Mein Fall: In unserer Straße werden zwei Parkplätze unberechtigter Weise (bei Ordnungsamt erfragt) als "Kundenplätze" durch Zustellen mit Gegenständen blockiert. Wenn man sich doch aufgrund von fehlenden Parkplätzen auf diese stellt, wird man beschimpft und beleidigt. Heute wurde mir zunächst wieder gedroht, das Auto werde abgeschleppt. Als ich anfangen wollte, ihr die wirklichen Tatsachen zu erklären, fasste sie mich an beide Schultern und stieß mich zurück (nicht mit Schmerzen verbunden, aber stärker angefasst), sagte, "Mit Ihnen rede ich doch gar nicht" und titulierte mich als "Ziege". Muss ich mir dies gefallen lassen, besonders das Anfassen und Zurückstoßen durch eine fremde Person, oder kann man über eine Anzeige etwas erreichen?
Danke für eine Antwort. christiane
Beleidigung - Muss ich mir dies gefallen lassen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was wollen Sie erreichen?
Die Bezeichnung als "Ziege" stellt sicher eine Beleidigung dar. Ob es sich bei dem Anfassen und Zurückstoßen (so wie von Ihnen beschrieben) schon um eine Körperverletzung handelt erscheint eher fraglich. Es könnte sich aber um eine sog. tätliche Beleidigung handeln. In jedem Fall handelt es sich aber um Delikte, die im Privatklageverfahren verfolgt werden, d.h. die Taten werden von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht, was vorliegend wohl zu verneinen ist.
Der staatliche Strafanspruch wird dann vom Privatkläger selbst verfolgt. Sie müßten die Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Ob es letzlich zu einer Verurteilung kommt, kann unter anderem davon abhängen, ob eine dritte Person Zeuge des Vorgangs geworden ist. Als Privatkläger kommen Sie nämlich als Zeuge nicht in Betracht.
Wenn Sie die Angelegenheit weiter verfolgen wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Tat Strafantrag stellen oder die Privatklage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Calsow
Rechtsanwalt
Vielleicht liegt es mehr in Ihrem Interesse eine offizielle Anzeige beim Ordnungsamt zu machen, wonach durch den Gewerbebetrieb eine unberechtigte Nutzung/Blockade öffentlichen Verkehrsraumes erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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