Beleidigung - Gegenanzeige machen, oder wird der Fall eingestellt?

6. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
wolfer8
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung - Gegenanzeige machen, oder wird der Fall eingestellt?

Guten Tag
Zeuge A ist Auto gefahren und vor ihm war ein Transporter, der mit 30 in der 50 Zone gefahren ist.
Nachdem man gehupt hat, ist der Transporter immernoch langsam gefahren und hat den Verkehr behindert. Zeuge A hat den Fahrer überholt und an der nächsten roten Ampel stehen geblieben. Dann ist Zeuge B also der Fahrer ausgestiegen und ist zum Zeuge A gegangen und hat gesagt, dass er nicht Auto fahren kann und hat ihn angemacht. Danach ist Zeuge A auch ausgestiegen und meinte " komm her du spinner," da er es als eine Bedrohung wahrgenommen hat und Zeuge B aggresive wirkte. Zeuge B der zu erst ausgestiegen ist hat jetzt Zeuge A angezeigt, wegen Beleidigung. Es gab keine Zeugen

Danach ist Zeuge B und A ins Auto und sind weiter gefahren.

Jetzt kam ein Brief, wo mir Beleidigung vorgeworfen wird.

Was kann Zeuge A tun und soll er eine gegenanzeige machen, oder wird der Fall eingestellt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12308.03.2010 09:25:04
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
wolfer8
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Tut mir leid, ich versteh es nicht ganz was sie meinen.
Was soll Zeuge A auf das Polizei schreib antworten?

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#3
 Von 
vader
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 40x hilfreich)

Hm also ebenfalls aussteigen und "komm her du Spinner" rufen finde ich zeugt eher von Gewaltbereitschaft des Zeugen A als von einer normalen Reaktion auf eine Bedrohung durch B....

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#4
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Also für das Stellen einer Strafanzeige bedarf es keines Zeugen, wenngleich Zeugen immer günstig für die Beweisführung sind.

Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, dürfte bezweifelt werden, dass ein Staatsanwalt hier öffentliches Interesse bekundet. Dann würde das Verfahren eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen.

Außerdem ist 50 km/h vermutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit gewesen. Der Name sagt schon alles. es ist also nicht verboten, da mit 30 km/h zu fahren. Zumal man hier nicht die Witterungsverhältnisse usw. beurteilen kann. Eine Verkehrsbehinderung käme nur bei eklatantem Unterschied zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht. Nehmen wir an, der Vorherahrende hat grad was Zerbrechliches geladen und möchte besonders umsichtig, langsam und stets bremsbereit um die Kurven fahren. Dann sollte ihm das zu gestatten sein. Keiner darf erwarten, dass ständig die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgereizt oder gar überschritten wird. Ein Hupen allein deswegen könnte u.U. auch eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen!

Auf das Schreiben der Polizei muss man gar nicht antworten.







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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

-- Editiert am 06.03.2010 22:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12308.03.2010 09:25:04
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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