Beschuldigten-Vorladung wegen Erpressung nach eBay-Auktion

29. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
peoplesplace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschuldigten-Vorladung wegen Erpressung nach eBay-Auktion

Guten Abend,

folgender Sachverhalt: Ich habe bei eBay in einer Auktion Eintrittskarten ersteigert. Die Karten wurden gegen den AGBs des Veranstalters zu einem völlig überhöhten Preis verkauft. Anschließend habe ich den Verkäufer vor die Wahl gestellt mir die Eintrittskarten entweder zum Originalpreis zu verkaufen oder ich würde den Veranstalter über den Verkauf informieren.

Infolgedessen hat der Verkäufer nun offensichtlich Anzeige gegen mich wegen Erpressung gestellt.

Heute kam ein Brief von der Regionalen Kriminalinspektion: "Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts folgender Straftat, Ersuchen von Polizei / extern, Erpressung nach eBay-Auktion" / "Es ist beabsichtigt Sie als Beschuldigten zu vernehmen".

Meine Frage hierzu:

(1) Ist meine Handlung strafbar und welche Folgen können auf mich zukommen?
(2) Ist es "normal" das hier die Kripo eingeschaltet wurde?

Vielen Dank bereits im Voraus!

Viele Grüße

peoplesplace

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20 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von peoplesplace):
(1) Ist meine Handlung strafbar und welche Folgen können auf mich zukommen?

Ob sie strafbar ist, wird sich im Rahmen der Ermittlungen herausstellen und nötigenfalls durch ein Gericht beurteilt werden.

Die Folgen wären Ermittlungen, dann Strafbefehl oder Gerichtsverhandlung, zum Schluss Freispruch oder Strafe.
Bezüglich der Prognose einer möglichen Strafe, da wäre der Betrag um den es geht, Dein Alter und Vorstrafen relevant.



Zitat (von peoplesplace):
(2) Ist es "normal" das hier die Kripo eingeschaltet wurde?

Ja. Wer sollte denn sonst eingeschaltet werden, ein Busfahrer?



Man sollte sich überlegen, ob man der "Einladung" folgt. Viele reden sich da um Kopf und Kragen und reitensich erst recht rein.



Und da es dem Verkäufer offenbar auch ernst ist mit der Sache, sollte man sich schon mal darauf einstellen, das er den Kaufpreis auch einklagen wird. Sofern der Betrag unter 500 EUR liegt, kämen dann für Anwalt und Gericht noch mal ca. 450 EUR dazu.
Die Seite sollte man also auch mal prüfen.





-- Editiert von Harry van Sell am 29.07.2017 20:24

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
peoplesplace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich selbst sehe in meiner unbedachten Äußerung eigentlich keine Veranlassung für ein solches Vorgehen. Ich bin nicht vorbestraft. Könnte man denn aufgrund einer solchen Bagatelle als vorbestraft geführt werden? Dann könnte ich wohl meine Verbeamtung vergessen.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Könnte man denn aufgrund einer solchen Bagatelle ...
Wie schon angeraten solltest du dir gut überlegen, ob du der Vorladung folge leistest. Eine Bagatelle war das nämlich ganz und gar nicht, sondern eine erstklassige Erpressung (die man nicht als Bagatelle herunterspielen sollte).

Andererseits werden solche Kleinigkeiten* auch gerne mal eingestellt.

*ich darf das so nennen, dir rate ich aber davon ab

Ich würde mich auf die AGB berufen und das ich dachte, ein höherer Preis wäre rechtswidrig, und daher quasi ein Anspruch auf den Originalpreis bestand. Damit könnte man das Ganze als den Versuch deuten, sein Recht durchzusetzen.
Ob man mit diesem Gedanken richtig lag oder nicht spielt dabei keine Rolle, wenn man es glaubhaft macht ist imho die Erpressung vom Tisch (Erpressung geht nur vorsätzlich, nicht aus Versehen oder im Irrglauben).

Zur Verbeamtung: Meines Wissens zählt da das Führungszeugnis. Und dort werden erst Straftaten eingetragen, die mit mehr als 90 Tagessätzen abgeurteilt wurden (oder über 3 Monate Freiheitsstrafe). Das ist hier aber sehr sehr unwahrscheinlich, ich möchte sogar sagen unmöglich.
Wichtig ist aber auch, wo man tätig ist (Polizeibeamter ist schon etwas anderes als Postbeamter). Manche Behörden haben da noch Zugriff auf mehr als das Führungszeugnis.

