Beleidigung gegenüber Dritten

6. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
infinite jest
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)
Beleidigung gegenüber Dritten

Mal angenommen ich bezeichne Bundespolizisten als "Rassisten". Dies jedoch nicht direkt ihnen gegenüber, sondern gegenüber Dritten. Diese Personen gehen dann später zur Polizei und sagen aus, dass dies von mir gesagt wurde.

Handelt es sich dann dabei auch um eine Beleidigung nach §185 StGB ? Könnte solch eine Äußerung auch als freie Meinungsäußerung durchgehen? Falls nicht, mit welcher Strafe muss man in solch einem Fall rechnen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eine Beleidigung muß nicht direkt ggü. der beleidigten Person erfolgen um strafbar zu sein.

Wenn A zu B sagt, dass C ein Arschlo** ist, hat A eine strafbare Beleidung zum Nachteil von C begangen.

Zitat:
Mal angenommen ich bezeichne Bundespolizisten als "Rassisten".


Welche?

Alle Bundespolizisten der Welt?
Alle deutschen Bundespolizisten?
Alle die, die an einem bestimmten Einsatz beteiligt waren?
Polizist A und B von Dienststelle C?

Zitat:
Könnte solch eine Äußerung auch als freie Meinungsäußerung durchgehen?


Vorbehaltlich der Antwort auf obige Frage: Nein

Zitat:
Falls nicht, mit welcher Strafe muss man in solch einem Fall rechnen?


Geldstrafe

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.06.2016 04:32

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Wenn A zu B sagt, dass C ein Arschlo** ist, hat A eine strafbare Beleidung zum Nachteil von C begangen.

Nein.
Das wäre dann keine Beleidigung (§185 StGB ), sondern Verleumdung (§187 StGB ) oder üble Nachrede (§186 StGB ).
Beleidigung setzt voraus, dass das Opfer der Beleidigung die Beleidigung auch wahrnehmen kann.

Strafrechtlich macht das aber kein sonderlich großen Unterschied, da die Ehrverletzungsdelikte (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) in der gleichen "Liga spielen".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Nein.
Das wäre dann keine Beleidigung (§185 StGB )


Doch, wäre es.
vgl. Fischer StGB, 60., 1305, Rn. 5 und 6 zu § 185 StGB

Zitat (von aaO.):

Rn. 5

...ergeben sich 3 Begehungsformen des § 185 StGB :

1. ...
2. Werturteile über den Betroffenen gegenüber Dritten
3. ...

Rn. 6

Die Kundgabe der Missachtung muß sich an die betroffene oder eine Dritte Person richten.




Zitat:
sondern Verleumdung (§187 StGB ) oder üble Nachrede (§186 StGB ).


Das wäre es eben nicht, da die obige Aussage keine Tatsachenbehauptung ist, sondern ein Werturteil. Eine Tatsache iSd. §§ 186 , 187 StGB ist etwas dessen Wahrheitsgemäßigkeit (was für ein Wort ;) ) grds. nachprüfbar sein muß, vgl. Fischer aaO. Rn. 2 zu § 186 StGB . Enthält eine Aussage im Sinnzusammenhang sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen, ist festzustellen, wo das Schwergewicht zu sehen ist. Liegt es beim Werturteil, ist § 185 StGB anzuwenden, vgl. Fischer aaO, Rn. 3 zu § 186 StGB

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.06.2016 14:29

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
dessen Wahrheitsgemäßigkeit (was für ein Wort ;) )


Wenn überhaupt, dann "Wahrheitsmäßigkeit" (oder vielleicht "Wahrheitsgemäßheit"? *lol*).

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Ich gebe zu, dass ich diese Spitzfindigkeit mit der "Wahrheitsgemäßigkeit" nicht auf dem Schirm hatte.
Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie sich Werturteil und Tatsachenbehauptung abgrenzen. Bei "A**loch" ist das Werturteil klar, bei "Rassist" wird es schon schwieriger, da ja potenziell nachprüfbare Aspekte im Raum stehen, z.B. NPD-Mitgliedschaft.

Oder:
A sagt zu B: "Der C ist ein A**loch" -> Beleidigung
A sagt zu B: "Der C ist NPD-Mitglied" -> üble Nachrede, wenn C gar nicht NPD-Mitglied ist.
A sagt zu B: "Der C ist ein Rassist" -> auch noch Beleidigung oder schon üble Nachrede?
(Besonders lustig wird es, wenn C tatsächlich NPD-Mitglied wäre. Denn dann wäre "Rassist" keine üble Nachrede. Und man wäre bei der spannenden Frage, ob es eien Beleidigung darstellt, ein NPD-Mitglied als "Rassist" zu bezeichnen. Aber ich schweife ab ...)



-- Editiert von drkabo am 06.06.2016 15:54

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Besonders lustig wird es, wenn C tatsächlich NPD-Mitglied wäre. Denn dann wäre "Rassist" keine üble Nachrede.


Selbst da wäre ich mir nicht sicher. Ein Parteimitglied muß nicht zwingend mit 100% der Parteipositionen übereinstimmen (es gibt ja sogar hohe CDU-Parteifunktionäre, die mit der offiziellen "Refugees welcome"-Parteilinie nicht einverstanden sind).

-- Editiert von TheSilence am 07.06.2016 11:40

2x Hilfreiche Antwort

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