Beleidigung und Bedrohung - was kann ich tun

28. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)
Beleidigung und Bedrohung - was kann ich tun

Ich hätte ja nie gedacht, selbst hier mal schreiben zu müssen, aber nun ist es leider doch so.
Seit mehr als 2 Jahrens schwelt bei uns im Haus der "Nachbarschaftskrieg". Auslöser hierür war eine Angelegenheit in der Eigentümergemeinschaft. Seit dem werde vor allem ich von diesem Eigentümer beschimpft. Bisher habe ich versucht, das zu ignorieren.
Am letzten Wochenende eskalierte es dann etwas, nachdem ich wieder beschimpft wurde, platzte mir der Kragen und ich habe mich verbal zur Wehr gesetzt.
Am nächsten Tag ging ich zum Briefkasten, der besagte Herr war auch im Hof und bei ihm ging es munter weiter: "Dumme Sau, Drecksau..." und was weiß ich noch alles. Dann kamen auch wieder Drohungen, so ungefähr: irgendwann erwischt er mich schon mal....
Nun habe ich die Nase voll davon. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich vom Anwalt einen Brief aufsetzten lasse, dass er das zukünftig zu unterlassen hat?
Vielen Dank.

-----------------
" "

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eine "Bedrohung" im strafrechtlichen Sinne [§ 241 StGB ] liegt hier nicht vor, da nicht mit der Verwirklichung eines Verbrechens [vgl. § 12 StGB ] gedroht wurde, aber natürlich eine Beleidigung.

quote:<hr size=1 noshade>Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? <hr size=1 noshade>


Eine haben Sie selbst schon genannt:

quote:<hr size=1 noshade>
Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich vom Anwalt einen Brief aufsetzten lasse, dass er das zukünftig zu unterlassen hat? <hr size=1 noshade>


Das Anwaltshonorar richtet sich (inswoweit nach RVG abgerechnet wird) nach dem sog. Gegenstandswert (auch Streitwert genannt). Da eine "Beleidigung" natürlich nicht in Euro und Cent "meßbar" oder darstellbar ist, gibt es fiktive Streitwerte, die in solchen Fällen zugrunde gelegt werden. Im Normalfall werden bei solchen Nachbarschaftssachen 4.000,00 € angesetzt. Manche Gerichte nehmen auch 5.000,00 €. Für meine Beispielsberechnung habe ich 5000,00 € genommen.

Die vorgerichtliche Durchführung des Unterlassungsverfahrens würde dann bei r.d. 500,00 € liegen.

1,3 Geschäftsgebühr aus Streitwert 5.000,00 € = 393,90 € + 20,00 € Telekompauschale zzgl. 19% MWST (78,64 €) = 492,54 €

Der Anwalt wird dieses Geld zunächst von dem Nachbarn einfordern, da dieser der Verursacher/"Störer" ist.

Nur in dem Fall, in dem dieser nicht zahlt, weil er

a) nicht zahlen kann ("pleite" / Hartz IV etc.)

oder

b) nicht zahlen will - und Sie dann nicht weiter gegen ihn vorgehen würden, um die Zahlung doch noch -gerichtlich- zu "erzwingen" ...

...müßten Sie den Anwalt selber zahlen, denn in dem Fall gilt das Prinzip: "Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch"

Wenn Sie eine (Privat-)Rechtschutzversicherung haben, schauen Sie mal in die Police und die entspr. ARB. Bei vielen RSV'en ist solch ein Szenario mitversichert.

Auch eine Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung könnte hier mglw. ziehen, denn die zahlt nicht nur -haftpflichttypisch- den Schaden, den Sie jemandem zufügen, sondern auch den Schaden, den Ihnen ein anderer zufügt, wenn dieser nicht zahlungsfähig ist.

Also mal checken, inwieweit eine oder beide dieser Versicherungen besteht und ggf. um Deckung anfragen.

Soweit der zivilrechtliche Teil.

