Beschuldigtenanhörung zu Tatvorwurf Tankbetrug. Möglichkeiten

1. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
jsn73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Beschuldigtenanhörung zu Tatvorwurf Tankbetrug. Möglichkeiten

Angenommen Person XY erhält vor 2 Wochen einen Brief von der Polizei, in dem der Person Tankbetrug vorgeworfen wird. Dies soll sich im Sommer des letzten Jahres abgespielt haben. Person XY habe seinen PKW Kennzeichen XY betankt und soll den Betrag von knapp 20 Euro nicht bezahlt haben. Person XY könne sich aber überhaupt nicht mehr an die Tatzeit erinnern, da dies ja fast ein Jahr her sei. Er/sie wisse aber auf jeden Fall, dass dieser niemals vorsätzlichen Tankbetrug vollzogen habe. Vielleicht habe er/sie einfach vergessen zu bezahlen.
In der Beschuldigtenanhörung seien keine Gründe/belastende Punkte für den Tatverdacht aufgelistet.

Der Person wird im Belehrungsbogen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Sie habe das Recht,
- sich zu der Tat schriftlich zu äußern
- nicht zur Sache auszusagen
- jederzeit einen selbst zu wählenden Verteidiger hinzuzuziehen
- zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen oder anzuregen, auch wenn er insgesamt von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch machen zu wollen
- sich zur Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs zu äußern

Der Anhörungs- sowie der Belehrungsbogen müssten innerhalb von 2 Wochen an die jeweilige Dienststelle zurückgesendet werden, da ansonsten angenommen wird, dass Person xy nicht zur Sache aussagen wolle und in diesem Fall die Staatsanwaltschaft berechtigt sei, das Verfahren auch ohne weitere Anhörung abzuschließen.

Auf der letzten Seite des Anhörungsbogens stünden unter "Angaben zur Sache" noch folgende Punkte: Person XY... :
- mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
- werde einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen
- gebe die Tat nicht zu
- gebe die Tat zu
- sage wie folgt aus...

Wie sollte sich nun Person XY am besten verhalten?
Ist Person XY nun auf jeden Fall verpflichtet den Belehrungs- und Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzuschicken und was sollte er/sie für Angaben auswählen?
Sollte sich Person XY auf jeden Fall schon mal einen Anwalt zur Seite nehmen? Auch wenn es natürlich finanziell angenehmer wäre, er/sie könne sich die Anwaltskosten hierfür sparen.
Und wie wäre die Option für Person XY einfach proaktiv den Besitzer der Tankstelle aufzusuchen und mit ihm/ihr persönlich und außergerichtlich die Angelegenheit zu klären und sich dann darauf zu verständigen, dass der Besitzer das Verfahren wieder einstellen lässt? Wäre es dann möglich, dass das Verfahren wieder eingestellt wird?
Wäre dies dann nicht ein Täter-Opfer-Ausgleich? Könnte Person XY dies dann nicht auf dem Anhörungsbogen unter "Angaben zur Sache" bei "sage wie folgt aus..." vermerken, dass er/sie den Täter-Opfer-Ausgleich suche?

Und zu guter letzt: Was für ein Strafurteil wird in der Regel für solch ein Vergehen ausgesprochen, wenn Person XY standhaft beteuert, nicht vorsätzlich Tankbetrug begangen zu haben und ggf. es nur vergessen zu haben? Sollte der Fall nicht privat mit dem Besitzer der Tankstelle geklärt werden können.

Vielen Dank für Aufklärungen!




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von jsn73):
Sollte der Fall nicht privat mit dem Besitzer der Tankstelle geklärt werden können.


Beim Betrug handelt es sich um ein Offizialdelikt und nicht um ein Antragsdelikt (welches nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden würde). Wurde der Sachverhalt also bei der Polizei angezeigt, wird die Ermittlung von Amts wegen fortgeführt und der Anzeigenerstatter kann eine Anzeige nicht zurückziehen oder ähnliches.

Was zwischen XYZ und dem Besitzer der Tankstelle "privat" geklärt werden kann (und wahrscheinlich muss) ist der zivilrechtliche Anspruch, denn auch nach Durchführung eines Strafverfahrens schuldet XYZ noch das Geld.
Und das sollte XYZ am besten so schnell wie möglich erledigen, denn eine Schadenswiedergutmachung (Zahlung an den Tankstellenbesitzer) wird im Strafverfahren als Strafmilderungsgrund gesehen und erhöht die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens.


Zitat:
In der Beschuldigtenanhörung seien keine Gründe/belastende Punkte für den Tatverdacht aufgelistet.


Das muss auch nicht angegeben werden. Tankstellen haben aber im Normalfall Kameras, über die das Auto mit Kennzeichen (und die betankende Person) gefilmt wird. Das ist dann meist die Grundlage den Halter/Fahrer zu ermitteln.


