Berechnung der Tagessätze wenn Unterhalt und gemeinsamer Sohn?

24. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
desula
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung der Tagessätze wenn Unterhalt und gemeinsamer Sohn?

Ein freundliches Hallo in die Runde!

Aus einem Strafbefehl habe ich neben 1 Monat Fahrverbot 20 Tagessätze zu je 40 EU bekommen.

Die 40 EU sind aber nicht an mein Einkommen angemessen. Vielmehr dürften bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 600 EU nur 20 EU berechnet werden. Insoweit habe ich einen Einspruch nur in diesem Bezug auf den Strafbefehl gemacht.
Fakt ist, daß ich nur Teilzeit arbeite. Inwiefern ist es jetzt gerechtfertigt, daß mein Lebensgefährte sein Einkommen mit hinzuberechnet wird, praktisch als Unterhalt für mich und inwieweit wird einberechnet, daß wir einen gemeinsamen Sohn von 9 Jahren haben.

Ich würde mich über viele Antworten freuen.

mfg
desula

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
desula
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

schubs :)

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Das läßt sich nicht exact pauschal beantworten, da es dazu unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gibt.

Haben Sie imErmittlungsverfahren Angaben zum Einkommen gemacht? Wenn ja, welche?

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#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

Nicht ganz zum Themenbezug, aber Bob
kennen Sie zur Tagessatzhöhe bei Harz 4 Empfängeren den Beschluss des LG Stuttagrt
(7 Qs 95/07 ) ?






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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Ja, kenne ich. Es gibt auch einen des Kammergerichts Berlin in die selbe Richtung.

Hat mir hier vor Ort (OLG Bezirk Braunschweig) aber noch nichts gebracht, obwohl ich die regelmäßig unseren Strafrichtern hier "um die Ohren haue". Unter 10,00 € kommt man hier nicht. Oft werden 15,00 verhängt. Über's LG oder spätestens das OLG kriegt man die meist auf 10,00 runter, aber darunter möchte unser OLG ums verrecken nicht.

Wobei ich die Begründung allerdings auch nachvollziehen kann. Denn beim geringverdienenden Erwerbstätigen (der knapp über der Hartz IV - Grenze liegt) werden auch keine Abstriche gemacht. Der geht mit einem Tagessatz von rd. 25,00 € nach Hause, obwohl er de facto kaum mehr als ein Hartz IV Empfänger hat.

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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

Nun, ganz nachvollziehbar ist das ganze ja nun auch nicht. Da stimme ich Ihnen schon zu.

Vielleicht sollte daher das ganze Geldstrafenprinzip anders geregelt werden, und zwar ausgehend vom Netto abzüglich der in dem Beschluss des LG Stuttgart nach SBG vorgesehen Freibeträge. Das wäre ja nun dann eine Faire Lösung.

Müsste nicht bei so unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Obergerichte, nicht das abweichende Obergericht die Sache als Differgenzvorlage dem BHG zuleiten? Oder bin ich da schief gewickelt?



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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Nee, das ist ja in gewissen Grenzen richterliches Ermessen. Es ist ja nirgends -im Gesetz- festgelegt, was alles zum "Einkommen" gehört und das ein TS genau 1/30 ausmachen muß. Nächster Knackpunkt sind die Kosten der Unterkunft. Der eine Richter läßt sie unberücksichtigt, der andere berücksichtigt sie (da beim Geringverdiener die Miete auch nicht vom Einkommen abgezogen wird)

Was mir am LG Stutt. Beschluß augefallen ist, ist das man dort davon ausging, dass vom Regelsatz ( damals 347,00 €) noch Unterkunft und Heizung gezahlt werden muß. Das ist natürlich Humbug. Diese Kosten werden natürlich extra erbracht. Allerdings habe ich den Beschluß auf irgendeiner Beratungsseite für ALG II nachgelesen. Kann sein, dass er dort falsch abgetippt wurde.

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#7
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

Also in meiner Version des Beschlusses heißt es dazu:

erhält Grundsicherung im Alter nach ....
in h.v. 805,22€ diese setzt sich zusammen:

Regelsatz: 347 - 21,75 Strom
GKV /PV: 136,79
Kosten der Unterkunft: 223,18
Heizkosten: 120,00

Entscheidend für die Festsetzung auch bei Geringverdienern scheint mir der letzte Absatz zu sein.

Zusammenfassend ist daher.... so auch OLG StG NJW 1194 S. 745...

Den gerade Geringverdiener sind dann meistens die die die Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Gut, auch weil Sie sich vorher nicht kümmern. Aber so ist das nunmal.

Daher sollte, auch wenn wir beide daran nix ändern können, hier mal irgendwas geändert werden.



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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

So ist die Rechnung richtig. Bei mir hat man die Unterkunftskosten in die 347 mit eingerechnet.

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#9
 Von 
desula
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für Ihre Mühe.

Ich habe im Ermittlungsverfahren überhaupt keine Angaben gemacht, weil ich u. a. auch nie direkt danach gefragt wurde.

Ich finde die Regelung mit den Tagessätzen netto/30 = 1 TS eigentlich ganz eindeutig. Das aber ein Einkommen dazu berechnet wird, finde ich nicht in Ordnung. Ok, wenn gar kein eigenes Einkommen vorhanden wäre, könnte ich mit dieser Regelung leben, aber so? So wird mein LG mitbestraft, obwohl er sich nichts zuschulde kommen lassen hat.

LG desula

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#10
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 244x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
desula
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ich meinte SEIN Einkommen ... und nicht ein Einkommen.

Ich habe ja ein Einkommen und auf dieses sollte sich das Urteil beziehen.

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