Hallo,
Person A wurde wegen "Sextings" über WhatsApp angezeigt und habe eine Vorlage mit dem Vorwurf "Beleidigung auf sexueller Grundlage" erhalten. Es wurde aber von Seiten der Geschädigten kein Strafantrag gestellt und die Frist (ab Kenntnis Tat/ Täter) ist auch schon seit 1,5 Monaten abgelaufen.
Sein Anwalt hat beantragt, das Verfahren nach §170 Abs. 2 einzustellen, da der Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung fehlt.
Ist der Fall nun "tot", sodass er nichts mehr zu befürchten hat? Ein Einstellungsbescheid ist noch nicht gekommen, muss aber auch nicht kommen, da er nicht zur Beschuldigtenvernehmung gegangen ist.
Und: Als Beamter hat er Angst vor einer MiStra; sein Anwalt hat gesagt, dass er es in seiner Praxis nur erlebt hat, dass eine MiStra ab einem Strafbefehl kommt. Dieser steht nicht mehr zur Debatte, sondern eigentlich nur eine Einstellung. In der Ermittlungsakte, die nicht ausermittelt ist, fehlt der Eintrag zu seinem Beruf. Ist es wahrscheinlich, dass eine MiStra unter den Voraussetzungen kommt? Dass es möglich ist, ist mir klar.
Beleidigung auf sexueller Grundlage, kein Strafantrag
12. Juni 2018
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Frage vom 12. Juni 2018 | 16:36
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung auf sexueller Grundlage, kein Strafantrag
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#1
Antwort vom 12. Juni 2018 | 16:57
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
Zitat:Sein Anwalt hat beantragt, das Verfahren nach §170 Abs. 2 einzustellen, da der Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung fehlt.
Ist der Fall nun "tot", sodass er nichts mehr zu befürchten hat?
Wenn es eingestellt ist, dann ist es eingestellt, wenn nicht dann nicht. Können wir ja nicht wissen
Zitat:Ist es wahrscheinlich, dass eine MiStra unter den Voraussetzungen kommt?
Möglich, aber eher unwahrscheinlich.
#2
Antwort vom 12. Juni 2018 | 17:14
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Wenn es eingestellt ist, dann ist es eingestellt, wenn nicht dann nicht. Können wir ja nicht wissen
Er würde gerne früher als später einen Einstellungsbescheid bekommen, um das zu wissen und die Grundanspannung zu verlieren, die mit dieser Sache verbunden ist. Kriegt er mit, dass das eingestellt wurde? Wie ich viele Foreneinträge interpretiere wird oft ohne Information für den Beschuldigten nach §170 Abs. 2 eingestellt.
-- Editiert von Thx_1987 am 12.06.2018 17:19
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#3
Antwort vom 13. Juni 2018 | 08:09
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
Zitat:Wie ich viele Foreneinträge interpretiere wird oft ohne Information für den Beschuldigten nach §170 Abs. 2 eingestellt.
Richtig, in dem Fall bekommt er es dann nicht mit. Aber wenn schon die Einstellung beantragt wurde, wurde ja bestimmt auch um einen Bescheid gebeten (s. § 172 Abs 2).
#4
Antwort vom 13. Juni 2018 | 08:42
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16830x hilfreich)
Wie hat die Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis von der Sache erhalten, wenn niemand einen Strafantrag gestellt hat?
#5
Antwort vom 13. Juni 2018 | 08:59
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 618x hilfreich)
ZitatWie hat die Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis von der Sache erhalten, wenn niemand einen Strafantrag gestellt hat? :
Siehe #1, Strafanzeige != Strafantrag:
ZitatPerson A wurde wegen "Sextings" über WhatsApp angezeigt :
#6
Antwort vom 13. Juni 2018 | 15:42
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Wobei es schon etwas merkwürdig ist, dass jemand eine Strafanzeige wegen eines absoluten Antragsdelikts erstattet, aber nicht den erforderlichen Strafantrag (oder wurde er zurückgenommen?)
Zitat:Ist der Fall nun "tot", sodass er nichts mehr zu befürchten hat?
Wenn es tatsächlich um § 185 StGB geht und tatsächlich nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde = ja.
Wenn es um § 184i StGB geht, kann der fehlende Strafantrag auch durch das besondere öffentliche Interesse ersetzt werden.
#7
Antwort vom 13. Juni 2018 | 18:27
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWobei es schon etwas merkwürdig ist, dass jemand eine Strafanzeige wegen eines absoluten Antragsdelikts erstattet, aber nicht den erforderlichen Strafantrag (oder wurde er zurückgenommen? :
Nein, der Strafantrag war von Beginn an nicht vorhanden. Warum nicht, erschließt sich mir auch nicht - bei einem absoluten Antragsdelikt macht das keinen Sinn.
ZitatWenn es tatsächlich um :§ 185 StGB geht
Ja, es geht laut Vorladung nur um § 185 StGB - und nur um einen sexualisierten WhatsApp-Chat ohne Tätlichkeit. Beschuldigter und Geschädigte kennen sich sonst weiter nicht. §184i entfällt, da keine körperliche Berührung stattgefunden hat.
Der Anwalt hat in seinem Antrag nicht um einen Einstellungsbescheid gebeten. Kann ich mich selbst an die Staatsanwaltschaft wenden, um zu erfahren, ob die Sache nach StGB 170 Abs. 2 eingestellt wurde?
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