Hallo!
Mal eine evtl. naive, aber ernstgemeinte Frage:
Person A beschimpft die Person B öffentlich als (z.B.) "dummes Schwe*n" und Person B stellt darauf Strafantrag wegen Beleidigung.
Nun beleidigt aber die Person B die Person A kurz darauf ebenso öffentlich als "dumme Sau", woraufhin Person A nun seinerseits Strafantrag wegen Beleidigung stellt. Und nehmen wir mal an, dass die Staatsanwaltschaft zunächst beide Anträge verfolgt.
Werden nun beide Strafanträge eingestellt, weil sich die angezeigten Taten wegen ihrer Gleichheit quasi "aufheben", oder werden die Anträge beide verfolgt? Also zumindest bei "Bagatell"-Delikten?
Danke!
-- Editiert von DaWoop am 16.10.2020 18:58
Beleidigung gegen Beleidigung - Strafbarkeit?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Es werden beide Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, aber nicht, weil sie sich gegenseitig aufheben.
ZitatEs werden beide Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, aber nicht, weil sie sich gegenseitig aufheben. :
Danke schon mal!
Jetzt habe ich gefunden, was ich meinte:
"Für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB kommt es nicht auf deren zeitliche Abfolge an. Entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. Dem entsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer eben solchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklärt werden. Das Gericht hat daher von Amts wegen in einer Gesamtbewertung aller die Tat und den Täter betreffenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Täter durch die korrespondierende Tat des anderen bereits eine Art "Strafe" erhalten hat und es deshalb einer weiteren Bestrafung von Seiten des Gerichts nicht mehr bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2009 (3) 1 Ss 545/08 – 2/09 -). Dass die Gegenbeleidigung ihrerseits erwiesen ist, ist für die Anwendbarkeit des § 199 StGB keine notwendige Voraussetzung. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (vgl. BGHSt 10, 373)."
Quelle: https://www.ferner-alsdorf.de/beleidigung-wechselseitig-erwiderung-strafbarkeit/#:~:text=Entscheidend%20ist%20allein%2C%20dass%20es,StGB%20f%C3%BCr%20straffrei%20erkl%C3%A4rt%20werden.
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Zitatdass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. :
Genau das ist der Punkt, der im Eingangsbeispiel fehlte.
Zitat:Zitatdass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. :
Genau das ist der Punkt, der im Eingangsbeispiel fehlte.
Ach so. Entschuldigung. Und das heisst jetzt, mein genanntes Beispiel könnte zutreffen?
Nein, da die Beleidigungen dort eben nicht unmittelbar aufeinander folgten.
Wenn A und B sich auf einer Party treffen und A sagt zu B: "Vollidiot", worauf B auf der Stelle (also sofort) erwidert: "selber Vollidiot und Penner noch obendrauf" ... dann kommt § 199 StGB in Frage.
Wenn B aber, bevor er erwidert, erst mal zur Toilette geht, sich dann Zigaretten zieht und noch einen frischen Drink holt, ist der enge zeitliche Zusammenhang ("auf der Stelle") nicht mehr gegeben, so dass § 199 StGB nicht mehr in Frage kommt.
Ok, danke!
Generell dürfte auch gelten:
Kann es A / B beweisen, dass eine Beleidigung vorkam - idR durch einen unabhängigen Zeugen?
Erzählen kann man immerhin sehr viel wenn der Tag lang ist. Und das zu beweisen ist bei Beleidigungen ohne unabhängige Zeugen eh nahezu unmöglich.
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