Beschluss gegen Geschädigten

6. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
falke93
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Beschluss gegen Geschädigten

Nehmen wir mal an, dass Person A von vier Jugendlichen ausgeraubt worden ist. Hiervon ist einer der Täter (Haupttäter) den Ermittlungsbehörden bekannt; unteranderem durch zwei Zeugen und des Erkennens in der Lichtbildkartei durch den Geschädigten.

Es werden Stockschirm und Jacke im Anschluss an die Tat gesichert und auf Spuren des Täters untersucht. Person A soll eine DNA-Probe abgeben, da diese für die Auswertung notwendig wäre.

Person A möchte dies jedoch nicht, da er nicht erkennen kann, wofür seine DNA zum Abgleich notwendig ist, denn kann doch die DNA des Tatverdächtigen mit den gesicherten Spuren verglichen werden.

Nun wird Person A ein Beschluss vom Amtsgericht zugestellt, in dem die (zwangsweise) Blutentnahme angeordnet wird. In diesem heißt es unteranderem:

"Zur Feststellung ob das in den Ermittlungsverfahren sichergestellte Spurenmaterial von dem Dritten stammt, wird weiter die molekulargenetische Untersuchung des von den Dritten gewonnen Vergleichmaterials mit dem verfahrensgegenständlichen Spurenmaterial angeordnet."

Person A bestätigt das in seiner Annahme, dass ein Abgleich der DNA des Tatverdächtigen mit dem Spurenmaterial möglich ist. Weiter heißt es dann:

"Bei den Ermittlungen wurde Spurenmaterial sichergestellt, dass einen Abgleich einen Abgleich mit molekulargenitisch auswertbarem Vergleichsmaterial erlaubt. Der Abgleich des von den Geschädigten gewonnen Vergleichsmaterials mit den Tatspuren ist für die weitere Sachverhaltsaufklärung unerlässlich."

Abgesehen davon, dass diese Unerlässlichkeit schwer für Person A nachvollziehbar ist, da ein Nachweis der Täter-DNA wohl insgesamt als ausreichend zu betrachten sei, fragt sich diese, inwiefern gegen diesen Beschluss vorzugehen wäre.

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
da ein Nachweis der Täter-DNA wohl insgesamt als ausreichend zu betrachten sei,


Das sieht der Ermittlungsrichter offenbar anders.

quote:
inwiefern gegen diesen Beschluss vorzugehen wäre.


Man kann den Rechtsbehelf der "Beschwerde" nach § 304, Abs.2 iVm. Abs. 1 einlegen. Adressat ist das Amtsgericht von dem der Beschluß stammt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
falke93
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay, danke schon einmal.

Was wären beispielsweise Gründe i.S.d. §81c Abs. 4 StPO ?

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-- Editiert falke93 am 06.03.2013 13:47

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was wären beispielsweise Gründe i.S.d. §81c Abs. 4 StPO ? <hr size=1 noshade>


Der Grundsatz der Zumutbarkeit aus Abs. IV bedeutet lediglich eine Hervorhebung des Verhältnismäßgikeitsgrundsatzes [Meyer-Goßner StPO, 51., S. 275, Rn. 17] Von Bedeutung sind die Art und die Folgen der Untersuchungen für den Betroffenen eineinerseits und das Aufklärungsinteresse hinsichtlich der Straftat andererseits. Vielfach wird die Zumutbarkeit davon abhängen, ob die Untersuchung von einem Arzt vorgenommen wird. [Meyer-Goßner aaO.]


Nicht zumutbar in dem Sinne wäre sicherlich eine aufwändige, schamverletzende Untersuchung um eine absolute Bagatelltat nachzuweisen.

Eine Blutentnahme ist aber eher nicht aufwändig und schamverletztend (bei Freiwilligkeit hätte ja wahrscheinlich auch eine Speichelprobe genügt - die kann jedoch nicht zwangsweise angeordnet werden, daher switched man dann auf Blutentnahme um). Und was das Delikt angeht, handelt es sich bei einem Raub um einen Verbrechenstatbestand [vgl. § 12 StGB ], der grds. mit einer Mindeststafe von 1 Jahr bedroht ist, also um eine -per Definition- schwere Straftat. Die Verhältnismäßigkeit ist hier gegeben.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Abgesehen davon, dass diese Unerlässlichkeit schwer für Person A nachvollziehbar ist, da ein Nachweis der Täter-DNA wohl insgesamt als ausreichend zu betrachten sei


Ich bin in der DNA-Thematik nicht so drin, aber ich könnte mir vorstellen, daß das Restrisiko einer Fehlidentifizierung groß genug ist, daß ein Negativabgleich mit der DNA des Opfers zwingend vorgeschrieben ist.

Immerhin könnte es grundsätzlich sein, daß die DNA-Spuren von Opfer und Täter so weit übereinstimmen, daß eine Unterscheidung nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit möglich ist. (Zwar sind DNA-Spuren AFAIK so weit eindeutig, daß die Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung bei 1:1 Milliarde liegt, aber das bedeutet *nicht*, daß der Täter nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:1 Milliarde unschuldig ist, sondern vielmehr, daß auf der Welt noch 6 andere Menschen mit derselben DNA-Spur herumlaufen und es sollte ausgeschlossen werden, daß das Opfer eine davon ist, da dessen Spuren sich natürlicherweise auf den Sachen befinden werden, die eines der möglichen anderen 6 "Identischen" hingegen nur mit zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit.)

-- Editiert BuffySlayer am 06.03.2013 15:26

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