Beschluss zu DNA Identifizierungsverfahren

9. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
miba06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Beschluss zu DNA Identifizierungsverfahren

Hallo,
habe folgendes Problem:
wurde vor 2 Monaten zur Polizeidienstslle vorgeladen um Speichelprobe auf freiwilliger Basis ab zu geben. Wohl gemerkt es besteht und bestand kein Tatbestand und ich verweigerte die Abgabe. Die Begründung es diene ja auch zu meinem Schutz beantwortete ich mit der Frage ob der Beamte sich auch schon mit einer Speichelprobe geschützt habe!!
Vor 2 Wochen erhielt ich die Anhörungmöglichkeit beim AG, worauf ich auf den Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte hinwies (bei unbegrüündetem Zwang zur Abgabe Tatbestand Körperverletzung).Als Begründung wurde angeführt mehrfache Veruteilung wegen BTM. Ich wurde 1991 zu 5 Jahren wegen Handel verurteilt, 1996 und 97in minder schwerem BtM Verstoss zu 8Mon und 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung. Alles ohne Beanstandungen abgelaufen. 2004 Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Fahren ohne Fs = 1Jahr Bewährung, abgelaufen.
Es liegt aktuell also nichts gegen mich vor!Heute erhielt ich nun den Beschluss zur Abgabe, da der Grund zur Annahme besteht dass gegen den Betroffenen zukünftig erneute Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Ist dieser Beschluss ohne Rechtsbelehrung überhaupt wirksam?
Die Verurteilung von erheblichem Ausmass liegt 18 Jahre zurück und dürfte laut dem angeführtem §81 StPo gar nicht angeführt werden, da die Verurteilung nach 18 jahren aus dem Bundeszentralregister längst gelöscht ist.
Wie sieht es mit der willkürlich auslegbaren Formulierung erheblich aus? Ich habe weder sexuall, noch gewalt Delikte begangen.Ist die letzte Verurteilung aus 2004 zu einem Jahr auf Bewährung als erheblich aus zu legen, da die o.g. BtM Verurteilungen ja 13 und 18 Jahre zurück liegen? Ich werde umgehend Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen und zur Not unter Protest bei der zu erwartenden Vorführung zur Abgabe direkt Strafantrag wegen Körperverletzng stellen. Nur welche Aussichten hat diese höchst fragwüdige Vorgehensweise des AG auf Erfolg, ohne Tatbestand und mit der fadenscheinigen Begründung es sei zu erwarten. Bei Aufhebung der Bewährung wurde bestätigt das nicht zu erwarten ist das weitere Straftaten zu erwarten sind und dies ebenfalls von einem Amtsrichter. Ein Hinweis auf rechtsbindende Verweise zur Verwendung in der Widerspruchsberündung wäre hilfreich

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15 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Also zunächsteinmal möchte ich sagen das Sie die Sache völlig falsch angepackt haben.

quote:
(bei unbegrüündetem Zwang zur Abgabe Tatbestand Körperverletzung


Sowas hört ein Richter am Amtsgericht besonderst gerne. Insbesondere dann wenn es sachlich und rechtlich völliger Unsinn ist.

quote:
worauf ich auf den Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte hinwies


Und welches Ihrer Rechte wird da dann verletzt...? Haben Sie das auch schlüssig dargelegt.

quote:
Ist dieser Beschluss ohne Rechtsbelehrung überhaupt wirksam?


Ja ist er. Gegen den Beschluss ist die sofrtige Beschwerde zulässig über die das Landgericht entscheidet. Die Beschwerde ist binnen 1 Woche einzulegen nachdem Ihnen der Beschluss zugestellt wurde. Das heißt eine Woche nachdem Ihnen der Beschuss zuging muss die Beschwerde beim Amtsgericht vorliegen, Sie können diese Beschwerde auch persönlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erklären.

Aber gut, nun ist ein Teil des Kindes in den Brunnen gefallen und lässt sich da nicht mehr ändern.

Verstehen Sie mich nicht falsch es macht mir sicher keinen Spass den Oberschlauen Oberleher hier raushängen zu lassen, ich möchte Ihnen damit nur aufzeigen, das Sie selbst nicht in der Lage sein werden, bzw. in der Lage sind sich gegen ein solchen Beschluß zu erwehren.

Ich rate Ihnen daher sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, wenn Sie wirklich keine Speichelprobe abgeben wollen, Sie werden nicht in der Lage sein eine ordentliche sofortige Beschwerde abzufassen.

Noch ein paar Grundsätzliche Worte dazu.

