Folgender Fall:
C liest in einem Forum, wie Person A eine Person B aufs übelste beschimpft und beleidigt, ja sogar bedroht ("..in die Fresse treten.." ) .
B will A nicht anzeigen, entweder weil B sich nicht traut oder nicht glaubt, daß es "etwas bringt".
Frage: Kann mitlesender C den A anzeigen für die Beleidigung und/oder die Bedrohung gegen B? Oder ist das ausgeschlossen? Gibt es ggf. andere rechtliche Möglichkeiten für C, den A zur Räson zu bringen?
-- Editiert von Lichtgestalt am 11.07.2006 15:14:28
Beleidigung zwischen 2 anderen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Selbstverständlich kann C Anzeige erstatten.
Er ist nur nicht berechtigt, den erforderlichen Strafantrag zu stellen.
Karl.May hat das mal wieder laienhaft vermischt.
Allerdings hat er Recht damit, dass die Drohung, jemanden 'in die Fresse zu hauen', keine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB
ist.
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@ wastl
Wären Sie so nett, mir das genauer zu erklären?
Was heißt, C kann zwar Anzeige erstatten, aber keinen Strafantrag?
Heißt das, C kann zur Polizei gehen, Anzeige wegen Beleidigung (von A an B) erstatten, aber dem Beleidiger A "passiert" nichts und die Polizei legt es direkt zu den Akten ohne tätig zu werden?
--- editiert vom Admin
@Karl.May:
> Drohung in die Fresse hauen ist kein strafbarer Tatbestand (241).
Warum nicht? Ich meine, ich hätte das hier so ähnlich schon öfter gelesen, aber es ist mir völlig unverständlich..
Wenn ich jemanden tatsächlich einfach so in die Fresse haue, dann wäre das doch strafbar! Also sollte m.E. doch die Drohung damit auch schon strafbar sein.
Und was wäre damit: Darf ich denn zu einer fremden Person sagen: "Wenn du mir nicht dein Handy schenkst, dann haue ich dir in die Fresse." ??
Das hätte ich nicht besser sagen können als Karl.May.
@ Michael447
Eine Bedrohung im strafrechtlichen Sinn, also § 241 StGB
, liegt nur vor, wenn mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wird. Es genügt also nicht jede angedrohte Straftat, sondern es muss eine sein, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Alles darunter, z.B. Körperverletzungen, sind Vergehen und damit nicht tauglich für eine Bedrohung.
Wenn Sie das, was Sie da sagen, zu einem anderen sagen, nennt man das, sofern er Ihnen das Handy gibt, räuberische Erpressung, was wiederum ein Verbrechen ist.
@wastl:
Danke, jetzt hab ich´s verstanden
Keine Ursache
Übrigens bleibt dabei etwas außer Betracht, dass es für den Adressaten einer Äußerung wenig Unterschied machen dürfte, ob es heißt 'Ich stech dich ab' oder 'Ich hau dir in die Fresse'. Es ist aber nunmal so.
quote:
wenig Unterschied machen dürfte, ob es heißt 'Ich stech dich ab' oder 'Ich hau dir in die Fresse'
Zivilrechtlich aber wohl schon, denn bei der ersten Äußerung dürfte der Adressat vielleicht Todesängste austehen, was sich regelmäßig schmerzensgelderhöhend auswirkt.
@ thosim
Ich war noch beim § 241 StGB
und habe leider außer Acht gelassen, dass heutzutage ja jeder für all und jede erlittene Unbill Schmerzensgeld haben will.
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