Hallo,
möchte mal wissen, ob es bei einer Anzeige wegen Beleidigung überhaupt möglich ist, ein öffentliches Interesse zu begründen.
Lieben Gruß
Julia Yael
Beleidigung - öffentliches Interesse?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Möglich ist alles, abr unwahrscheinlich....
Da müsste man schon den Bundespräsidenten beleidigen und dadurch müsste es zu öffentlichen randalen kommen, damit in öffentliches interesse bestünde, oder bei etremst wiederholungstätern vielleicht auch....
aber dr staaat hat besseres zu tun, als sich um beleidigungen von nachbarin froni an nachbar paul zu kümmern ....
Gruss
Wenn man einen Polizeibeamten beleidigt, wird üblicherweise das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen. Dasselbe dürfte für andere Personen gelten, die besonders in der Öffentlichkeit stehen, wobei im politischen Bereich zurecht höhere Anforderungen an eine Beleidigung gestellt werden als sonst.
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...wird bei bei z.B. Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst regelmäßig bejaht.
Entgegen der weitverbreiteten Falschannahme ist das näml. kein eigener Straftatbestand ('Beamtenbeleidigung' --> gibt es als solche nicht im Gesetz), sondern auch die 'normale' Beleidigung gem. § 185 StGB
.
Ansonsten ist es so, wie mit dem öffentlichen Interesse überhaupt: Wirkung der Tat über den unmittelbaren Lebenskreis des Geschädigten hinausgehend (oder eben nicht)...Auferhaltung der Rechtsordnung gebietet Verfolgung (oder eben nicht)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 10.03.2007 22:21:21
Hm. Verstehe nur nicht, wieso man dann überhaupt einen Strafantrag stellen kann und nicht sofort auf den Privatklageweg verwiesen wird. So wird nur unnütz Zeit verschwendet - und mit der Erinnerung möglicher Zeugen wird es auch nicht besser.
In meinem Fall wurde die Anzeige am 29.12.2006 erstattet. Anfang März kam dann der Einstellungsbescheid von der StA mit Hinweis auf Privatklage. Das hätte man doch auch Anfang Januar haben können, oder?!
Lieben Gruß
Julia Yael
--- editiert vom Admin
Bzgl dem öffentlichen Interesse kommt es auch darauf an, was es mit der Person des Täters auf sich hat. Wenn der Täter ein normaler Bürger mit 'weißer Weste' ist, der nur im Rahmen eines Streits mal einen anderen beleidigt hat, dann ist das eine sache für den Privatklageweg.
Wenn der Täter aber beispielsweise Vorstrafen hat, oder er seine Beleidigungen gegen eine größere Gruppe richtet oder eben wenn die Art und Weise der Beleidigung eine besondere Ehrverletzung oder Mißachtung zum Ausdruck bringt, dann kann durchaus Anklage deswegen erhoben werden.
Häufig ist die angeklagte Beleidigung aber nur eines unter mehreren angeklagten Delikten.
Hallo justice,
da kommst Du der Sache schon näher. Der Betreffende hat ein ordentliches Strafregister. Da aber die Beleidigungen immer im Bezug zum Umgangsrecht stattfinden, denke ich, dass die StA sich an diesen reinen <<Familienangelegenheiten>> die Finger nicht schmutzig machen will!
Im Übrigen kam es auch schon mal zu Anspucken sowie Todesdrohungen gegen meine Familie. Da der einzige Zeuge aber der gemeinsame Sohn war, wurde das Verfahren damals vor dem Strafrichter eingestellt.
Gruß
Julia Yael
quote:
da kommst Du der Sache schon näher. Der Betreffende hat ein ordentliches Strafregister. Da aber die Beleidigungen immer im Bezug zum Umgangsrecht stattfinden, denke ich, dass die StA sich an diesen reinen <> die Finger nicht schmutzig machen will!
So kann man das durchaus sehen, es dürfte aber auch tatsächlich kein öffentliches Interesse daran bestehen private Streitereien auch noch vor den Strafgerichten auszutragen, insofern erfolgt in solchen Fällen die Verweisung auf die Privatklage durchaus zurecht. Den Aufwand mit dem Strafantrag bei der Polizei kann man sich übrigens auch sparen und gleich die Sühnestelle kontaktieren; den Strafantrag braucht man nur, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Privatklage noch nicht erhoben wird oder werden kann.
Ein weiterer Fall, wo öffentliches Interesse häufiger angenommen wird, sind übrigens Beleidigungen im Straßenverkehr; das aber vermutlich auch nur, solange nicht private Streitereien von außerhalb den Hintergrund bilden.
quote:
Im Übrigen kam es auch schon mal zu Anspucken
Das ist, solange der Täter keine ansteckende Krankheit hat, auch nur eine tätliche Beleidigung.
quote:<hr size=1 noshade>Einen Strafantrag kann jeder stellen und kostet nichts....
Strafanzeige, da ist die Staatsanwaltschaft zuständig <hr size=1 noshade>
Andersherum ist es richtig:
Eine Strafanzeige kann jeder erstatten. Einen Strafantrag kann nur der 'Antragsberechtigte' (--> § 77 StGB ) stellen.
Auch bei einem Strafantrag ist zunächst die Staatsanwaltschaft zuständig (weil sie eben über das öffentliche Interesse zu entscheiden hat).
Eine Strafanzeige ist nichts weiter als die Mittelung an die Strafverfolgungsbehörden, daß eine -ggf.- strafbare Handlung stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann jeder machen.
Ein Strafantrag ist der Antrag des Antragsberechtigten, daß der Angezeigte wegen dieser angezeigten Straftat auch strafrechtlich -vom Staat- verfolgt werden möge.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 11.03.2007 21:31:55
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