Beleidigung in der Abmahnung

28. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
WoMo
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)
Beleidigung in der Abmahnung

Hallo,

in einer Abmahnung unterstellt der Abmahnende (ein Rechtsanwalt) dem Abgemahnten, Zitat "Sie schmarotzen an der Leistung meines Mandanten und beuten Sie aus". Könnte der Abgemahnte den Abmahner wegen übler Nachrede oder Verleumdung anzeigen, falls er beweisen kann, daß diese Behauptung nicht stimmt? Oder gehört es einfach zum Wesen einer Abmahnung, solche schweren Vorwürfe auszusprechen ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen? Wäre eine Klage auf Schmerzensgeld eventuell sinnvoll/erfolgversprechend?

Beste Grüße

WoMo

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, Sie können den Sachverhalt anzeigen. Ob allerdings eine Verurteilung des RA stattfindet ist die 2te Frage.

Gehen Sie einfach zur Polizei und zeigen Sie die Sache wegen "aller in Frage kommenden Tatbestände" an. (den zutreffenden bezeichnet dann die Polizei)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
WoMo
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bob,

danke für die Nachricht. Warum sagen Sie so kryptisch, daß die Verurteilung des RA die 2te Frage ist? Ich habe mich ja auch gefragt, ob "Schmarotzer" und "Ausbeuter" vielleicht im juristischen Sprachgebrauch etwas völlig Harmloses darstellen, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir doch, daß zumindest "Schmarotzer" eine Beleidigung ist. Ich denke es wird klüger sein, die Anzeige über einen RA stellen zu lassen.

Viele Grüße

WoMo

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Schmarotzer ist sicherlich beleidigend. Ich würde auch Anzeige erstatten, mir aber gleichzeitig nicht allzuviel davon versprechen.

Erfahrungsgemäß werden solche Verfahren wegen Geringfügigkeit und/oder mangels öffentlichem Interesse nach §§ 153 , 153a StPO eingestellt, so daß keine Verurteilung erfolgt.

Übrig bliebe Ihnen dann der "Privatklageweg", wo allerdings widerum eingestellt werden kann.

Etwaige Gerichts- und RA-Kosten hätten Sie dann selber zu tragen.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
WoMo
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bob,

eben deswegen würde ich ja einen RA einschalten um damit zu zeigen, daß *mir* die Sache sehr wichtig ist. Ich könnte mir auch vorstellen, daß es einen Unterschied macht, ob ich jemanden im Streit einen Schmarotzer nenne, also eher im Affekt, oder ob ich dies schriftlich gleich mehrmals zum Ausdruck bringe. Andererseits könnte man die "Beleidigungs§§" auch streichen, wenn ohnehin erfahrungsgemäß eingestellt wird.

Viele Grüße

WoMo

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es kommt halt auf Schwere und die Form der Beleidigung an, ob eingestellt wird. Und darauf, ob der Beleidigte z.B. ein Amtsträger ist, und in dieser Eigenschaft beleidigt wurde (öffentliches Interesse).

Ich will nicht prognostizieren, daß in Ihrem Fall eingestellt wird, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken "anfreunden".

Ich denke der Anwalt wird an alle Empfänger, denen das gleiche wie Ihnen vorgeworfen wird, den gleichen (Standard-??)Brief schreiben. Wenn er als Anwalt darin einen Straftatbestand als erfüllt sehen würde, oder eine Verurteilung befürchten müßte, würde er sicherlich umformulieren. Sie werden nicht der erste Anzeigenerstatter sein.

Nicht, daß Sie mich falsch verstehen. Ich habe beruflich auch öfter mit Abmahn- und Inkassoanwälten zu tun, und finde deren Gebahren auch oft als mehr als "daneben". Und auch ich würde -wie schon gesagt- Anzeige erstatten. Aber gleichzeitig würde ich mit einer Chance von 50:50 davon ausgehen, daß eingestellt wird (und ich ggf. mit meiner Anwaltsrechnung dasitze)

Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall Erfolg.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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