Zitat:
Die Karten wurden gegen den AGBs des Veranstalters zu einem völlig überhöhten Preis verkauft.
Na und? Wir haben in Deutschland die freie Marktwirtschaft, eine Begrenzung des Preises bei Weiterverkauf ist weder möglich noch zulässig.
Nur bei bestimmten Veranstaltungen - insbesondere bei Fußballspielen - gibt es besondere Regeln, die beispielsweise den Weiterverkauf grundsätzlich untersagen können.
Das würde dir aber auch nicht helfen, denn auch wenn man droht etwas Verbotenes zu melden und dafür Geld verlangt ist es Erpressung (bei den meisten Erpressungen geht es ja um etwas Illegales, etwa wenn man von einem Schmuggler einen Anteil fordert).

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
wenn man es glaubhaft macht ist imho die Erpressung vom Tisch (Erpressung geht nur vorsätzlich, nicht aus Versehen oder im Irrglauben).

Bliebe wohl aber immer noch eine Nötigung übrig ... auch eine Straftat.



Zitat (von reckoner):
Eine Bagatelle war das nämlich ganz und gar nicht,

Stimmt.
Immerhin ist die Staatsanwaltschaft zu der Entscheidung gelangt die Ermittlungen aufzunehmen und hat die Polizei mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Das machen die nicht aus Langeweile sondern weil man einen "hinreichenden Anfangsverdacht" gesehen hat.
Die Formulierung sollte man eventuell besser einen Anwalt machen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bliebe wohl aber immer noch eine Nötigung übrig ... auch eine Straftat.
Nee, auch eine Nötigung braucht etwas rechtswidriges. Wenn man aber der Meinung war einen Anspruch auf den Originalpreis zu haben, dann wäre die Drohung nur ein Mittel zur Durchsetzung dieses Rechtes.
Aber wie gesagt muss man das natürlich glaubhaft machen, gesetzliche Regelungen gelten allgemein als bekannt, sprich: man hat sie zu kennen, und auch richtig zu interpretieren. Da sind die AGB mit dem entsprechenden Verbot schon ein gutes Argument.

Zitat:
Die Formulierung sollte man eventuell besser einen Anwalt machen lassen.
Ja, könnte sinnvoll sein. Kostet aber auch wieder, vielleicht am Ende sogar mehr als ohne Anwalt.

Stefan

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Zur Verbeamtung: Meines Wissens zählt da das Führungszeugnis. Und dort werden erst Straftaten eingetragen, die mit mehr als 90 Tagessätzen abgeurteilt wurden (oder über 3 Monate Freiheitsstrafe). Das ist hier aber sehr sehr unwahrscheinlich, ich möchte sogar sagen unmöglich. Nö, bei Verbeamtungen wird das BZR gecheckt (die obersten Landesbehörden haben da Einblick) und dort steht auch die kleinste Vorstrafe drin und verhindert eine Verbeamtung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo muemmel,

Zitat:
Nö, bei Verbeamtungen wird das BZR gecheckt (die obersten Landesbehörden haben da Einblick)
Bist du da sicher?
Ich hatte ja schon das Beispiel Polizei (dort bestimmt) und Postbeamter (dort imho nicht) aufgeführt. Bei einer kurzen Recherche hatte ich das Beispiel "Lehrer" gefunden, und da hieß es, dass die Schulbehörden keinen Zugriff auf das BZR haben.

Außerdem: Ein Eintrag ist doch nicht unbedingt ein Ausschlusskriterium, sondern es wird geprüft ob die charakterliche Eignung unzureichend ist oder der bestrafte Verfall direkt etwas mit dem Job zu tun hat (ein Kinderschänder wird wohl kaum Beamter beim Jugendamt werden können). Auch der Zeitpunkt wann es war muss doch eine Rolle spielen (Stichwort Jugendsünde).
Imho dürften zum Beispiel fahrlässige Taten (etwa: Körperverletzung bei einem Autounfall) nicht so gravierende berufliche Folgen haben wie vorsätzliche Taten (etwa: Körperverletzung im Rahmen einer Schlägerei).
Oder hast du da andere Erfahrungen?

Stefan

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

und Arbeitsgericht ist ja wieder eine Stufe weiter, dort wird geklärt ob eine solche Verurteilung folgen haben darf (erst mal egal woher der Dienstherr die Info hat).
Und dort ging es um einen Lehrer mit der Straftat "Schwarzfahren", da sehe ich durchaus einen Konflikt (im Sinne von Vorbildfunktion).
Bei dem TS geht es aber noch darum, ob es überhaupt zu einem Eintrag kommt bzw. wer den dann sehen kann.

Dazu noch ein Tipp: Ich würde möglichst geheim halten, dass ich mich auf dem Weg zum Beamtentum befinde.
Mal etwas spekuliert: Es ergeht ein Urteil mit dem der Gegner nicht einverstanden ist (allerdings kein Freispruch). Und er weiß - etwa aus den Akten -, dass der TS Beamter werden will. Dann könnte er auf die Idee kommen einen anonymen Hinweis zu geben, woraufhin der TS sich vielleicht rechtfertigen müsste.

Stefan

PS: An den TS noch die Bitte uns doch über den Ausgang der Sache auf dem Laufenden zu halten, ich bin immer interessiert an solchen eher ungewöhnlichen Fällen.

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei einer Verbeamtung wird immer das BZR geprüft. Auch bei Lehrern (vgl. z.B. Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der Ernennung im Angestelltenverhältnis beschäftigter Thüringer Lehrerinnen und Lehrer zu
Beamten). Es sind ja nicht alle Lehrer Beamte, sondern werden in der Regel zunächst mal im Angestelltenverhältnis eingestellt und später -ggf.- verbeamtet. Postbeamte werden übrigens schon seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ernannt, seit die Post keine Behörde mehr ist (1995).

Die Story mit dem Irrtum ist pfiffig, aber das glaubt einem in der Praxis niemand, wenn man erst auf einen überteuerten Preis bietet, um dann mit solchen Forderungen und Drohungen um die Ecke zu kommen. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Nummer genau so geplant war. Wie auch immer. Ich würde mir gut überlegen, der StA/dem Gericht solch eine "laue Story" aufzutischen.

Auch das Herunterspielen als Bagatelle würde ich mir genauestens überlegen. Von Beamten wird eine "gewisse Rechtstreue" erwartet. Bei jemanden der eine Erpressung als Bagatelle ansieht, kann man durchaus Zweifel daran hegen.

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Story mit dem Irrtum ist pfiffig, aber das glaubt einem in der Praxis niemand, wenn man erst auf einen überteuerten Preis bietet, um dann mit solchen Forderungen und Drohungen um die Ecke zu kommen.
Grundsätzlich stimme ich dir zu, Irrtum dürfte oft als Schutzbehauptung gewertet werden.

ABER: Hier haben wir AGB in denen es ausdrücklich heißt, dass ein Verkauf zu einem höheren Preis unzulässig ist. Warum soll man sich darauf nicht stützen können?
Und dann ist es auch egal ob man das alles planmäßig getan hat, man wähnte sich ja im Recht (=Rechtsirrtum, ich konkretisiere mal noch nicht welcher genau).

Stefan

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Warum soll man sich darauf nicht stützen können?


Weil die AGB im Verhältnis zwischen dem Privatverkäufer und dem Käufer keine Rolle spielen. Strafrechtlich gleich gar nicht. Der ursprüngliche Händler oder Veranstalter kann mglw. den eBay-Verkäufer zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, aber nicht dafür sorgen, dass er dem eBay-Käufer die Karten zum Originalpreis oder überhaupt überlassen muss. Daher ist die Drohung für den angestrebten Zweck (Karten zum Originalpreis zu bekommen) auch ungeeignet, sondern lediglich geeignet, dem ebay-Verkäufer Scherereien zu machen und ihn dadurch dazu zu bewegen vom ursprünglich vereinbarten Preis runterzugehen. Es ist ja nicht mal gesagt, ob der eBay-Verkäufer einen Vertrag mit dem Veranstalter/ursprünglichen Verkäufer (wo die AGB Bestandteil wären) abgeschlossen hat. Er kann die Karten ja auch geschenkt bekommen haben.

Zitat:
man wähnte sich ja im Recht


Dass muss einem nur jemand (letzlich das Gericht) glauben.

Wenn ich -als Beispiel- als Vermieter einen Räumungstitel für eine Wohnung habe, habe ich auch das Recht darauf, dass die Mieter die Wohnung räumen. Dennoch darf ich sie nicht mit einem Tritt in den Hintern aus der Wohnung befördern. Und den Richter der mir glaubt, dass ich glaubte, dass ich das doch darf, möchte ich sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
peoplesplace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank zunächst einmal für die zahlreichen Antworten!

Mir ist natürlich klar, dass es keine "Bagatelle" ist, aber ich habe es ein bisschen so wahrgenommen.

Ich werde der "Einladung" der Polizei natürlich zunächst nicht folgen und abwarten ob danach wirklich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird. Sollte dem so sein, was würdet ihr mir raten? (1) Hingehen, aber keine Aussage zur Anschuldigung machen ODER (2) Besser einen Anwalt nehmen und den alles regeln lassen?

Wie gesagt ich bin:

- nicht vorbestraft
- Student ohne eigenes Einkommen

Angestrebt ist eine Verbeamtung als Lehrer. Selbstverständlich werde ich das aber niemandem im diesem Vorgang erzählen.

Ich werde euch natürlich über den weiteren Verlauf informieren.

Viele Grüße

peoplesplace

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von peoplesplace):
Ich werde der "Einladung" der Polizei natürlich zunächst nicht folgen und abwarten ob danach wirklich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird.


Denkfehler: die Staatsanwaltschaft hat den Vorgang als verfolgungswürdig eingestuft und die Polizei an Deinem Wohnort um Ermittlungshilfe ersucht. Der Ball rollt also schon.

In Abhängigkeit zur Qualität der Informationen, die der Staatsanwalt zurückerhält, wird er weiter vorgehen.

Wenn man geständig ist, aufrichtige Reue zeigt, ggf. auch noch eine plausibele Erklärung parat hat und in diesem Fall den Kaufpreis überwiesen hat (Nachweise), stehen die Chancen bei einem Ersttäter nicht schlecht, dass das Verfahren eingestellt wird, oder dass es nur eine kleine Strafe gibt.

Da man in einem Gespräch oft Fehler macht, ist es sinnvoll, die Stellungnahme vorher in aller Ruhe schriftlich zu verfassen und dieser vor Ort nichts weiter hinzuzufügen.

Keine Aussage zu machen halte ich hier für verfehlt, da die Sachlage klar ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Man könnte ja überlegen, sich schriftlich einzulassen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie Sir Berry schon sagte: Die Staatsanwaltschaft ist längst im Boot. Nur diese kann das laufende Ermittlungsverfahren wieder beenden. Auf die eine oder andere Weise.

Ich würde hier auch eher die Reue-Schiene fahren iVm. der Abnahme der Karten zum vereinbarten Preis.

Alternativ kann man natürlich auch einen Anwalt beauftragen und sich erst mal anhören wie der das sieht und den ggf. mit der Vertretung beauftragen. Wird allerdings mind. knapp 4stellig kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
peoplesplace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wäre es denn ebenfalls möglich, dass ich den Käufer per eBay Nachricht anschreibe und Ihm vorschlage den Gesamtkaufpreis zu überweisen, wenn er im Gegenzug die Anzeige fallen lässt?
Sollte er sich darauf einlassen und er würde die Anzeige zurückziehen, würde die Staatsanwaltschaft/Polizei dann automatisch das Verfahren einstellen oder würden die von Amts wegen weiter ermitteln?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von peoplesplace):
Wäre es denn ebenfalls möglich, dass ich den Käufer per eBay Nachricht anschreibe und Ihm vorschlage den Gesamtkaufpreis zu überweisen, wenn er im Gegenzug die Anzeige fallen lässt?


Man kann keine Anzeige zurückziehen :bang:

Würde ich so ein Schreiben erhalten, ginge es in Kopie postwendend an den Staattsanwalt, wegen Verdacht erneuter Nötigung.

Du hast allen ernstes den Kaufpreis noch nicht gezahlt? Soll der Käufer auf Deine Kosten auch noch einen Anwalt einschalten? Dann gerichtliches Mahnverfahren usw. Hast Du zuviel Geld?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Sollte er sich darauf einlassen und er würde die Anzeige zurückziehen, würde die Staatsanwaltschaft/Polizei dann automatisch das Verfahren einstellen oder würden die von Amts wegen weiter ermitteln? Die Frage ist gegenstandslos, da man eine Anzeige nicht zurückziehen kann. Strafanträge kann man zurückziehen - Erpressung ist aber kein Antragsdelikt.
Würde ich so ein Schreiben erhalten, ginge es in Kopie postwendend an den Staattsanwalt, wegen Verdacht erneuter Nötigung. Nun ja - mangels einer Möglichkeit, die Anzeige zurückzuziehen, wäre das wohl der berühmte "Versuch mit untauglichen Mitteln"...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Angesichts der Tatsache, dass es hier um die berufliche Zukunft der/des Fragestellers/in geht, wäre alles andere als die Beauftragung eines Anwalts wohl leichtsinnig.

Normalerweise würde ich dazu tendieren, erstmal abzuwarten und dann die Irrtumsschiene zu fahren. Aber wenn das schief geht, ist halt das BZR ruiniert. Damit kann man eine Lebenszeitverbeamtung für's erste vergessen. Deshalb wäre das wohl zu riskant, wenn man eine Verbeamtung anstrebt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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