Beleidigung/Aussage gegen Aussage

12. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Omnia
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung/Aussage gegen Aussage

Schönen Guten Tag!
Ich habe bereits in diesem Forum über den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gelesen.

Ich habe hier mal einen anderen Sachverhalt zum dem Thema und würde gerne einmal Wissen, wie der Sachverhalt von Ihnen aufgefasst wird und Ihre Meinung dazu hören!
Vielleicht hat ja bereits jemand von Ihnen mit diesem Thema Erfahrungen gesammelt.
Nun der Sachverhalt!

Während eines heftigen Beziehungsstreits tätigt der Mann A gegenüber seiner Frau B folgenede Aussage : Deine Freunde Herr X und Frau Y sind beide assozial!
Die Frau B teilt ihren Freunden diese Aussage mit!
Der Mann A entschuldigt sich dafür, wenn (er lässt offen ob er die Aussage getätigt hat) er diese Aussage getätigt hat, tut es ihm sehr Leid.
Es kommt daraufhin zur Anzeige!

Der Mann A, der diese Aussage getätigt hat, bestreitet vor Gericht die Aussage getätigt zu haben. Die Frau B jedoch sagt, er habe sie getätigt.

Wie würde hier vermutlich der Richter entscheiden? Läuft eine Anzeige in so einem Fall ins Leere?

Ich würde mich über Antworten auf meine Frage und speziell zu diesem Sachverhalt sehr freuen und ich danke allen die sich die Mühe gemacht haben sich mit meiner Frage zu beschäfitgen.

Mit freundlichen Grüßen
Omnia

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Anzeige wird in diesem Fall wohl nicht ins Leere laufen, da sonst gar keine Anklage erhoben worden wäre, sondern die Sache auf den Privatklageweg verwiesen worden wäre.

Aussage gegen Aussage wird oft mißverstanden.

A ist Angeklagter und darf vor Gericht straflos lügen. Ausserdem hat er ein Interesse daran, die Tat zu bestreiten, da er nicht verurteilt werden will.

B hingegen ist Zeugin, die vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet ist, es sei denn Sie macht von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau nach § 52 StPO Gebrauch und sagt gar nichts. Das hat sie in diesem Fall nicht getan.
Ausserdem ist -wohl- kein Grund ersichtlich warum B den A wahrheitswidrig belasten sollte.

Die Aussage von B wird daher in aller Regel als glaubhafter gewertet werden als die von A.

Ein weiteres Indiz ist die Entschuldigung von A ggü. X und Y, die von denen bezeugt werden kann, wenn sie direkt ggü. X und Y ausgesprochen wurde.

Alles in allem wird es hier wohl nicht zu einen Freispruch kommen, sondern entweder zu einer Verurteilung oder einer Einstellung nach § 153a StPO mit einer Geldauflage.

Alleine die Tatsache, dass überhaupt die öffentl. Klage erhoben wurde ist bemerkenswert, da solche Sachen wie eingangs schon gesagt normalerweise auf den Privatklageweg verwiesen werden.

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#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

es kam wohl nur zu einer anzeige, aber da wohl die Tat nicht über den Personenkreis der geschädigten hinausgeht wird wohl der Sachverhalt auf den privatklageweg verwiesen (§ 374 StPO , RistBV, für sowas hat der Staat keinen Zeit).
Es gilt hier Tatsachenäußerung über Dritte-> § 186, Werturteile --> § 185 StGB .

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#3
 Von 
Omnia
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die erste Aussagen!

Was würde sich änderen, wenn das ganze auf dem Privtatklageweg gelaufen wäre???

Kommt es tatsächlich zu einer Verurteilung mit Geldstrafe o.Ä. obwohl die Aussage im Streit getätigt wurde?
Ich denke das ist doch ein ehrheblich Faktor zur Urteilsfindung!
Es kommt schließlich auch vor das man im Streit Dinge sagt, die man gar nicht so meint!

Wie ist das zu bewerten oder spielt der Faktor "Streit" hier keine Rolle?

MFG

-- Editiert von Omnia am 12.01.2008 14:33:01

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#4
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Privatklageweg können sie vergessen zumal dort der geschädigte kein Zeuge sein kann. Ansowas hat niemand interesse, insbesondere auch dann wenn sie nicht vorbelastet sind......
Außerdem ist als zulässigkeitsvorrausssetzung/Prozeßvsss eine Sühneversuch beim Schiedsmann vorgesehen, wenn Sie im gleichen bezirk wohnen.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ A.H.