Zitat (von jsn73):
Er/sie wisse aber auf jeden Fall, dass dieser niemals vorsätzlichen Tankbetrug vollzogen habe.


Wenn das so ist, dann hat XYZ keine Straftat begangen, da es keinen fahrlässigen Betrug gibt. Für Betrugt ist immer ein Vorsatz notwendig. Das Problem besteht darin, das der Staatsanwaltschaft (oder dem Gericht) glaubhaft zu vermitteln, denn zu sagen "Das war keine Absicht." ist wahrscheinlich auch die häufigste Ausrede, bei Personen, die es vorsätzlich getan haben.

Für die Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht ist wohl auch ausschlaggebend, wie es im BZR mit Vorstrafen bisher aussieht.

Meine Vorgehensweise wäre:
- Schaden schnellstmöglich an Tankstellenbesitzer begleichen und eine Quittung dafür geben lassen
- der Polizei den Sachverhalt schildern, dass es - wenn dann - versehentlich passiert ist und dass man es nur vergessen hat zu bezahlen.
- Quittung beifügen und darauf hinweisen, dass man den Schaden schon bezahlt hat

Warum XYZ 2 Wochen untätig geblieben ist, wenn er keine Straftat begangen hat, verstehe ich nicht. Das ist in diesem Fall die schlechteste Alternative, denn aus den Akten wird sich nur der reine Vorfall ergeben und der spricht halt (aus Sicht der Staatsanwaltschaft) für einen Betrug. Und wenn der dann nicht mal vom Beschuldigten bestritten wird...

Wenn XYZ sich nicht kümmert und nicht äußert, wird es bei so einer Sachlage wahrscheinlich zu einem Strafbefehl kommen, in dem eine Geldstrafe verhängt wird. Tagessätze und Tagessatzhöhe kommt auf Vorstrafen / Einkommen an.


-- Editiert von Dirrly am 01.04.2021 08:21

-- Editiert von Dirrly am 01.04.2021 08:25

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jsn73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

@Dirrly:

"Wenn XYZ sich nicht kümmert und nicht äußert, wird es bei so einer Sachlage wahrscheinlich zu einem Strafbefehl kommen, in dem eine Geldstrafe verhängt wird. Tagessätze und Tagessatzhöhe kommt auf Vorstrafen / Einkommen an."

Angenommen es käme zum Strafurteil und es wird tatsächlich auf vorsätzlichen Tankbetrug entschieden und Person xy ist arbeitslos und bekommt ALG II, hat keine Vorstrafen und ist aktuell mit Pflegestufe 3 (falls das eine Rolle spielt): Wie hoch wäre dann die Geldstrafe?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19155 Beiträge, 10316x hilfreich)

Mittlerer dreistelliger Betrag.

Es ist also ziemlich ungeschickt, sich nicht zu äußern, wenn man sich unschuldig fühlt.
Denn dann liegt in der Akte nur die unwidersprochene Schilderung aus Sicht des Anzeigeerstatters.

@Dirrly
Bei Kleinbeträgen mutiert der Betrug doch zum relativen Antragsdelikt (§263 Absatz 4 StGB in Verbindung mit §248a StGB). D.h. das Verfahren würde wohl eingestellt, wenn der Anzeigeerstatter den Strafantrag zurücknimmt. Allerdings müsste sich der XY dann aktiv darum kümmern und auf den Tankstellenbetreiber zugehen. Da hat XY schon ungeschicketerweise viel Zeit vertrödelt, wenn der Brief schon vor 2 Wochen kam.
Fraglich ist allerdings, ob der Tankstellenbetreiber einen Strafantrag zurückziehen wird - zumindest bei großen Ketten hat der Betreiber vor Ort vielleicht gar nicht die Möglichkeit, da der Strafantrag von der Zentrale gestellt wurde und dann auch nur von der Zentrale zurückgenommen werden kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2084 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei Kleinbeträgen mutiert der Betrug doch zum relativen Antragsdelikt...


Voll vergessen... meine Schuld. Stimmt natürlich. :)


Ich kann übrigens beitragen, dass ich vor Jahren in exakt der gleichen Situation war. Allerdings mit dem Unterschied, dass das Geld am gleichen Tag als ich den Brief von der Polizei bekommen hatte bei der Tankstelle gelandet ist.

Ich hab mich selbst schriftlich geäußert, dass es ein Versehen war, weil ich so gut wie täglich an der Tankstelle gehalten habe auf dem Weg zur Arbeit um zu tanken, Zigaretten zu kaufen, Geld am Automat abzuheben und jeder Mischung davon (und konnte das mit Kontoauszügen nachweisen) und ich deshalb wohl einmal einfach das mit dem Tanken vergessen habe. So dass am Ende ein § 170 Abs. 2 StPO dabei raus kam.

-- Editiert von Dirrly am 01.04.2021 12:25

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