Beleidigung auf sexueller Grundlage ggb. Beamtin

25. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Justus89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung auf sexueller Grundlage ggb. Beamtin

Hallo zusammen,

da ich heute meine Vernehmung bei der Polizei hatte und nun der Meinung bin, dass die Lappalie, welche ich gleich beschreibe, mehr Konsequenzen für mich bereithält als befürchtet, wäre ich (24J) für einen Rat, Erfahrungen oder Einschätzungen sehr dankbar.

Undzwar fing alles mit einem ganz normalen Kneipenbesuch mit Freunden an, wobei wir sehr viel getrunken haben. Als ich mit einem Freund die Kneipe verließ, fuhr ein Streifenwagen vorbei und ich bemerkte auf dem Beifahrersitz eine sehr attraktive Beamtin. So betrunken wie ich war muss ich wohl auf die glorreiche Idee gekommen sein, der Beamtin durch Gesten einen "blowjob" anzudeuten. Die Beamten zogen direkt in Erwägung dieses strafrechtlich aufzunehmen und machten eine Alkoholkontrolle. Ich hatte einen erschreckenden Wert von 2,9 Promille.
Da ich von diesem Vorfall so gut wie nichts mehr weiß, habe ich bei der Vernehmung nichts abgestritten. Der Beamte fügte allerdings bei der Vernehmung eine Empfehlung für die Staatsanwaltschaft hinzu, bei der von einer psychologischen Untersuchung (ich vermute MPU) die Rede war. Zu erwähnen ist, dass ich im Jahr 2008 eine Trunkenfahrt (1,24 Promille) hatte, bei der ich nicht zur MPU musste. Da ich nun bei der Ausführung der peinlichen Gesten einen sehr hohen Alkoholgehalt hatte, befürchte ich nun eine MPU machen zu müssen.

Ich bin nun ziemlich am Boden zerstört, kann mich nicht auf das Studium konzentrieren, weiß nicht was auf mich zukommen wird, ob ich einen Rechtsanwalt einschalten soll oder ob ich dieses meinen Eltern beichten soll, ob ich meinen Führerschein verlieren werde.. Ich stehe mit Der Sorge quasi alleine dar und wäre wie erwähnt über Ratschläge, Empfehlungen oder Einschätzungen sehr dankbar!

Schönen Gruß

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9 Antworten
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#1
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

also wenn du zu der Tatzeit nicht gefahren bist sondern einfach nur aus der Kneipe kammst wird dir dein Führerschein nicht abgenommen!

ich denke ehr das der entsprechende Beamte eine psychologischen Untersuchung betreffend Verminderter Schuldfähigkeit meinte!
bei 2,9 Promille kommt aufjedenfall § 21 StGB
Verminderte Schuldfähigkeitin betracht.

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#3
 Von 
Justus89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

das verminderte Schuldfähigkeit in betracht gezogen wird klingt plausibel nur machte der Polizist, welcher die Vernehmung durchgeführt hat den Eindruck auf mich als würde er mir gerne einen reinwürgen wollen. Bei der Tatzeit war ich natürlich zu Fuß unterwegs allerdings machte der Polizist Andeutungen darauf, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des hohen Alkoholwertes durch eine psychologische Untersuchung die Eignung für das Führen eines Fahrzeuges anhängen könne. Da stellt sich für mich die Frage was der Fall nun mit dem Führen eines Fahrzeuges zutun haben soll - ich bin mit dem Taxi in die Stadt gefahren und auch wieder zurück - so wie es sich gehört. Der hohe Alkoholwert lässt auf gutes Training in den Semesterferien schließen und nicht auf ein Alkoholproblem -.-
Zu der Beleidigung auf sexueller Grundlage stehe ich ja und soll meine Strafe für die Dummheit bekommen aber der Führerschein sollte da doch nicht mit eingezogen werden, da ich ja bereits für die andere Straftat (2008) meine Strafe bekommen habe oder sehe ich das falsch? und auf eine Wiederholungstat können die ja auch nicht hinaus, weil das eine mit dem anderen ja nichts zutun hat auch wenn Alkohol im Spiel war


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#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Aber selbstverständlich kann der Lappen abgenommen werden.


auf welcher Rechtsgrundlage den?

