Hallo,
heut hab ich was erlebt. Ein Mann ging über einen Zebrastreifen und als er in der Mitte war, fuhr vor ihm ein Auto drüber. Der Mann sagte lautstark das berühmte A-Wort. Das hörte der Autofahrer und drohte mit Anzeige.
Was mich mal intessieren würde, was für eine Strafe bekäme man wohl hierfür, sollte es wirklich zur Anzeige kommen?
Hat jemand "Erfahrung"?
Beleidigung im Straßenverkehr - Privatklage?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Vermutlich keine, Beleidigung wird in der Regel auf den Privatklageweg verwiesen.
Vermutlich wäre es ja auch schwer festzustellen, wer der böse Beleidiger ist.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
Danke!!
Haben Sie ein Gefühl, was auf privatem Wege herauskäme? Wird sowas teuer?
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Der Verweis auf den Privatklageweg (§ 374 StPO
) ist die Art der Staatsanwalt zu sagen, man möge sie bitte mit derartigem Kleinkram nicht belästigen.
Bei der Privatklage (nicht zu verwechseln mit einer privatrechtlichen Klage auf z.B. Schmerzensgeld) rückt das „Opfer“ in die Position der Staatsanwaltschaft und klagt den Täter vor den Strafgericht an. Dazu muss das „Opfer“ z.B. eine richtige Anklageschrift verfassen (§§ 381
, 200 StPO
) was man als Laie kaum hinkriegt und von Anwälten in der Regel auch nicht beherrscht wird (denn da gibt’s nicht zu verdienen / Ein Anwalt würde daher wohl zur Schmerzengeldklage raten). Das alles ist mit erheblichen Unsicherheiten, Mühen und Kosten verbunden (nimmt sich der Angeklagte z.B. einen Anwalt muss der Kläger dafür Sicherheit leisten; § 379 StPO
). Und wenn man alles richtig gemacht hat, dann kommt am Ende (weil sich auch das Gericht über solchen Kleinkram ärgert) nichts oder kaum etwas raus. Wenn es ganz blöd kommt dann hat man zwar eine formvollendete Anklageschrift hingekriegt, aber das Gericht hält den „Täter“ nicht für hinreichend verdächtig (§ 203 StPO
) und eröffnet erst gar nicht das Hauptverfahren.
Mein Rat: Finger weg von der Privatklage. In der Regel viel Mühe und Ärger, aber kein Ergebnis.
quote:<hr size=1 noshade>Dazu muss das „Opfer“ z.B. eine richtige Anklageschrift verfassen (§§ 381 , 200 StPO ) was man als Laie kaum hinkriegt <hr size=1 noshade>
Es bestünde ja auch die Möglichkeit des Erklärens "zu Protokoll der Geschäftsstelle" [§ 381, Satz 1, 1. Alt. StPO ]
Im Übrigen stimme ich Mausi zu. Insbesondere das Kostenrisiko ist für den Privatkläger ganz erheblich, so dass man von einer Privatklage wegen Beleidiung iaR. die Finger lassen sollte. Zumal man in dem geschilderten Fall ggf. auch noch mit einer "Gegenanzeige" wegen "Nötigung" (im Verkehr) rechnen kann. Und das ist kein Privatklagedelikt.
-- Editiert am 09.06.2009 23:27
Danke!!
Was mich noch interessieren würde, ist, wie hoch ggf. ein Schmerzensgeld sein könnte...
--- editiert vom Admin
Also wird der Fahrer -aus Angst vor eigener Strafe- wohl nichts unternehmen...
Mich würde aber die Höhe des Schmerzensgeldes interessieren...
-- Editiert am 10.06.2009 13:21
> Mich würde aber die Höhe des Schmerzensgeldes interessieren
Vermutlich 0. Welchen "Schmerz" sollte der Autofahrer denn hier erlitten haben?
Eine Ehrverletzung?
Glauben Sie, es würde gar nichts bei rauskommen?
Dein Schmerzensgeldfimmel ist ja schon krankhaft.
Wegen einmal "A-Loch" gibt es überhaupt kein Schmerzensgeld.
> Eine Ehrverletzung?
Ich bezweifle, daß die "Ehre" eines rücksichtslosen Autofahrers im direkten Zusammenhang mit seiner Rücksichtslosigkeit überhaupt verletzbar ist.
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