Beleidigung Fb Nachricht

30. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
str524094-79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung Fb Nachricht

Guten Abend,

Es geht um folgendes. Vor ca drei Jahren habe ich eine Person auf Fb beleidigt. Diese Person hat Screenschot gemacht und hat erst im August 2019 einen Strafantrag gestellt. Da ich auf Bewährung bin hat die StA einen Strafbefehl beantragt. Ist es nicht relevant für die StA wie alt diese Nachricht ist? Auf dem Screenschot sieht man das Datum nicht. Diese Person sagt bei der Antragstellung, sie hat mich seit anfang 2017 auf FB blockiert, es kann also nicht sein dass ich diese Nachricht zwischen März und Juni 2019 geschickt habe wie die StA meinte. Kann das Gericht das Verfahren ohne Verhandlung einstellen wenn solche widersprüchliche Aussagen bestehen?

Danke im Voraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von str524094-79):
Kann das Gericht das Verfahren ohne Verhandlung einstellen wenn solche widersprüchliche Aussagen bestehen?

Kann es. Wobei wenn widersprüchliche Aussagen bestehen, diese genau der Grund sind, weshalb es zu gerichtlichen Verhandlungen kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
str524094-79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke sehr!
Überprüft die StA oder das Gericht nicht alle Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen? Es könnte in meinem Fall wie ich gelesen habe, eine Einstellung nach 154 Stpo geben. Muss man das selber bei der StA beantragen?

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von str524094-79):
Überprüft die StA oder das Gericht nicht alle Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen?
Sicher. Und die StA ist zu dem Ergebnis gekommen, dass man einen SB erwirken möchte. Vielleicht fehlt uns noch etwas Kontext um einschätzen zu können, weshalb hier nicht auf den Privatklageweg verwiesen wurde. Dürfte ich fragen, um welche Rechtsfolgen es sich dabei handelt?

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#4
 Von 
str524094-79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin auf Bewährung wegen Computerbetrug (Bewährungszeit 3 Jahren). Die StA hat sogar nicht ermittelt. Auf eine Vorladung bei der Polizei bin ich nicht erschienen. Und dann wurde direkt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erlassen. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt weil ich eine Bewährungswiderruf fürchte und wie auch gesagt, diese Nachricht ist drei Jahre alt. Ich kann nicht verstehen, wie die solche Fehler machen können

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von str524094-79):
Ich kann nicht verstehen, wie die solche Fehler machen können


Ob hier seitens der StA Fehler gemacht wurden, ist bisher nicht gesagt.

Zitat (von str524094-79):
Auf eine Vorladung bei der Polizei bin ich nicht erschienen.


Warum nicht? Man hätte dort ja nur kundtun müssen, dass aufgrund des verfristeten Strafantrags (wenn dem denn tatsächlich so ist) ein Verfahrenshindernis besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
str524094-79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
[Ob hier seitens der StA Fehler gemacht wurden, ist bisher nicht gesagt.]

Die StA lässt sich instrumentalisieren: Das Datum auf dem Screenshot wurde absichtlich von der Antragstellerin entfernt. Ich weiß es, weil ich den Screenshot gesehen habe als sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung beantragt hat (die unbegründet war). Sie sagte auch dass sie mich auf Fb seit drei Jahren blockiert hat, es kann also nicht sein dass die Nachricht, die mich beschuldigen sollte, aktuell ist. Und was mich wirklich überrascht, im Strafbefehl steht 'Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen März und Juni 2019 schrieben Sie der Geschädigten xx über Ihren Facebook Account..' wer soll das bitteschön bestimmen?

-- Editiert von str524094-79 am 01.02.2020 03:29

-- Editiert von str524094-79 am 01.02.2020 03:32

-- Editiert von str524094-79 am 01.02.2020 03:44

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von str524094-79):
es kann also nicht sein dass die Nachricht, die mich beschuldigen sollte, aktuell ist.


Sie kann ja theoretisch von einem anderen account geschrieben worden sein, als von dem blockierten.



Zitat (von str524094-79):
im Strafbefehl steht 'Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen März und Juni 2019 schrieben Sie der Geschädigten xx über Ihren Facebook Account..' wer soll das bitteschön bestimmen?


Niemand muss oder soll das gezwungenermaßen bestimmen. Kommt drauf an, was der Anzeigenerstatter ausgesagt hat. Die Antragsfrist läuft ab Kenntnis von Tat und Täter. Wenn die Person ggü. der Polizei angegeben hat, die Tat erst im Mai 2019 wahrgenommen zu haben oder von der Person des Täters Kenntnis erhalten hat, wäre im August 2019 noch keine Verfristung eingetreten. Daher wäre es ja in diesem Fall eben sinnig gewesen zur Vernehmung zu gehen und die Vorwürfe dort zu entkräften, bzw. auf die Verfristung hinzuweisen. So muss man das halt nun in der Hauptverhandlung tun (falls das Gericht nicht noch außerhalb der HV einstellen sollte, falls es noch entsprechend informiert wird)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von str524094-79):
wer soll das bitteschön bestimmen?

Einer der Beteiligten. Der Angleklagte, das Gericht, ...
Oder gar keiner wenn man den Strafbefehl akzeptiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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