Beschuldigt von §96 AMG Einfuhr von Nootripika

15. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
sahra32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschuldigt von §96 AMG Einfuhr von Nootripika

Vor Monaten kontrollierte die Polizei meine Handtasche und fand ein Nootropika.
Dieses ist keine Arznei in Deutschland noch ist es ein Betäubungsmittel.
Jetzt erhielt ich einen Brief mit dem Betreff Ermittlungsverfahren:
"Vergehen gegen das Arzeimittelgesetz §96 AMG - Einfuhr von Nootr0pikum nach Deutschland Straftaten nach dem AMG gemäß $96 ohne die Ziffern 5, 15-18a und 20b"
inklusive einem zweiten Blatt "Schriftliche Äußerung zu voliegendem Sachverhalt"
Weiter steht auf dem erstem Blatt: "... Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme nur einmal gewährt werden muss und dass Ihnen kein Anspruch darauf zusteht, von einem Staatsanwalt oder Richter vernommen zu werden."

Auf dem zweiten Blatt steht bei Angaben zur Sache Dinge zum monatlichen Nettoeinkommen und auch ein Feld: "Wird die Straftat zugegeben: JA/NEIN"

Ich habe kein direktes Nettoeinkommen, da ich leider z.Zt aus Gründen vom Jobcenter unterstützt werde.
Auch kann ich nur "NEIN" ankreuzen, da ich keine Einfuhr/Erwerb/Herstellung etc begangen habe und das Nootripika auch kein Arzneimittel etc in Deutschland ist.

Da ich kein Geld habe, kann ich mir keinen Anwalt leisten und hoffe daher inständig, dass ihr mir ein wenig helfen könnt.

Sollte ich das zweite Blatt (Angaben zum Sachverhalt/Einkommen/Zugeben der Straftat) ausfüllen, oder mich gar nicht dazu äußern? Es steht ja im ersten Blatt, dass ich mich quasi nur ein einziges Mal äußern kann.
Wie Staatsanwaltschaft reagiert die Staatsanwaltschaft i.d.R (die o.g. Anschuldigung trifft nicht zu. Nur in der Handtasche gehabt und auch ja keine Arznei)?



-- Editiert von Moderator am 15.11.2018 12:36

-- Thema wurde verschoben am 15.11.2018 12:36

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von sahra32):
Ich habe kein direktes Nettoeinkommen, da ich leider z.Zt aus Gründen vom Jobcenter unterstützt werde.

Man hat ein Einkommen, ob das nun direkt oder indirekt ist, ist irrelevant.



Zitat (von sahra32):
a ich keine Einfuhr/Erwerb/Herstellung etc begangen habe

Und wie kam es dann in Deine Handtasche? Da wird man dann eine brauchbare Erklärung für liefern müssen.



Was genau hat man gegenüber der Polizei bereits gesagt?

Relevant wäre auch noch, was genau in dem Nootripika für Substanzen verarbeitet waren.




-- Editiert von Harry van Sell am 15.11.2018 12:21

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31935 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von sahra32):
Ich habe kein direktes Nettoeinkommen, da ich leider z.Zt aus Gründen vom Jobcenter unterstützt werde.
Moin, du kannst dazu schreiben: Leistungen nach SGB II und die Summe.
Zitat (von sahra32):
Auch kann ich nur "NEIN" ankreuzen
Dann mach das. Aber da stellt jeder die Frage, wie ist das Mittel in deine Handtasche und nach Deutschland gekommen? Der Vorwurf lautet doch *Einfuhr nach Deutschland*. Bist du aus dem Ausland eingereist und wurdest kontrolliert?
Du weißt inzwischen, dass es nicht nur um Arzneimittel in diesem Gesetz geht? Hast du das Gesetz gelesen?
Zitat (von sahra32):
Da ich kein Geld habe, kann ich mir keinen Anwalt leisten
Du brauchst jetzt noch keinen Anwalt. Du kannst diese Stellungnahme schreiben. Aber du kannst sie später nicht wieder ändern. Also 1x und wahrheitsgemäß.
Zitat (von sahra32):
Nur in der Handtasche gehabt ?
Vielleicht war es ein bisschen viel?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

Dieses ist keine Arznei in Deutschland noch ist es ein Betäubungsmittel. Sie dürfen der Staatsanwaltschaft natürlich gern darlegen, warum das Zeug Ihrer Meinung nach legal ist - fügen Sie halt ein Extrablatt dazu, auf dem Sie das erläutern.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sahra32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann mach das. Aber da stellt jeder die Frage, wie ist das Mittel in deine Handtasche und nach Deutschland gekommen? Der Vorwurf lautet doch *Einfuhr nach Deutschland*. Bist du aus dem Ausland eingereist und wurdest kontrolliert?

