Beleidigung WhatsApp Beweisführung

10. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mountainman
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung WhatsApp Beweisführung

Hallo Forum
Folgender Sachverhalt:
Person A erhält eine einzelne beleidigende Nachricht in WhatsApp ohne sonstige Konversation.
Person A zeigt Person B an, diese bestreitet jedoch den Text geschrieben zu haben.
Reicht der Chat im Handy von Person A als rechtskräftiger Beweis?




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Theoretisch ja, man hat bei WhatsApp eine Telefonnummer als Absender und kann damit eigentlich den Absender auch bestimmen.

Wenn aber z.B. auf das Handy (und damit WhatsApp) von Person B mehrere Personen regelmäßig Zugriff haben, dann wäre dein WhatsApp-Verlauf zwar ein Beweis, dass du beleidigt wurdest, aber kein Nachweis, dass Person B der Absender war.

Worauf ich raus will. Das kann man für den Einzelfall nur dann sagen, wenn man alle Aussagen / Indizien / Beweise zusammengetragen hat und diese bewerten kann. Das macht die Staatsanwaltschaft.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14900 Beiträge, 4563x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Reicht der Chat im Handy von Person A als rechtskräftiger Beweis?
Da WhatsApp noch keine Bilder des Benutzers macht reicht das sicher nicht.
Sonst könnte ich mir in einem unbeobeachteten Moment auch das Handy eines ungeliebten Kollegen stibitzen und damit den Chef beleidigen.

Stefan

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
...reicht das sicher nicht.


So kannste es auch nicht sagen.

Wenn das Gericht am Ende zu dem Schluss kommt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Inhaber des Anschlusses / Benutzer des Telefons das gemacht hat, dann kann das schon reichen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass es anders gewesen sein könnte, reicht ja nicht unbedingt für den Zweifelssatz.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14900 Beiträge, 4563x hilfreich)

Hallo,

eben, sag' ich ja, der Text alleine reicht nicht. In einer Verhandlung wird das Gericht aber weitere Möglichkeiten haben der Wahrheit auf die Spur zu kommen.
Wenn B aber einfach schweigt (Aussageverweigerungsrecht), dann könnte es schon für eine Verurteilung reichen.

Konkret müsste der Beschuldigte wohl schon aktiv glaubhaft machen, dass (und wie) es dazu kommen konnte, dass ein Dritter an sein Handy kommen konnte.
Eine alternative Möglichkeit wäre übrigens, dass Person A die Nachricht gefälscht hat, oder gar sich selber mit dem Handy von B geschickt hat (bei Ehestreitigkeiten ist das beispielsweise gar nicht so selten). Auch das muss in Betracht gezogen werden.

Stefan

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41092x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Theoretisch ja, man hat bei WhatsApp eine Telefonnummer als Absender und kann damit eigentlich den Absender auch bestimmen.

Nein, den Absender bestimm kann man damit nicht, man kann nicht ein mal bestimmen, ob es tatsächlich von dem Gerät kam, in dem die Mobilfunkkarte mit der Nummer liegt.



Zitat (von reckoner):
Konkret müsste der Beschuldigte wohl schon aktiv glaubhaft machen, dass (und wie) es dazu kommen konnte, dass ein Dritter an sein Handy kommen konnte.

Obwohl es natürlich sehr günstig wäre, wenn der Beschuldigte seine Unschuld beweisen oder zumindest die Beweise erschüttern könnte, gilt im Strafrecht immer noch, das der Staatsanwalt die Beweislast trägt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Obwohl es natürlich sehr günstig wäre, wenn der Beschuldigte seine Unschuld beweisen oder zumindest die Beweise erschüttern könnte, gilt im Strafrecht immer noch, das der Staatsanwalt die Beweislast trägt.


Das ist natürlich richtig, aber wenn du der Meinung bist, dass ein Gericht beim vorliegenden Sachverhalt und einem reinem Schweigen des (dann) Angeklagten nicht zu der Überzeugung gelangen könnte, dass der Anschlussinhaber/Nutzer des Handys mit der SIM-Karte auch der Absender der Nachricht war, geht das halt an der Realität vorbei.

Und deshalb hat Reckoner halt Recht. Um von einer "theoretischen Möglichkeit" zu einem "berechtigten Zweifel" zu gelangen, wäre es durchaus hilfreich (für den Angeklagten) auch entsprechend (glaubhaft) vorzutragen, weil ansonsten diese Schwelle für das Gericht nicht unbedingt überschritten wird.



-- Editiert von Dirrly am 11.01.2022 07:08

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14900 Beiträge, 4563x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Obwohl es natürlich sehr günstig wäre, wenn der Beschuldigte seine Unschuld beweisen oder zumindest die Beweise erschüttern könnte, gilt im Strafrecht immer noch, das der Staatsanwalt die Beweislast trägt.
Die Unschuldsvermutung hat aber seine Grenzen. Insbesondere wenn fast eindeutige Beweise vorliegen.

Das ist genau so wie mit Fingerabdrücken, werden die an einem Tatort gefunden, dann wird die betreffende Person schon etwas dazu sagen müssen.
Oder anderes Beispiel, ein Blitzerfoto. Will man das dann nicht gewesen sein (obwohl man klar zu erkennen ist), dann muss man schon Beweise bringen (etwa das man eindeutig an einem anderen Ort war).

Stefan

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18823 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat:
Nein, den Absender bestimm kann man damit nicht, man kann nicht ein mal bestimmen, ob es tatsächlich von dem Gerät kam, in dem die Mobilfunkkarte mit der Nummer liegt.

Muss doch gar nicht.
Die Telefonnummer, mit der der WhatsApp-Account registriert ist muss nicht identisch mit der Telefonnummer der SIM-Karte sein, die im Gerät eingelegt ist. Es muss ja noch nicht mal eine SIM-Karte eingelegt sein, damit WhatsApp läuft.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49859 Beiträge, 17477x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Telefonnummer, mit der der WhatsApp-Account registriert ist muss nicht identisch mit der Telefonnummer der SIM-Karte sein, die im Gerät eingelegt ist. Es muss ja noch nicht mal eine SIM-Karte eingelegt sein, damit WhatsApp läuft.


Hast Du ein anderes WhatsApp als ich?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hast Du ein anderes WhatsApp als ich?

Offenbar ja.

Ich hab seit Jahren aus Datenschutzgründen WA und auch FB auf einen separaten Gerät ohne SIM-Karte laufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Mountainman
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hast Du ein anderes WhatsApp als ich?


Ich nutze im Ausland auch mit anderer Nummer mein WhatsApp mit der deutschen Nummer....

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mountainman
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Falls es wen interessiert...
B war inzwischen bei der Vernehmung, hatte aber leider sein Handy vergessen.
Der Polizist hat mehrfach betont, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Staatsanwaltschaft das Handy und Laptop von B beschlagnahmen lässt
Glaubt das hier jemand?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von Mountainman):
B war inzwischen bei der Vernehmung, hatte aber leider sein Handy vergessen.
Der Polizist hat mehrfach betont, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Staatsanwaltschaft das Handy und Laptop von B beschlagnahmen lässt
Glaubt das hier jemand?


Wenn es zur Aufdeckung der Straftat dient und B hier offensichtlich unkooperativ ist (ich schätze mal wirklich "vergessen" wurde es nicht), dann kann das durchaus passieren.

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