Beleidigung? Alki?

29. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
go504612-21
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung? Alki?

Hallo,

nehmen wir an Person A zeigt Person B an aufgrund einer "Beleidigung". Person B hat ihn als Alki in einem Chat beschrieben, bezogen auf seinen täglichen Alkoholkonsums. Ist der Begriff Alki eine Beleidigung? Nach Informationen aus dem WWW wäre es keine Beleidigung.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119570 Beiträge, 39743x hilfreich)

Zitat (von go504612-21):
st der Begriff Alki eine Beleidigung?

Selbst die Bezeichnung "Oberförster" kann eine Beleidigung darstellen.

Wenn die Bezeichnung zum Zwecke der Beleidigung verwendet wurde, dann ist es eine Beleidigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
nehmen wir an Person A zeigt Person B an aufgrund einer "Beleidigung".


Wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt ein Strafverfahren wegen einer derartigen Geringfügigkeit eröffnet, dann bekommt B einen Anhörungsbogen. Darin antwortet B dann, dass es sich nicht um eine Beleidigung handelt, da A tatsächlich ein Alkoholproblem hat. Spätestens dann stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren entweder nach § 170 StPO oder nach § 153 StPO ein.

Dem B passiert also nichts, außer dass er 70ct für die Briefmarke auf dem Antwortbrief ausgeben musste.

Die Staatsanwaltschaft hat wahrlich besseres zu tun als sich mit derartigen Kindereien zu beschäftigen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)

Auf diese Frage gibt es zwei Antworten:

1.) Eine Projektassistentin kann sich bereits beleidigt fühlen, wenn man sie als "Sekretärin" betitelt. Kann man so etwas anzeigen? Ja! Ergibt es Sinn das zu tun? Wenn man zuviel Freizeit hat und den ohnehin überlasteten Behörden noch mehr grenzwertig sinnvolle Arbeit machen möchte: ja.

2.) Die Betitelung "Alki" ist m.E. besser geeignet, um den Bestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Wurde das öffentlich geäußert? Wenn nein: siehe Schlussfolgerung aus 1.)

-- Editiert von TachelesNow am 30.11.2018 22:52

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#5
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

also mit einer großen Wahrscheinlichkeit würde solch ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden
vor allen dann wenn es sich um einen Ersttäter handeln würde

die Polizei, die Staatsanwaltschaften und auch Gerichte haben viel wichtigeres zutun
also sich damit zu beschäftigen.

ein Strafbefehlsverfahren oder gar einen Anklage mit Hauptverhandlung deswegen ist dann doch sehr unwahrscheinlich
aber falls Person B schon öfters negativ aufgefallen ist, eventuell vorstrafen hat oder es noch andere Anzeigen bzw Verfahren gegen ihn gibt, dann wäre es durchaus im Bereich des möglichen, das auch solch ein Beleidigungsverfahren zu einem Strafbefehl / Anklage führt

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