nur der verdacht er könnte akute Alkoholprobleme haben rechtfertigt nach meiner Meinung nicht die Abnehme der Fahrerlaubniss.
das müsste von einem Arzt erst Bestätigt werden ob er Alkoholprobleme hat oder nicht.

wenn er jedoch nur eine Beleidigung begangen hat und keine Verkehrsstraftet wäre ein Strafmaß für die Beleidigung + Führerscheinentzug+ Teilnahme an MPU schon ziemlich unverhältnissmässig




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#5
 Von 
Justus89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hab dieses hier für den Anlass einer MPU gefunden:
Ein Kraftfahrer ist mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen, oder einmal mit einer Promillezahl von 1,6 Promille oder mehr (dieser Wert gilt auch für Fahren unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad).

gilt die Überschreitung von 1,6 Promille auch, wenn man zu Fuß unterwegs ist? Nimmt man zu Fuß am Straßenverkehr teil?

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#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

quote:
das müsste von einem Arzt erst Bestätigt werden ob er Alkoholprobleme hat oder nicht.


Und ich denke, genau dazu soll die psychologische Untersuchung dienen, die erwähnt wurde. Und wenn dabei herauskommen sollte, dass der TE ein Alkoholproblem hat, dann könnte der Führerschein weg sein, auch wenn bei dem letzten Vorfall er zu Fuß unterwegs war.

Denn mal ehrlich, 2,9 Promille ist ein Wert, da enden die meisten im Krankenhaus wegen Alkoholvergiftung. Das ist für jemanden, der selten Alkohol konsumiert, ein Wert, der tödlich sein kann. Wer da noch laufen kann und anzügliche Gesten machen - der muss schon wirklich sehr "im Training" sein. Kein Wunder, dass hier ein Alkoholproblem vermutet wird und eine Untersuchung stattfinden wird.

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#7
 Von 
Justus89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

also schließe ich daraus, dass es für mich empfehlenswert wäre einen Rechtsanwalt zu aktivieren? wie würde er sich bezahlt machen bzw. was kann er gegen die standfesten Aussagen der Beamten unternehmen und muss die psychologische Untersuchung auf eine MPU hinauslaufen oder reicht eine ärztliche Untersuchung um das angebliche Alkoholproblem zu beseitigen? Fragen über Fragen aber danke schonmal


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#9
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

@ Justus89
zu der Frage ob du einen Anwalt einschalten solltest oder nicht.
das musst du alleine wissen und entscheiden
ich würde erstmal abwarten
die Staatsanwaltschaften und gerichte sind überlastet und grade kleinere Sachen werden deswegen heufig eingestellt.
auch da gibts mehre Möglichkeiten:
entweder einstellung mit Verweis auf den Privatklageweg, § 374 StPO
Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO oder Einstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO

mit dein 2,9 Promille müsste geprüft werden ob du vermindert Schuldfähig bist oder gar Schuldunfähig.

möglich wäre auch ein Strafbefehl mit einer kleinen Geldstrafe

und was dein Führerschein angeht die Links von jumper2345 sind zwar interessant, ich wusste auch nicht das es sowas gibt, jedoch seh ch es so

wenn man hier eine Strafe für die Beleidigung aussprechen sollte + Entzug der Fahrerlaubniss + eine MPU Teilnehme dann ist der grundsatz der verhältnissmässigkeit nicht mehr gegeben

Es gäbe wahrscheinlich genügend mildere und angemessenere Mittel als in so einen Fall eine relativ Harte Strafe auszusprechen!

das is jedenfals meine Meinung

die Links von jumper2345 sind mit Sicherheit einzel beispiele

ansonsten müsste man ja bei jederStraftat die unter Massiven Alkoholkonsum stattfindet prüfen ob dem Täter der Führerschein abgenommen werden muss

da ich öffters mal Verhandlungen als Besucher vor Gericht erlebe ist mir jedoch noch keins begegnet wo z.b extrem aggressive Betrunkene Schläger oder Täter die im Betrunken zustand (teilweise auch zwischen 1,5 und 2 Promille) Sachbeschädigung begangen haben ihren Führerschein losgewurden sind.





-- Editiert seidi256 am 26.09.2013 17:44

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