Beleidigung

19. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Biggischu
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung

Werde von der Ex-Frau meines Freundes "Deine Alte", "Tussi" und "Akne-face" genannt. Die Äußerungen gab es nicht direkt mir gegenüber aber per SMS und mündlich an meinen Freund. Ich will mir das nicht gefallen lassen, bin mir aber nicht sicher, ob die gewählten Worte schon für eine Beleidigung ausreichen und ob die "Beziehung" zu ihr nicht noch unter das "engste soziale Beziehungsfeld" fällt.
Ich reagiere bereits körperlich bei Kontakt mit dieser Frau: mein Puls schnellt in die Höhe und meine Hände fangen an zu zittern. Obwohl ich noch nie gewalttätig war habe ich Angst, dass ich bei der nächsten Provokation ihrerseits zuschlagen könnte und dann (im schlimmsten Fall) selbst eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalte.
Danke für jeden Ratschlag!

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"Birgit "

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Birgit,

für eine Beleidigung gemäß §185 StGB ist die Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung, wobei die Frage, ob eine Äußerung ehrverletzenden Charakter hat und damit beleidigend ist, aufgrund wertender Betrachtung ermittelt wird; dabei können eine Rolle spielen:

(a) die Begleitumstände
(b) der Gesamtzusammenhang
(c) die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse
(d) die sprachliche und gesellschaftliche Ebene

Problematisch kann hier bei die Abgrenzung zur bloßen Taktlosigkeit oder Unhöflichkeit.

Dieses ist jedoch alles abhängig vom Einzelfall. Nehmen Sie die Punkte, die ich Ihnen genannt habe, in Betracht und vergleichen Sie diese mit Ihrem Fall.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Nachtrag:

Beachten Sie bitte auch, dass die Beleidigung gemäß §185 StGB ein Antragsdelikt ist und somit nur auf Antrag verfolgt wird. Die Frist für ein Antragsdelikt beträgt 3 Monate.

Bezüglich Ihrer körperlichen Reaktionen (erhöhter Puls, Zittern etc. ...) könnte eine Anzeige gemäß §223 I StGB Körperverletzung gegen die Ex-Frau Ihres Freundes in Betracht kommen. Jedoch hängt auch dieses von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

Mit freundlichen Grüßen

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