Nein, ich war nicht in der Einreise oder ähnliches. Ich saß irgendwo, mitten in Deutschland, im Park - da ist es dann passiert. Wie es in die Tasche kam? Durch reinlegen von mir. Mit dem woher ist es schwierig, da ich es im Endeffekt nicht mehr genau weiß.
Zitat (von Anami):

Du weißt inzwischen, dass es nicht nur um Arzneimittel in diesem Gesetz geht? Hast du das Gesetz gelesen?

Ja, das habe ich. Und ich weiß jetzt auch, dass versucht wird, dass anhand diesem Arzneimittelgesetz - so wie ich es gerade vermute, auch versucht wird andere Stoffe anzuzeigen. Das wird/wurde ja mittlerweile mit allem möglichen versucht.

Ich weiß gerade echt nicht mehr genau weiter, weil ich immer mehr verstehe, dass mir versucht wird "ein Strick" draus zu drehen. Jetzt zu jammern bringt mich auch nicht weiter, ist alles verständlicherweise, ziemliche bescheiden.

Zitat (von muemmel):
Sie dürfen der Staatsanwaltschaft natürlich gern darlegen, warum das Zeug Ihrer Meinung nach legal ist - fügen Sie halt ein Extrablatt dazu, auf dem Sie das erläutern.

Es ist ja nicht die Staatsanwaltschaft, sonder wie oben gelesen noch einfach ein Brief mit dem Ermittlungsverfahren. In Deutschland ist es nirgendwo, wegen irgendetwas gelistet.
Tue ich mir damit wirklich ein Gutes, wenn ich das so mache? Ich weiß ja nicht, wie bei einem EMF gearbeitet wird. Aber da steht ja nur Nootropika, nichtmal welches es genau war - was ich auch komisch finde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von sahra32):
Aber da steht ja nur Nootropika, nichtmal welches es genau war - was ich auch komisch finde.

Das Zeug kann alles mögliche enthalten - denn es gibt keine definitive Rezeptur. Der Nachteil von Mitteln die nicht der strengen Arzeneimittelaufsicht unterliegen.

Das kann man dann aber mittels einer entsprechenden Analyse herausfinden. Da die nicht ganz billig ist, macht man diese aber erst, wenn der Verdächtige sich geäußert hat. Kann ja sein das er direkt gesteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von sahra32):
Es ist ja nicht die Staatsanwaltschaft, sonder wie oben gelesen noch einfach ein Brief mit dem Ermittlungsverfahren


Die Staatsanwaltschaft ist Herrin solcher Ermittlungsverfahren.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
In Deutschland ist es nirgendwo, wegen irgendetwas gelistet.

Darauf kommt es beim Arzneimittelgesetz gerade nicht an.
Sinn des Arzneimittelgesetzes ist es (unter anderem) auch, die Bevölkerung vor Substanzen zu schützen, die in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen sind - und deshalb auch nicht als zugelassenes Arzneimittel gelistet sind. Die Tatsache, dass die Substanz auf keiner Liste steht, bedeutet also nicht, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. Im Gegenteil, es spricht dafür, dass es aich um in ein Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel handelt.

Zitat:
Nein, ich war nicht in der Einreise oder ähnliches. Ich saß irgendwo, mitten in Deutschland, im Park - da ist es dann passiert.

Merkwürdig. Denn der reine Besitz zum Eigenbedarf von nicht zugelassenen Arzneimitteln ist nicht strafbar. (Im Gegensatz zu Einfuhr, Handel, Verkauf, Abgabe etc.)

Zitat:
Sie dürfen der Staatsanwaltschaft natürlich gern darlegen, warum das Zeug Ihrer Meinung nach legal ist - fügen Sie halt ein Extrablatt dazu, auf dem Sie das erläutern.

