Beleidigung und rassistische Aussagen per Mail

4. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hobooker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung und rassistische Aussagen per Mail



Guten Tag,

mich würde zu folgender Situation eure Meinung interessieren:

Person A erstellt auf einem Social- Media- Plattform ein Profil, welches lediglich aus einem Vornamen und einem Kürzel als Nachnamen besteht, sowie einem Profilbild eines Inders. Person A selbst ist deutscher und wollte Erfahrungen als dunkelhäutiger machen, die ihm von Bekannten erzählt wurden.

In einem Post, in dem es um die aktuelle Rentenbesteuerung ging, trug Person A mit einem sachlichen Beitrag dazu bei und wurde von einer fremden Person - Person B- wie folgt beleidigt: "so siehst du auch aus, du Voll..."

Daraufhin schrieb Person A die Person B im privaten Messenger an und bat sie bestimmend, jegliche Beleidigungen zu unterlassen.

Person B blühte auf und beleidigte Person A zunehemend mit Bleidigungen wie "Trottel, Vollpfosten, Hurensohn" und schrieb sogar, dass Person A sein Geld für ein Haut Bleaching sparen sollte, nannte ihn sogar Affenmensch. Geh dich weiter von Affenmenschen fi....Du Affe. Zudem bat er regelrecht um eine Anzeige, da er dann den vollständigen Namen und die Anschrift der Person A erfahren würde.

Dass es sich hierbei zweifelsohne um Beleidigungen, Bedrohung und sogar rassistische Aussagen handelt, steht außer Frage. Mich würde jedoch interessieren, kann Person A gegen Person B eine Strafanzeige stellen, gleichwohl Person A nicht die im Profil dargestellte Person ist, sondern ein deutscher Staatsbürger mit weißer Hautfarbe?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Person A hatte die Erlaubnis des Inders für die Veröffentlichung und Nutzung des Fotos?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hobooker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Person A hatte die Erlaubnis des Inders für die Veröffentlichung und Nutzung des Fotos?


Nein. es ist mir durchaus bewusst, dass der Rechteinhaber bei Bekanntwerden dagagen vorgehen kann.

Dennoch würde mich interessieren, welche Möglichkeiten gegen die Beleidigung/ rassistische Beleidigung vorgenommen werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Hobooker):
Dennoch würde mich interessieren, welche Möglichkeiten gegen die Beleidigung/ rassistische Beleidigung vorgenommen werden kann?

Das wurde ja nun schon im Parallelthread geklärt. Grundsätzlich: Ich selbst verwende auf (fast) allen Kanälen auch irgendein/kein Foto. Weder schützt mich das vor Strafverfolgung, noch verwirkt es meine "Rechte" als "Opfer" möglicher Straftaten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von Hobooker):
Dennoch würde mich interessieren, welche Möglichkeiten gegen die Beleidigung/ rassistische Beleidigung vorgenommen werden kann?

Man kann entsprechend Anzeige erstatten.
Kann dann aber gut sein, das dann auch die eigenen Taten dabei aufgedeckt werden / zur Sprache kommen und verfolgt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ein Fakeprofil wie hier dargestellt ist nicht beleidigungsfähig. Siehe meine Antwort im Parallelthread.

Zitat (von Hobooker):
Dass es sich hierbei zweifelsohne um... Bedrohung... handelt, steht außer Frage.


Außer Frage steht hier zweifelsohne, dass es sich nicht um Bedrohung handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hobooker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Man kann entsprechend Anzeige erstatten.
Kann dann aber gut sein, das dann auch die eigenen Taten dabei aufgedeckt werden / zur Sprache kommen und verfolgt werden.


Ob das Verwenden eines Bildes eines Dritten zur Sprache kommen könnte, wäre nachvollziehbar. Ob es allerdings ohne einer Klage des Rechteinhabers verfolgt wird, kann ich mir schwer vorstellen. Zumal hiermit keine Straftaten begangen wurden, sondern man lediglich die Erfahrung machen wollte, wie mit einem "Dunkelhäutigen" umgegangen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Es handelt sich vielleicht schon um eine Bedrohung, aber eben eine nicht strafrechtlich relevante. Ich denke so ist es verständlicher.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Es handelt sich vielleicht schon um eine Bedrohung,


Ja, ggf. konkludent durch die "Ich weiß wo Du wohnst"-Aussage. Aber selbst wenn für § 241 StGB eine Drohung mit einem Vergehen (statt Verbrechen) ausreichen würde, wäre das noch zu unbestimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hobooker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Was würdet ihr denn tun? Würdet ihr eine Strafanzeige vornehmen, oder glaubt ihr, dass es wegen Überlastung der Gerichte erst gar nicht so weit kommen würde und man sich demzufolge alles Weitere auch ersparen kann?

Freue mich über eure Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Hobooker):
Würdet ihr eine Strafanzeige vornehmen


Wegen was? Es liegt keine Straftat vor. Wie gesagt - ein solches Fakeprofil ist rechtlich gesehen nicht beleidigungsfähig, daher § 185 StGB (-). Eine strafrechtliche Bedrohung liegt auch nicht vor, da mit nichts "gedroht" wurde, schon gar nicht mit einem Verbrechenstatbestand. Daher auch § 241 StGB (-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hobooker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Hobooker):
Würdet ihr eine Strafanzeige vornehmen


Wegen was? Es liegt keine Straftat vor. Wie gesagt - ein solches Fakeprofil ist rechtlich gesehen nicht beleidigungsfähig, daher § 185 StGB (-)


Offen gesagt kann/ möchte ich das nur bedingt nachvollziehen. Was wäre, wenn ich mich an bspw. an Fasching/ Karneval mit einer Maske verkleide, mit der ich sozusagen für alle anderen gänzlich unkenntlich bin und werde von einem Dritten derart beleidigt. In dieser Situation verbirge ich mich auch hinter einer Maske und bin quasi ein Fake. Wie würde dann die rechtliche Situation aussehen? Worin liegt der Unterschied, wenn ich mich in der realen Welt hinter einer Maske verberge, oder mich hinter einem Fake- Profil in der virtuellen Welt?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hobooker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Streetworker hat dir das ja schon geschrieben. Lies dir den Text hier durch, da wird alles erklärt:
https://stscherer.wordpress.com/2012/05/02/warum-man-trolley-dolly-nicht-beleidigen-kann/


Zitat:
Offen gesagt kann/ möchte ich das nur bedingt nachvollziehen.


Mit "Können" und "Möchten" kommt man im Recht nicht weit. ^^

-- Editiert von Dirrly am 06.12.2019 11:16


Das habe ich durchaus gelesen und verstanden. Wie oben skizziert, würde mich interessieren, wie die Rechtslage bspw. an Fasching aussehen würde, wenn man als reales Avantar beleidigt werden würde?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go496816-32
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Hobooker):
Das habe ich durchaus gelesen und verstanden. Wie oben skizziert, würde mich interessieren, wie die Rechtslage bspw. an Fasching aussehen würde, wenn man als reales Avantar beleidigt werden würde?

Nein hast du nicht, denn die Antwort findest du in eben diesem Text

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.955 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen