Beschlagnahmung PCs

14. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
happyhopp
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 25x hilfreich)
Beschlagnahmung PCs

Widerspruch gegen die Beschlagnahmung von PCs im Rahmen einer Hausdurchsuchung wird zwar vom Landgericht zurückgewiesen. Aber im gleichen Beschluß steht.

"Es wird aber auf eine zeitnahe Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände zu achten sein."

1.) Was würdet ihr unter "zeitnah" verstehen.
2.) Hält man sich nicht an das "zeitnah", kann man den Beschluß irgendwie durchsetzen?



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Ich halte 6 Monate für gerade noch zeitnah.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#3
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

als Zeitnah ist ein Zeitraum bis zu 6 Monate anzusehen

quote:
Wenn sie eine Straftat begannen haben mit einem PC bekommen sie den Gar-nicht zurück.


das nicht unbedingt
es kommt ehr auf das Verfahren an, wenn am ende ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erfolgt bekommt man natrülich alles wieder

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#4
 Von 
Netstat
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich mag den Udo Vetter ja.

http://www.youtube.com/watch?v=a0n1PNpB00g

Es geht hier nicht NUR um dieses Thema, aber er sagt auch etwas zu Beschlagnahmen.

Auf jeden Fall sehenswert zum Thema.

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""

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#5
 Von 
happyhopp
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich betreibe (Kleingewerbe) diverse Proxy Dienste. Über den Proxy wurde die Straftat begangen.

§2 Nr.1 TMG besagt:

"Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält"

§8 TMG sieht ausdrücklich keine Haftung der Dienstanbieter vor.

Desweiteren habe ich eine Anfrage an die Bundesnetzagentur vor 2 Jahren gemacht. Dort wurde mir ausdrücklich "verbindlich" mitgeteilt das ich nicht berechtigt bin für mein Proxy Dienst eine Vorratsdatenspeicherung durchzuführen.

Die Polizei hatte im Vorfeld falsch ermittelt. Die sind davon ausgegangen das die Proxy IP mein privater DSL Internet Anschluß war. Darauf hin gabs den Beschluß gegen meinen privaten PC, nicht etwa gegen die Server PCs im Rechenzentrum.

Weder im Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichtes, noch von der Polizei wurde mir die IP zu Kenntnis gegeben. Es wurde einfach fest behauptet, die Straftat sei von meinen DSL Anschluß aus passiert.

Erst im Beschwerde Beschluß vom Landgericht, stand die IP und da auch das Landgericht laut Aktenlage der Staatsanwaltschaft davon ausging, dass es mein DSL Anschluß war, wurde die Beschwerde abgelehnt aber mit o.G. Hinweis der zeitnahen Auswertung.

Mein PC ist absolut sauber.

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" "

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Eventuell auch interessant: unverhältnismäßige Beschlagnahme eingebauter Festplatten


Da kommt es immer auf die Straftat an. Wenn z.B. Verdacht auf Verbreitung/Besitz von Kinderpornographie besteht, würde sich der zuständige Beamte ggfs. selber strafbar machen, wenn er die Platten nach dem Kopieren wieder an den Eigentümer zurückgibt (dolus eventualis ) und sich herausstellt, daß der Vorwurf berechtigt war.
Ob man das auch bei "Raubkopien" verargumentieren könnte, weiß ich nicht, könnte ich mir bei strenger Auslegung aber vorstellen.

-- Editiert JuBiPe am 16.08.2013 11:09

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#8
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

hab zudem thema noch etwas gefunden:

Das Landgericht Kiel hat entschieden, die Beschlagnahme von Computern dürfe nicht länger andauern, als das zur Auswertung erforderlich sei. Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme dürfe nicht unverhältnismäßig sein. Die Beschlagnahme müsse zur Schwere der vorgeworfenen Tat und der Stärke des Tatverdachts, aber auch hinsichtlich ihrer Dauer noch angemessen sein. Das gebiete eine Interessenabwägung. Bei dem Aufklärungs- und Verfolgungsinteresse des Staates sei auch das Beschleunigungsgebot zu beachten, so dass Betroffene nicht übermäßig lange in Anspruch genommen werden dürfen. Dabei könne eine personelle und technische Unterversorgung der Ermittlungsbehörde nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, da insoweit der Staat Vorsorge zu treffen habe.

Bemerkung: Eine genaue zeitliche Grenze definiert das Landgericht Kiel nicht. Zwei Monate werden jedenfalls als angemessen bezeichnet. Auch sechs Monate werden akzeptiert. Der Entscheidung kann aber entnommen werden, dass jedenfalls bei einer Dauer der Beschlagnahme von neun Monaten eine sehr intensive Prüfung erforderlich ist.

Beschluss des Landgerichts Kiel vom 19. Juni 2003 (32 Qs 72/03 )
Quelle: StraFo 2004, 94

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