Aus meiner Sicht sehe ich es hier schon als sehr zweifelhaft an das hier die Gefahr neuer Straftaten erheblichen Ausmaßes besteht, dafür sprechen zum einen das solche Taten offensichtlich lange zurückliegen, und eine weitere Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen ist. Wie das Amtsgericht zu der Einsicht gekommen ist bleibt unklar.

Weiter spricht offensichtlich für Sie das sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte auseinandergesetzt hat, dies hat das Fachgericht aber regelmäßig zu tun. Ebenso mit Ihrer Person Ihrem jetzigen Leben und mit der Gefahr neuer Straftaten. (so das BVerfG) die Begründung des Amtsgericht ist jedenfalls einfach und formelhaft, das BVerfG verlangt aber eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung kann aber dann nicht mit formelhaften Wendungen und Formulierungen dargelegt werden. Vielmehr muss erkennbar sein das sich das Fachgericht, hier das Amtsgericht auch mit der Sachlage auseinandergesetzt hat.

Ob und in wie weit es das getan hat kann ich nicht beurteilen, da mit der Beschluss und die Akte nicht vorliegt.

Mein Rat daher zum Anwalt, und die sofortige Beschwerde erheben, möglich aber das dass Landgericht Ihre Beschwerde genau so abweist wie das Landgericht, dann ist der Rechtsweg erschöpft und Sie müssten auch wie viele andere vor Ihnen vor das Verfassungsgericht ziehen, dort haben Sie dann gute Chancen, allerdings ist das Kostenrisiko nicht gering. [/b]

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

-- Editiert von Rechtsmacher am 09.02.2009 21:49

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#2
 Von 
miba06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die ausführliche Beschäftigung und Ausführungen mit meinemThemenkomplex. Recht haben und Recht kriegen sind 2 paar Schuhe vor allem bei Gericht, wurde mir diesbezüglich bereits Bestens vorgeführt. Vor allem bei meiner Vorgeschichte sehe ich der Beschwerde beim Landgericht eigentlich aussichtslos entgegen. Da ich mir aus finanziellen Mitteln selbst keinen Anwalt leisten kann, muss ich trotzdem wohl oder übel versuchen, die Beschwerde so gut es mir eben gelingt zu verfassen. Bekommt man für den Gang zum Verfassungsgericht ( Rechtsbeistand ist dort soweit mir bekannt zwingend erforderlich) Prozesskostenhilfe, wenn Aussicht auf Erfolg besteht? und hat dieser Weg aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung oder muss ich so oder so zur Abgabe. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich habe absolut nichts zu verbergen, würde jederzeit bei flächendeckender DNA Prüfung zur Aufklärung von Gewalt- und Sexualdelikten sofort teilnehmen, der Punkt ist, diese daten werden wieder gelöscht und ich möchte mich nicht in einer Kartei dauerhaft wiederfinden , in denen diese Straftäter geführt werden, obwohl ich lediglich in meiner Jugend vor 18 Jahren ein Drogenproblem hatte und vor 5 Jahren ohne Führerschein gefahren bin. Dies kann weder im Sinne des Gesetzgebers sein noch im Sinne des Datenschutzes. Im übrigen ist es sehr deprimierend wie machtlos man anscheinend der missbräuchlichen und rechtsbeugenden Willkür mancher Richter ausgesetzt wird, obwohl die ja idealer Weise Vorbilder unseres Rechtssystems sein sollten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Bekommt man für den Gang zum Verfassungsgericht ( Rechtsbeistand ist dort soweit mir bekannt zwingend erforderlich) Prozesskostenhilfe, wenn Aussicht auf Erfolg besteht?



Meines wissen´s nicht. Aber ich hab auch noch nie den Versuch gestartet.

quote:
und hat dieser Weg aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung


Nein erstmal nicht, in der Regel entscheidet das Gericht aber recht zügig darüber ob der Beschluss des Landgerichtes solange bis das Verfassungsverfahren abgeschlossen ist ausgesetzt wird.

quote:
Dies kann weder im Sinne des Gesetzgebers sein
.

Ist es auch nicht.

Aber wie gesagt ohne Anwalt sehe ich da ziemlich dunkel. Versuchen Sie auf Frasen wie Rechtsbeugung und Willkür zu verzichten, und lesen Sie vielleicht wenn Sie es wirklich selbst versuchen wollen, wovon ich entschieden abrate ein paar Beschlüsse des Verfassungsgerichtes zum Thema. Zitieren Sie aber nicht drauß und verwenden Sie um himmelswillen keine Aktenzeichen des Verfassungsgerichtes. Sowas mag der geneigte Richter am LG nämlich gar nicht.