Zielführender wäre allerdings eine Darlegung, dass man es nicht eingeführt, sondern nur zum straflosen Eigenkonsum besessen hat. (Allerdings wird dann die Frage kommen, wie man denn in den Besitz gekommen ist, wenn man es nicht selbst eingeführt hat. Und da hat man unter Umständen kein Aussageverweigerungsrecht.)

Zitat:
Das kann man dann aber mittels einer entsprechenden Analyse herausfinden. Da die nicht ganz billig ist, macht man diese aber erst, wenn der Verdächtige sich geäußert hat.

Wenn die Ermittlungsdienststelle das Arzneimittel in ein Labor schickt, fallen Kosten an. Es besteht das Risiko, dass die Fragestellerin diese Kosten am Ende tragen muss. Deshalb sollte man das nicht unbedingt provozieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sinn des Arzneimittelgesetzes ist es (unter anderem) auch, die Bevölkerung vor Substanzen zu schützen, die in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen sind - und deshalb auch nicht als zugelassenes Arzneimittel gelistet sind. Die Tatsache, dass die Substanz auf keiner Liste steht, bedeutet also nicht, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. Im Gegenteil, es spricht dafür, dass es aich um in ein Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel handelt.


Nootropika ist kein Wirkstoff oder ein Medikament, sondern ein Sammelbegriff für diverse Stoffe.
Es gibt unzählige Nootropika, welche vollkommen legal sind und ebenso viele welche es nicht sind.
Sowohl Ginko als auch Nikotin fallen beispielsweise darunter, sowie eine ganze Reihe wirklich verbotener Stoffe.

Zitat (von drkabo):
Wenn die Ermittlungsdienststelle das Arzneimittel in ein Labor schickt, fallen Kosten an. Es besteht das Risiko, dass die Fragestellerin diese Kosten am Ende tragen muss. Deshalb sollte man das nicht unbedingt provozieren.


Sollte die Ermittlungsstelle nicht wissen, welche angeblich illegale Substanz man jemanden grade vorwirft?

-- Editiert von spatenklopper am 16.11.2018 15:06

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sahra32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Darauf kommt es beim Arzneimittelgesetz gerade nicht an.
Sinn des Arzneimittelgesetzes ist es (unter anderem) auch, die Bevölkerung vor Substanzen zu schützen, die in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen sind - und deshalb auch nicht als zugelassenes Arzneimittel gelistet sind. Die Tatsache, dass die Substanz auf keiner Liste steht, bedeutet also nicht, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. Im Gegenteil, es spricht dafür, dass es aich um in ein Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel handelt.

Durch meine Recherchen in Foren, bin ich auf ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof gestoßen, in dem es mittlerweile anders gehandhabt werden soll:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
10. Juli 2014*
„Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Geltungsbereich – Auslegung des
Begriffs ‚Arzneimittel‘ – Bedeutung des Kriteriums der Eignung, die
physiologischen Funktionen zu beeinflussen – Erzeugnisse auf der Grundlage von
Kräutern und Cannabinoiden – Ausschluss"

....

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie
2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den
Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren
Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen
Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen
Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur
konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei
gesundheitsschädlich sind.


Zitat (von drkabo):
Merkwürdig. Denn der reine Besitz zum Eigenbedarf von nicht zugelassenen Arzneimitteln ist nicht strafbar. (Im Gegensatz zu Einfuhr, Handel, Verkauf, Abgabe etc.

Hmm, ich hatte vorhin einen ähnlichen Gedanken. Dahingegend, dass der Vorwurf so nicht haltbar ist und dadurch fallen gelassen wird. Und Eigenbedarf nicht mal, ich wollte es eigentlich schon die Toilette runterspülen. Aber hätte Fahrradkette.


Zitat (von drkabo):
Zielführender wäre allerdings eine Darlegung, dass man es nicht eingeführt, sondern nur zum straflosen Eigenkonsum besessen hat

Deswegen spiele ich jetzt mit dem Gedanken einfach NEIN (Straftat wird zugegeben) anzukreuzen und es damit zu Begründen, es eben nicht eingeführt zu haben.

Zitat (von drkabo):
Allerdings wird dann die Frage kommen, wie man denn in den Besitz gekommen ist

Bei Ebay verkaufen es diverse "Anbieter aus Deutschland" übrigens, wie ich vorhin festgestellt habe.
Nichts gegen eure Hilfe und bitte nicht falsch verstehen: Ich frage mich jetzt aber schon seit einiger Zeit, warum ich, wenn der Besitz kein Problem darstellt und ich es nicht importiert habe, noch mehr erklären muss? Also der Polizei, was versucht man da einem wieder unterzujubeln?

