Guten Tag.
Person A kommentiert Anfang Juni 2023 auf Facebook unter einem Beitrag von "WELT.DE" zum Thema Stolzmonat.
Er schreibt: "Der Stolzmonat ist ein weiterer Versuch der Rechtsextremen, Minderheiten zu marginalisieren und selbst die Opferrolle einzunehmen. Kritisch ist die Rolle der Presse zu sehen, die diesem Schwachsinn so viel Reichweite gibt."
Rund eine Stunde antwortet Person B auf den Kommentar.
Pikant: Person B sitzt für eine bestimmte Partei im Landtag.
Person B markiert Person A unter dem Kommentar und schreibt: "Schwachsinn ist Ihr Kommentar, der so dümmlich nur von einem indoktrinierten Dummerchen wie Ihnen abgesondert werden kann. Kritisch sehe ICH die Rolle von Linksfaschisten wie Ihnen, die diesem Land seine Identität nehmen wollen."
Darauf antwortet Person A:
"Herr B, Sie übernehmen das Narrativ erwiesenermaßen rechtsextremer Gruppen und schwafeln sinnfreien Stuss von "Linksfaschisten" und "Identitätsraub". Gerade Sie sollten sich zurückhalten, wenn Sie andere Personen als Faschisten titulieren."
Damit war die Konversation beendet.
Person A erhielt am 16.06.2023 ein schreiben von der örtlichen Polizei. Ihm wurde vorgeworfen, mit den o.g. Worten den Landespolitiker beleidigt zu haben. Der Vorwurf lautete auf §188 STGB.
Person A hat am 22.06.2023 zur Sache ausgesagt und dabei den Chatverlauf vorgezeigt.
Person A hat dann auch besagten Landespolitiker angezeigt.
Person A erhielt am 07.07.2023 die Mitteilung, dass seine Anzeige gegen den Landespolitiker nach §153 STPO eingestellt wurde.
Am 13.07.2023 erhielt Person einen Strafbefehl vom Amtsgericht wegen des vorgenannten Vorwurfs.
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.
Person A ist nicht vorbestraft.
Frage an das Forum:
Ist die Entscheidung nachvollziehbar? Also stehen Politiker unter einem besonderen Schutz vor Beleidigungen, auch wenn sie selbst mit Beleidigungen in eine Diskussion einsteigen?
Wie sinnvoll ist es, Widerspruch gegen den Strafbefehl zu erheben?
Beleidigung erwidert gegen Landespolitiker, jetzt Strafbefehl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Wie sinnvoll ist es, Widerspruch gegen den Strafbefehl zu erheben? Ich sehe gar keine Beleidigung. "Schwafelt sinnfreien Stuss" dürfte noch unter Meinungsfreiheit fallen.
-- Editiert von User am 16. Juli 2023 15:49
Man hat den Landtagsabgeordneten indirekt als Faschisten bezeichnet, anderseits hat dieser Sie ja zuerst persönlich angesprochen und dann erstmal selbst ordentlich ausgeteilt.
ZitatWie sinnvoll ist es, Widerspruch gegen den Strafbefehl zu erheben? :
Ebenso hat der Landtagsabgeordnete Sie selbst ja auch einen Faschisten genannt, somit habe ich auch den Eindruck, dass hier eventuell mit zweierlei Maß gemessen wurde. An Ihrer Stelle würde ich mich an einen Anwalt wenden, der wird die Erfolgsaussichten genauer einschätzen können.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
An Ihrer Stelle würde ich mich an einen Anwalt wenden, der wird die Erfolgsaussichten genauer einschätzen können. Und auf dessen hohen Kosten Sie im Falle einer Verfahrenseinstellung sitzen bleiben...
Eine Einstellung nach §153 wäre doch deutlich zu bevorzugen, als ein Strafbefehl über 50 TS, da investiert man die Summe doch besser in einen Anwalt.
da investiert man die Summe doch besser in einen Anwalt. Kann man machen - man kann es aber ohne Anwalt versuchen.
Argh, der 188.. eines der gruseligsten Delikte überhaupt. Warum wird es eigentlich nicht auf Prominente ausgeweitet? Die können ja genauso tief fallen.
Zur Sache - ich fange hinten an:
Nach den bisherigen Schilderungen ist es sinnvoll, Einspruch (innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (s. 410 Abs. 1 StPO)) gg. den SB einzulegen.ZitatWie sinnvoll ist es, Widerspruch gegen den Strafbefehl zu erheben? :
Das ist im ersten Schritt erstmal irrelevant, egal um welches Delikt/Opfer/Täter es sich handelt.Zitatauch wenn sie selbst mit Beleidigungen in eine Diskussion einsteigen? :
Bereits in Hinblick auf das angedrohte Höchststrafmaß: Ja (das gilt seit einiger Zeit übrigens auch für die üble Nachrede und Verleumdung).ZitatAlso stehen Politiker unter einem besonderen Schutz vor Beleidigungen :
Das ist immer schwierig zu beantworten. Nach den bisherigen Schilderungen würde ich das negieren. Nun haben StA und Gericht natürlich auch rglm. mehr Input als wir hier im Forum. Vielleicht war man schön früher auffällig oder hat in den bisherigen Schilderungen den ein oder anderen Satz ausgelassen etc.?ZitatIst die Entscheidung nachvollziehbar? :
ZitatBereits in Hinblick auf das angedrohte Höchststrafmaß: Ja (das gilt seit einiger Zeit übrigens auch für die üble Nachrede und Verleumdung). :
Was ja nun wieder nach dem Motto "Das Gegenteil von 'Gut gemacht' ist 'Gut gemeint'" läuft.
Die Verschärfung geschah aufgrund des zunehmenden "Hasses im Netz" gegen Politiker.
Wenn nun aber Politiker "bestimmter Parteien" selbst hart einsteigen und den gewöhnlichen Bürger beschimpfen dürfen, während sie selbst durch das Gesetz vor Widerrede im gleichen Tonfall geschützt sind, drängen sich mir da einige verfassungsrechtliche Bedenken auf

Tja, da ist der @Cousupp wieder, der weiter Mensch bleiben möchteZitatWas ja nun wieder nach dem Motto "Das Gegenteil von 'Gut gemacht' ist 'Gut gemeint'" läuft. :

Vielleicht ist dies das falsche Forum für Dich.. jede einzelne Nacht hoffe ich kurz vor dem Einschlafen, dass mich meine Träume an den Punkt tragen, wo ich nicht nur mit dem arbeiten muss, was uns der - vom zunehmenden Irrsinn befallener Wähler bescherte - Gesetzgeber auf den Tisch legt. Leider funktioniert die Welt so nicht und wir müssen uns damit abfinden. Und deshalb können wir nur auf eben dieser Grundlage antworten, egal wie grotesk es erscheint.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
16 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten