Beschuldigter kann Honorar des Strafverteidiger nicht zahlen

1. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Tudor500
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschuldigter kann Honorar des Strafverteidiger nicht zahlen

In einer Strafsache hat die Staatsanwsltschaft bereits ermittelt und es wird in Kürze Anklage erhoben.

Zu Beginn wurde bereits ein Strafverteidiger beauftragt und hat vom Beschuldigen eine Anzahlung von 400 Euro erhalten. Nun hat der Strafverteidiger bereits die beantragte Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft bekommen und hat Einsicht in die Akte genommen.

Der Strafverteidiger teilt dem Beschuldigte nun mit, dass er nun für den weitern Verlauf seiner Tätigkeit mit dem Beschuldigen eine Honorarvereinbarung abschließen möchte.

Hier steht folgendes drin:

"Für die anwaltliche Tätigkeit in der StA xy

- zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Honorar von
2800 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren und einen Hauptverhandlungstag. Weitere Hauptverhandlungstage werden mit 1200 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer berechnet."


Der Beschuldigte kann nicht beurteilen ob diese Vereinbarung so akzeptabel ist.

Auf jeden Fall kann sich der Beschuldigte dieses Honorar nicht leisten. Der Beschuldigte steht bereits kurz vor der Insolvenz.

Nun die Frage:

Was passiert, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Strafverteidiger sagt, dass er sich dieses Honorar nicht leisten kann und der Strafverteidiger darauf das Mandat nicht weiter betreibt?

Kann der Beschuldigte dann noch bei Gericht einen Pflichtverteidiger nach seiner Wahl beantragen?

Ist das noch möglich, auch wenn der bisherige Strafverteidiger schon Akteneinsicht genommen hat?

Und wenn ja, könnte der Beschuldigte sogar dann diesen bisherigen Strafverteidiger als Pflichtverteidiger aussuchen?


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111066 Beiträge, 38542x hilfreich)

Zitat (von Tudor500):
Was passiert, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Strafverteidiger sagt, dass er sich dieses Honorar nicht leisten kann und der Strafverteidiger darauf das Mandat nicht weiter betreibt?

Dann hat er keinen Anwalt mehr.
Weiteres lässt sich in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös vorhersagen.



Zitat (von Tudor500):
Kann der Beschuldigte dann noch bei Gericht einen Pflichtverteidiger nach seiner Wahl beantragen?

Selbstverständlich.
Löst aber seine Probleme nicht, denn zum einen müsste erst mal ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen, zum anderen muss er den Pflichtverteidiger ja auch bezahlen ...



Zitat (von Tudor500):
Der Beschuldigte kann nicht beurteilen ob diese Vereinbarung so akzeptabel ist.

Nun, diese Beträge liegen weit oberhalb des üblichen - ob das nun am Fall liegt oder am Mandanten oder an beidem können wir nicht beurteilen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tudor500
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann hat er keinen Anwalt mehr.
Weiteres lässt sich in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös vorhersagen.


Wenn er keinen Anwalt hat, bleibt ja nur der Antrag auf eine Pflichtverteidigung.


Zitat (von Tudor500):
Kann der Beschuldigte dann noch bei Gericht einen Pflichtverteidiger nach seiner Wahl beantragen?

Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich.
Löst aber seine Probleme nicht, denn zum einen müsste erst mal ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen, zum anderen muss er den Pflichtverteidiger ja auch bezahlen ...


Nun, bei einer Pflichtverteidigung werden ja erst die Kosten nach einer Verurteilung im Rahmen der Verfahrenskosten fällig. Zudem sind Pflichtverteidiger erheblich kostengünstiger.

Das ein pflichtverteidigungswürdiger Fall vorliegt, setzen wir jetzt mal in der Fragestellung voraus.


Zitat (von Harry van Sell):

Nun, diese Beträge liegen weit oberhalb des üblichen - ob das nun am Fall liegt oder am Mandanten oder an beidem können wir nicht beurteilen.


Der Strafverteidiger argumentiert damit, dass die vorliegenden Akten sehr umfangreich wären.

Ich verstehe die Ausführungen also so, dass man auch noch bei Gericht einen Pflichtverteidiger beantragen kann, wenn bereits ein erster Wahlstrafverteidiger schon Akteneinsicht erlangt hat.

Und könnte man diesen bisherigen Strafverteidiger auch dem Gericht als seinen Pflichtverteidiger vorschlagen?

-- Editiert von User am 1. April 2023 02:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3410 Beiträge, 920x hilfreich)

Der bisherige Wahlverteidiger müsste seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger allerdings auch noch zustimmen, wovon in Anbetracht seiner bisherigen erhöhten Honorarforderung nicht auszugehen ist.

