Beleidigung im Internet Chat

2. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
skimarion
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)
Beleidigung im Internet Chat

angenommen, mehrere Personen beleidigen sich seit Jahren in einem Chatportal. Im Dezember 2017 geht nach Jahren der Beleidigung einer der Personen zur Polizei und erstattet Anzeige gegen einen aus dem Chat. Der Beklagte wird zur Polizei vorgeladen und bekommt Beleidigungen der letzten 10 Jahre zusammen gefasst vorgehalten. Die Beleidigungen dort haben mit der klagenden Person nichts zu tun, was auch erkennbar ist. Vom Datum der Anzeige ( Tatzeit und Datum) sind keine Beleidigungen, nicht mal ansatzweise ein Satz gegen den Kläger. Der Beklagte war nicht mal in dem Portal zur Tatzeit, aber wie schon geschrieben, gibt es da keine Beleidigung. Alle Vorwürfe sind seitenweise Sammlungen der letzten Jahre, u.a. auch Namen die weder etwas mit dem beklagten noch mit dem Kläger in zusammenhang stehen.
Beklagter macht Angaben zu Personalien, und erklärt dies auch in der Aussage mit den wechselseitigen Beleidigungen, sowie das Alter der kopierten Sätze. Keine Screenshots , kein Datum auf den vielen Seiten der Vorwürfe. Nur rein geschriebene Sätze
die auch nur auf ein anderes Portal kopiert wurden., und von dort wieder runterkopiert wurden.

Vorgeworfen wird dem Beklagten an dem Datum X.Y.2017 um 22 Uhr eine Straftat der Beleidigung auf diesem Portal begangen zu haben. Chatkopien sind teilweise 10 Jahre alte Chatzusammenfassungen.

Ausser dass die Vorwürfe nicht mal etwas mit dem Kläger und beklagten selbst etwas zu tun haben, ist da nicht längst eine Verjährung eingetreten?

Wird nun an Staatsanwalt vorgelegt. Was genau könnte der nun noch zur Verfolgung bringen ?


-- Editiert von skimarion am 02.03.2018 09:09

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von skimarion):
Was genau könnte der nun noch zur Verfolgung bringen

Strafrechtlich relevante Schaverhalte.

Ob hier welche vorliegen, kann anhand der wirren Darstellung der Sachverhalte nicht wirklich eingeschätzt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Wird nun an Staatsanwalt vorgelegt.

Klar. Allein deshalb, weil die Enscheidung, wie es mit dem Verfahren weitergeht, nur von der Staatsanwaltschaft getroffen werden darf. Die Polizei darf das gar nicht alleine entscheiden.

Zitat:
Was genau könnte der nun noch zur Verfolgung bringen ?

Es sieht doch so aus, als ob es nur um die Beleidigung "an dem Datum X.Y.2017 um 22 Uhr" geht. Alles andere (die 10 Jahre alten Protokolle) scheint ja nur dazu da zu sein, die Glaubwürdigkeit des/der Anzeigeerstattes/in zu erhöhen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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