Strafrechtlich können Sie natürlich bei der Polizei Strafanzeige erstatten und Strafantrag wegen Beleidigung stellen. Nur - wird dies mit 99%iger Sicherheit mangels öffentlichem Interesse eingestellt werden, wenn der Herr nicht mehr oder weniger "Berufsbeleidiger" ist, der schon zigfach wegen solcher Delikte angezeigt wurde. In solch einem Fall könnte man (die Staatsanwaltschaft) -zur Wahrung der Rechtsordnung- das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bekunden und die Tat verfolgen. Aber das ist wie gesagt nicht zu erwarten


-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 29.01.2014 09:02

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Streetworker,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Rechtsschutz habe ich nicht, Haftpflicht schon, dass muss ich mal prüfen.
Sollte es noch einmal so eskalieren, werde ich wohl auch den Weg zur Polizei wählen.
Allerdings werde ich auch von einem Anwalt einen Brief aufsetzen lassen, auch wenn ich das zahlen muss, das ist es mir wert.

-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo miteinander,

ich habe nun auch gelesen, dass ich direkt zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes gehen kann und dort einen Antrag auf Unterlassung stellen kann.
Enspricht das dann gleich einer Klage?
Wie läuft so etwas ab?
Und mit welchen Kosten muss ich bei diesem Weg rechnen?

Vielen Dank.


-----------------
" "

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Auch eine Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung könnte hier mglw. ziehen, denn die zahlt nicht nur -haftpflichttypisch- den Schaden, den Sie jemandem zufügen, sondern auch den Schaden, den Ihnen ein anderer zufügt, wenn dieser nicht zahlungsfähig ist.


Das würde - im Gegensatz zur RSV - aber nur klappen, wenn man den Prozeß auch gewinnt.
Für verlorene Prozesse greift keine Haftpflicht, unter keiner kreativen Interpretation.

Ohne Zeugen stelle ich mir einen Zivilprozeß (hier IMO ausnahmsweise schwerer als im Strafprozeß) auf Unterlassung auch schwer zu gewinnen vor. Denn der Kläger kann nicht Zeuge sein, während er im Strafprozeß als Opfer Zeuge sein kann.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Enspricht das dann gleich einer Klage? <hr size=1 noshade>

Ja.

quote:<hr size=1 noshade>Und mit welchen Kosten muss ich bei diesem Weg rechnen?
<hr size=1 noshade>

Den normalen Gerichtskosten, nur halt keine Anwaltskosten.

Problem 1: Wenn man direkt klagt, ohne vorher außergerichtlich Unterlassung gefordert zu haben (entweder selbst oder mit Anwalt), geht man ein hohes Risiko ein, die Verfahrenskosten (incl. gegnerischer Anwaltskosten) tragen zu müssen, siehe §93 ZPO .

Problem 2: Unterlassungsklagen sind für jemanden, der keine vertieften Rechtskenntnisse hat, nicht gerade einfach. Die Rechtsantragsstelle ist nur dafür da, deine Klage formgerecht aufzunehmen. Sie leistet keine(!) Beratung und hilft dir auch nicht, eine sinnvolle Klage zusammenzubasteln. Das müsstest du schon selbst machen.

Fazit: Nicht zu empfehlen.





-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank an alle für das Feedback, das hat mir in meiner Entscheidung weitergeholfen!

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

An reinen Gerichtskosten werden (beim Gang zur Rechtsantragstelle) bei einem angenommenen Streitwert von 4 bis 5tausend € etwas weniger als 200,00 € Gebühren fällig.

Ich würde hier aber auch dazu Raten einen RA einzuschalten.

quote:
Das würde - im Gegensatz zur RSV - aber nur klappen, wenn man den Prozeß auch gewinnt.


Schon klar - ansonsten gäbe es ja auch keinen rechtlich verantwortlichen/zahlungspflichtigen Schädiger.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.989 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen