Beleidigung über Instagramm Fake

12. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.11.2023 00:15:56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung über Instagramm Fake

Bei einem amerikanischen Instagram Profil habe ich meine Meinung unter einem Post kundgetan, dass Sie virtuellen Kindesmissbrauch macht, da Sie Ihre Kinder ins Netz immer stellt. Daraufhin habe ich von einem Fake Profil von Insta eine Nachricht bekommen. Der Name war absolut Fake kiki252 oder so. Daraufhjn hab ich dem Fake Profil geschrieben, ob es auch virtuelken Kindesmissbrauch macht und einen IQ von 80 hat.



Paar Stunden später hat mich das Profil angeschrieben und mitgeteilt das es einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft in der Schweiz gemacht hat und mir Ihren Brief mit Klarnamen geschickt hat. Ich kannte die Person nicht. Wusste nicht mal das Geschlecht und nun möchte Sie mich wegen § 177 StGB in der Schweiz belangen. Was kann ich befürchten? Also hat Sie Chancen besonders, wüsste ich nicht mal wer das war.

Die Person meint Sie sei juristisch total super und selbst Anwältin plötzlich und hat den Strafantrag an die Staatsanwaltschaft geschickt.

-- Editiert von User am 12. November 2023 08:23

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126854 Beiträge, 40716x hilfreich)

Zitat (von MarenSo):
Der Name war absolut Fake kiki252

Und?



Zitat (von MarenSo):
Also hat Sie Chancen besonders, wüsste ich nicht mal wer das war.

Also in DE ist Beleidigung und Verleumdung auch dann strafbar, wenn man die Person nicht kennt. In der Schweiz wird es es auch so sein.



Zitat (von MarenSo):
und einen IQ von 80 hat.

Wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 1768x hilfreich)

Zitat (von MarenSo):
Bei einem amerikanischen Instagram Profil habe ich meine Meinung unter einem Post kundgetan, dass Sie virtuellen Kindesmissbrauch macht, da Sie Ihre Kinder ins Netz immer stellt.


Man sollte üerlegen ob es angebracht ist, diese Meinung öffentlich kundzutun

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von MarenSo):
habe ich meine Meinung unter einem Post kundgetan, dass Sie virtuellen Kindesmissbrauch macht
Ob es sich dabei noch um eine straffreie Meinungsäußerung handelte, wäre zu prüfen.

Zitat (von MarenSo):
Ich kannte die Person nicht. Wusste nicht mal das Geschlecht und nun möchte Sie mich wegen § 177 StGB in der Schweiz belangen.
Wenn sich die Beleidigung bzw. (in der Schweiz) Beschimpfung gg. eine konkrete Person richtet, so ist es dabei erst einmal unerheblich, wieviel man über diese Person weiß. Kenntnis über Name, Geschlecht, Schuhgröße usw. ist zur erfolgreichen Verwirklichung einer Ehrverletzung rglm. keine notwendige Bedingung.

Zitat (von MarenSo):
Die Person meint Sie sei juristisch total super und selbst Anwältin plötzlich und hat den Strafantrag an die Staatsanwaltschaft geschickt.
Wenn dem so wäre, stellt sich mir die Frage, warum Sie die Person darüber informieren sollte. Als Anwältin sollte sie wissen, dass dies kontraproduktiv sein könnte. Sollte dem nicht so sein, so ist der Missbrauch von Berufsbezeichnungen m.W. auch in der Schweiz u.U. strafbar.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

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