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#4
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Ich kann meinem "Vorredner" nur zustimmen.

Im übrigen gibt es auch vor dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Vielleicht finden Sie in den Entscheidungen des Bundesverfassungserichts zu § 2 DNA-IFG (der Vorgängerregelung) vom 14.12.2000 (war ich beteiligt) bzw. 15.03.2001 Argumentationsanregungen. Die Entscheidungen finden Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de in der vollständigen Fassung.

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#5
 Von 
miba06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe am 16.02 gegen den am 9.02 postalisch zugestellten Beschluss des Amtgerichtes per Fax sofortige Beschwerde eingereicht.
Nun bekomme ich heute eine Vorladung der Polizei für den 24.2. Muss hier nicht erst einmal abgewartet werden bis über die Beschwerde entschieden ist?und muss ich der Vorladung Folge leisten oder falls keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde besteht kann ich nicht auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Wie oben erwähnt kann ich mir finanziell absolut keinen RA leisten und bin auf reichlich Desinteresse auf Annahme des Mandates bei den örtlichen ansässigen Ra's gestossen, da deren Meinung nach kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.

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#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Ein Anspruch auf PKH besteht nur vor dem Verfassungsgericht, dazu müssten Sie aber den Rechtsweg ausschöpfen.

Das heisste über Ihre Beschwerde beim Landgericht müsste entschieden sein.

Wie haben Sie die Beschwerde dem Gericht denn zugeleitet... ich nehme am das Sie die Beschwerde am 16. persönlich beim Amtsgericht abgegeben haben, oder?

Wenn Sie Sie nämlich zur Post gegeben haben, wäre dies zu verspätet, weil Sie ja dann erst am 17. oder 18.02 beim Gericht also nach Ablauf der Wochenfrist einging. Ich habe Sie ja darauf hingeweisen, das die Beschwerde am 16. beim Amtsgericht vorliegen muss.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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#7
 Von 
miba06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

per Fax am 16 mit Protokoll als Nachweis ans Amtsgericht, hatte vorher dort telefonisch Nummer erfragt und dadurch die Einhaltung der Beschwerdefrist bestätigen lassen. Nach dortiger Auskunft wäre damit mein Einspruchsrecht gewahrt.
Nur wie sieht es mit der Vorladung aus ? Ist eine Abnahme der DNA vor Entscheidung durch das Landgericht möglich? oder muss ich um dies zu verhindern eine einstweilige Anordnung beantragen , die ja innerhalb von max. 7 Tagen entschieden wird, oder gehe ich zur Abnahme und gehe dann gegen die dauerhafte Speicherung vor.
Danke im voraus für Ihre sehr hilfreichen Tipps und Zeit

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#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Wenn das Fax tatsächlich noch am 16. einging ist die Beschwerde fristgerecht eingegangen. Fragen Sie doch einfach mal nach ob die Beschwerde eingegangen ist.

Wenn die Beschwerde eingegangen ist, ist der Beschluß nicht zur rechtskraft erwachsen, und kann folglich mangels Rechtskraftvermerk auch nicht vollstreckt werden.

Der Vorladung müssten Sie daher nicht folgen, es empfielt sich aber die der Polizei z.b. durch einen Anruf mitzuteilen. Und vielleicht auch gleich nachzufragen, warum die Damen und Herren einen nicht rechtskräftigen Beschluss vollstecken wollen.

Ist Ihre Beschwerde nicht bei Gericht eingegangen, müssen Sie die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung der Beschwerde beantragen. Dabei müssen Sie darlegen, warum Sie an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert waren, hier weil Sie darauf vertrauen konnten das Ihr Fax ankam. Fügen Sie Belege bei!!! Weiter müssen Sie mit dem Antrag Ihre Beschwerde sofort nachholen, in einem Ritt also, also nicht heute Antrag morgen Beschwerde neu, sondern beides zusammen.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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#9
 Von 
miba06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

danke nochmals für Ihre kpmpetente Hilfestellung!!!
Habe bei der Polizei angerufen, und die Beshwerde ebenfalls hingefaxt,Termin zur Vorladung ist aufgehoben bis zur Entscheidung durch das LG, der Beamte hielt Rücksprache mit Richter vom AG, dem mein Schreiben noch nicht vorlag, da es nach seiner Vermutung noch im Postverteiler sei, werde mich aber heute noch mal rück versichern.