Zitat (von spatenklopper):
Sowohl Ginko

Das wäre ja dann auch quasi ein Arzneimittel (wenn das mit dem EUG-Urteil keine Substanz hat).

Zitat (von spatenklopper):
Sollte die Ermittlungsstelle nicht wissen, welche angeblich illegale Substanz man jemanden grade vorwirft?
Das frage ich mich wirklich schon die ganze Zeit.

-- Editiert von sahra32 am 16.11.2018 16:22

-- Editiert von sahra32 am 16.11.2018 16:36

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38345 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die ERmittlungsbehörde weiss, um was es geht, wenn die Pillen analysiert sind. Hellseherische Fähigkeiten haben die Jungs und Mädels nicht. Und es gibt durchaus Stoffe, deren Besitz zwar strafbar ist, allerdings nicht der Gebrauch. Klassiker: der Joint, der der Runde macht. Das können einige völlig straffrei tun, für andere Teilnehmer der fröhlichen Runde kann es ganz anders sein, einfach weil sie den Stoff mitgebracht und zur Verfügung gestellt haben.

Mich stimmt hier was ganz anderes nachdenklich. Wieso wird die Handtasche der Fragestellerin kontrolliert? Hier ist doch eine Vorgeschichte da.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sahra32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mich stimmt hier was ganz anderes nachdenklich. Wieso wird die Handtasche der Fragestellerin kontrolliert? Hier ist doch eine Vorgeschichte da.

"Darf ich da mal reinschauen?"
"Nein."
Macht es trotzdem.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Sollte die Ermittlungsstelle nicht wissen, welche angeblich illegale Substanz man jemanden grade vorwirft?

Na, irgendwas wird auf der Verpackung ja draufstehen.

Zitat:
Durch meine Recherchen in Foren, bin ich auf ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof gestoßen, in dem es mittlerweile anders gehandhabt werden soll:

Nicht wirklich. Der EuGH hat entschieden, dass Substanzen, die keine Arzneimittelwirkung haben, sondern nur eine Rauschwirkung, keine Arzneimittel sind. Nootropika haben aber eine Arzneimittelwirkung. Falls es sich bei dem was man bei Ihnen gefunden hat, tatsächlich um ein Nootropikum handelt, nutzt Ihnen das Urteil nichts.

Zitat:
Bei Ebay verkaufen es diverse "Anbieter aus Deutschland" übrigens, wie ich vorhin festgestellt habe.

Jeden Morgen sehe ich mindestens 3 Leute, die ein Kfz lenken und gleichzeitig mit dem Handy telefonieren. "Das machen andere auch" ist also kein Anhaltspunkt dafür, dass etwas legal ist.

Sie könnten ja mal verraten, worum es genau geht - dann könnte man den Legalitätsstatus besser beurteilen. Nootropikum ist ja dehnbar. Kann von Betäubungsmittel (BtMG) über "neue psychoaktive Substanz" (NpSG) und Arzneimittel (AMG) bis zu Nahrungsergänzungsmittel / Lebensmittel (LFGB) alles sein.

Zitat:
: Ich frage mich jetzt aber schon seit einiger Zeit, warum ich, wenn der Besitz kein Problem darstellt und ich es nicht importiert habe, noch mehr erklären muss?

Die Polizei weiß ja nicht, dass Sie nicht importiert haben. Und der Besitz ist nur legal, wenn er zum Eigenkonsum bestimmt ist. Besitz zum späteren Weiterverkauf oder auch nur zum Weiterverschenken ist beispielsweise nicht mehr legal (wenn es sich wirklich um ein Arzneimittel im Sinne des AMG handelt) .

Nebenbei: Produkte, die so viel Gingko-Extrakt enthalten, dass eine Wirkung eintritt, sind tatsächlich Arzneimittel. Es gibt zwar auch Gingko-Produkte in Supermärkten und Drogerien - da ist dann aber so wenig vom Gingko drin, dass entweder gar keine nachweisbare Wirkung eintritt (nur Placebo-Effekt) oder die Wirkung nicht auf den Gingko-Anteil im Produkt zurückzuführen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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