richtig, in der Hauptverhandlung kann sich alles noch ändern...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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--- editiert vom Admin
Ja, so eine mit Verve vorgetragene Einlassung des Angeklagten, der schließlich nur mal falsch geparkt hat, und dann, ertappt, sich so verhält, kann sich ungemein auswirken.
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-- Editiert von shqipedieklinge am 15.10.2007 21:28:36
Das erinnert mich an den Fall, wie ich ihn mal erlebt habe, da hat einer wegen Trunkenheit im Verkehr gegen seinen Strafbefehl Einspruch eingelegt und dann in der HV vor der zuständigen Richterin erklärt, dass er betrunken besser fährt als jede Frau nüchtern, man kann sich denken, was es ihm gebracht hat .
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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"
Noch ein Nachtrag zur Frage, die im anderen Thread aufgeworfen wurde: Anders als bei der Berufung kann bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl die Strafe meines wissens auch noch erhöht werden.
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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"
Richtig...
Ergänzend:
Bei der Berufung auch, wenn die StA ebenfalls Berufung einlegt...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Der Sb ist ja eine Art Friedensangebot, mit dem einem Angekl., der sich gegen das Verfahren nicht wehrt (und sich nicht in der Hauptverhandlung um Kopf und kragen redet), eine vergleichsweise milde Strafe zuteil werden soll. Dabei muss es nicht bleiben; das Verchlechterungsverbot gilt nicht.
Manche lernen höfliche Umgangsformen, gegenüber ihren Mitbürgern, nur durch solche Maßnahmen.
pro Äußerung 750.- Euro. Kann auch teurer werden, wahrscheinlich wurde Mengenrabatt gewährt.
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