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#10
 Von 
miba06
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr überrascht öffne ich heute den Beschluß des landgerichtes, große Strafkammer, die über die beschwerde zu entscheiden hatte und man glaubt es kaum:DER BESCHLUß DES AMTSGERICHTES IST AUFGEHOBEN !!!!
Alles in allem folgt das lg meiner Argumentation und zitiert ebenso das BVerfG mit Beschlüßen aus 2000.
Bedanken möchte ich mich für die sehr hilfreichen Tipps und Verweise, die dazu geführt haben, das ich mich trotz der geringen Erfolgsaussicht als Laie mit meiner selbstverfassten Beschwerde vor Gericht Gehör verschaffen konnte und das auch noch ( ich kanns immer noch nicht ganz fassen) mit Erfolg.
Geniales Forum!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

quote:
Im übrigen ist es sehr deprimierend wie machtlos man anscheinend der missbräuchlichen und rechtsbeugenden Willkür mancher Richter ausgesetzt wird, obwohl die ja idealer Weise Vorbilder unseres Rechtssystems sein sollten.


Glücklicherweise funktioniert unser Rechtsystem dann doch besser, als viele frustrierte TE meinen....
Herzlichen Glückwunsch übrigens ;)

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#12
 Von 
mxxxmxxxm
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo, ich habe fast dasselbe problem. im jugendalter straffällig und vor 12 jahren dna nach haftstrafe abgegeben. jetzt vor 3 monaten die erste vorladung. hab dann angerufen bei der polizei was das soll und ich alles hinter mir hab. wurde einmal vor sechs monaten beim joint rauchen erwischt und hab freiwillig dna abgegeben.da haben die festgestellt das meine dna vor 12 jahren vertauscht wurde und ich soll zu meinem schutz eine neue abgeben. das habe ich verneint, daraufhin schrieb polizei das bei mir von weiteren straftaten von erheblicher bedeutung ausgegangen werden muss und sie sich auf den beschluss von 2013 beziehen.ich habe dann am aktenzeichen gesehen das es von 2001 ist und dann geschrieben ,dass sie mir doch den beschluss zukommen lassen sollen wenn es einen neuen gibt und der von 2001 ja erlidigt war. seitdem bekomme ich staendig vorladungen die ich nicht warnehme da ich beruflich in usa viel unterwgs bin und mich so immer rausrede.nun bin ich grad in d im urlaub und heute kamm wieder eine vorladung zur durchführung der dnd probe.auf mein schreiben mir den beschluss doch auszuhänigen kam keine reaktion.was kann ich machen.hab ne rechtschutz aber weiss nicht ob die greift da es ja frueher um straftaten ging.bitte um hilfe

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""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
wurde einmal vor sechs monaten beim joint rauchen erwischt und hab freiwillig dna abgegeben


Wenn Sie vor 6 Monaten erst eine Speichelprobe abgegeben haben (freiwillig), was will man dann schon wieder? Haben Sie das mal gefragt?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mxxxmxxxm
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

die dna vor 6 monaten darf nur in diesem verfahren verwendet werden und dient nur zur ueberprüfung.sie muss danach vernichtet werden. die vor 12 jahren wurde auf grund meiner vorstrafen in die bundesdatenbank aufgenommen und dort gespeichert. nach der freiwilligen probe ist ja erst aufgefallen das die damals vertauscht wurde. haette also jemand von dem die andere dna stammt irgendwas schlimmes begangen waere ich drannen ud bei meiner vorgeschichte schwer das gegenteil zubeweisen. nun fuehre ich aber ein ordentliches leben und will nix mehr mit denen am hut haben und daher auch nicht nochmal dna abgeben.der damalige beschluss war ja erfuellt...auch wenn die polizei die vertauscht hat.meiner meinung müsste dann ein neuer beschluss ergehen

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""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ich würde mich an Ihrer Stelle an das Gericht wenden und nachfragen, ob die Entnahme noch auf den alten Beschluß gestützt werden kann, oder nicht. Ich denke zwar auch, dass das nicht geht, aber 100% sicher ist es m.E. auch nicht.

Denn es wäre z.B. ja auch nicht so, dass wenn der Beamte nach Entnahme der Speichelprobe stürzt, das Stäbchen verunreinigt wird, und die Probe deshalb wiederholt werden muß, deswegen ein neuer Beschluß ergehen müßte. Ist jetzt zwar kein identisches Beispiel, aber ich denke es ist klar, was ich meine...

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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