Es ist offenbar bereits zu Anklage gekommen:

Der Mann A, der diese Aussage getätigt hat, bestreitet vor Gericht die Aussage getätigt zu haben.

Was würde sich änderen, wenn das ganze auf dem Privtatklageweg gelaufen wäre ???

Ansonsten sollte Omnia mal mitteilen, ob die Sache entgegen dieser Äußerungen doch noch nicht vor Gericht ist

@ Omnia

Bei der Privatklage ist nicht -wie sonst- die Staatsanwaltschaft (= der Staat/das Volk) der Ankläger, sondern die Geschädigten. Weiterhin ist im Privatklageweg bei Beleidigungen ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet, bei versucht wird, sich gütlich zu einigen ohne das es zu einer Verurteilung kommen muß.

Der Faktor Streit spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. Allenfalls für die Strafzumessung. Wenn A im Streit die B bleidigt hätte, könnte man das als Affekt o.ä. werten, aber A hat ja X,Y beleidigt, mit denen er keinen Streit hatte.

Kommt es tatsächlich zu einer Verurteilung mit Geldstrafe o.Ä.

Vermutlich wird die Sache gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. § 153a StPO

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Omnia
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Tut mir Leid, ich habe mich falsch ausgedrückt!

Zu Beginn ist zu sagen, dass der nicht vor Gericht ist!
Wenn überhaupt ist lediglich Anzeige erstattet worden.

Zum Thema Streit nochmal, die Beleidigung wurde in diesem Sachverhalt gegenüber der Frau B ausgesprochen. Niemals jedoch gegenüber den Geschädigten!
Spielt das eine Rolle?

Gilt man mit einer Geldstrafe als Vorbestraft? Was für Folgen hat ein negativer Ausgang für den Geschädigten?


PS: Das Forum ist echt Spitze! Ich hätte niemals so schnell und so reges Interesse an meinem Beitrag erwartet!

Danke MFG

-- Editiert von Omnia am 12.01.2008 15:01:19

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#7
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Zum Thema Streit nochmal, die Beleidigung wurde in diesem Sachverhalt gegenüber der Frau B ausgesprochen. Niemals jedoch gegenüber den Geschädigten!
Spielt das eine Rolle?

Für die Strafbarkeit nicht, weil die Beleidigung die Kundgabe der Mißachtung ist. Die Mißachtung tritt auch bei Dritten auf und verletz somit das persönlichkeitsrecht des gesch. Allerdings kann nur der Gesch. Strafantrag stellen innerhalb drei Mon nach Kenntnis. Sonst ist ohnehin ein Verfahrenshindernis .....

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#8
 Von 
Omnia
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke sehr!
Die Sachlage bezüglich eines Strafantrages war mir, soweit bekannt, jedoch nicht die genaue Rolle des Streits!
Aber erneut meine Frage: Ein negativer Ausgang für den Geschädigten, was für Folgen könnten diese beinhalten?
Ist man mit einer Geldstrafe vorbestraft?
Wie verhält sich es bei einem negativen Ausgang für den Geschädigten auf dem Privtatklageweg?

MFG

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zu Beginn ist zu sagen, dass der nicht vor Gericht ist!

Das ist natürlich etwas anderes.

In diesem Fall wird -wie schon gesagt- die Sache mit großer Sicherheit auf den Privatklageweg verwiesen und es wird ein Schlichtungsverfahren stattfinden. Sollte das Scheitern, wird das Verfahren fortgesetzt. Sollte es dann nicht zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO kommen (was allerdings zu erwarten wäre), sondern zu einer verurteilung wäre man vorbestraft im Sinne eines BZR-Eintrags. Diese Vorstrafe kann man jedoch allen Stellen (ausser den § 41 BZRG genannten) ggü. verschweigen, wenn die Verurteilung nicht auch ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Das ist der Fall, wenn die Strafe unter 90 Tagessätzen liegt und es nicht schon eine weitere Verurteilung im BZR aus den letzten Jahren gibt.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
Omnia
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Das war sehr interessant und informativ!

MFG Omnia

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Omnia
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso eines noch! Wie hoch würde etwa eine Geldstrafe in diesem Fall ausfallen???

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nicht vorhersagbar...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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