Im Falle einer notwendigen Verteidigung müsste man sich also entweder einen anderen Verteidiger suchen, der sich beiordnen lassen möchte, oder das Gericht bestellt einen Pflichtverteidiger.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tudor500
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal danke für die Antworten.

Wie macht man das im vorliegenden Fall aber praktisch?

Man unterschreibt als erstes den Honorarvertrag nicht und fragt den Anwalt, ob er als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen würde.

Wenn er ablehnt, wie würde es dann weitergehen?

Die Akten der Staatsanwaltschaft dürften diese Woche wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgegangen sein. Somit dürfte in kürzester Zeit Anklage erhoben werden. Der Anwalt rechnet innerhalb der nächsten 2 Wochen.

Die Staatsanwaltschaft geht momentan davon aus, dass ein Wahlpflichtverteidiger beauftragt ist. Schließlich hat die Staatsanwsltschaft ja die Akten ihm zugeschickt.

Erfährt die Staatsanwaltschaft davon, dass der jetzige Anwalt nicht mehr das Mandat hat und der Beschuldigte zz. ohne Verteidiger ist?

Zu welchem Zeitpunkt beantragt man dann die Pflichtverteidigung? Und an wen? Staatsanwaltschaft oder Gericht?

Wenn Gericht...
Da ja noch keine Anklage erhoben worden ist, an welches Gericht und welche Kammer stellt man den Antrag?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36631 Beiträge, 13619x hilfreich)

Das Lesen von §§ 140, 141 StPO wäre hilfreich. Unter der Voraussetzung, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, der Wahlverteidiger das Mandat niedergelegt hat, ein entsprechender Antrag des Beschuldigten vorliegt, wird der Staatsanwalt diesen Antrag inkl. Akte an das zu dem Zeitpunkt zuständige Gericht weiterleiten. Während des Ermittlungsverfahrens ist es der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 87x hilfreich)

Wow...hat man sich da irgend einen Star-Verteidiger genommen? Die Summe und dann nochmals 1200 Euro pro zusätzlichem Verhandlungstag, das ist ordentlich. Wie Sie vermutlich wissen, werden bei einem Fall der Pflichtverteidigung nur die Gebühren nach dem RVG erstattet, der Betrag dürfte sich dann hier deutlich unterscheiden.

Zitat (von Tudor500):
Somit dürfte in kürzester Zeit Anklage erhoben werden. Der Anwalt rechnet innerhalb der nächsten 2 Wochen.


Naja, 2 Wochen ist eher optimistisch, abgesehen davon wäre es auch nur die Anklageschrift, noch nicht die Verhandlung.


Müssen Sie natürlich selbst wissen, ob Sie wechseln möchten, aber finanziell käme es sicher günstiger.

Zitat (von Tudor500):
Ist das noch möglich, auch wenn der bisherige Strafverteidiger schon Akteneinsicht genommen hat?


Ja, natürlich.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36631 Beiträge, 13619x hilfreich)

Muss kein Star-Verteidiger sein. Kommt natürlich auf das Verfahren an, was da angemessen ist. Können wir hier nicht abschätzen. Bitte bedenken, dass in komplizierten Fällen ja auch erhebliche Vorbereitungszeiten erforderlich sind, evtl. nach jedem Verhandlungstag die Taktik angepasst werden muss. Ob der Preis angemessen ist, das kann ich zumindest nicht abschätzen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111066 Beiträge, 38542x hilfreich)

Zitat (von Tudor500):
Zudem sind Pflichtverteidiger erheblich kostengünstiger.

Ja, man sollte aber dann auch davon ausgehen das der für das Trinkgeld dann auch nur seine "Pflicht" macht und nichts anderes ...



Zitat (von Tudor500):
Erfährt die Staatsanwaltschaft davon, dass der jetzige Anwalt nicht mehr das Mandat hat und der Beschuldigte zz. ohne Verteidiger ist?

Das teilt der Anwalt in der Regel mit.
Zur Sicherheit kann der Beschuldigte das aber auch nochmals selber machen.



Zitat (von Tudor500):
Zu welchem Zeitpunkt beantragt man dann die Pflichtverteidigung?

So schnell wie möglich.
Der Neue muss ja erst mal gefunden werden und er muss sich ja auch noch einarbeiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1788 Beiträge, 1116x hilfreich)

Es ist egal, wer schon alles Akteneinsicht hatte.

Wenn wirklich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dann wird die Staatsanwaltschaft die Beiordnung eines Anwaltes spätestens mit der Anklageschrift beim Gericht beantragen. Zu der Anklageschrift kann der Beschuldigte dann noch gegenüber dem Gericht Stellung nehmen. Solange die Anklageschrift nicht da ist und das Gericht den Beschuldigten zu nichts aufgefordert hat, hat der Beschuldigte doch auch keinen Handlungsbedarf. Oder will er unbedingt handeln? Freilich kann er die (ja schon bekannte) Staatsanwaltschaft jederzeit auf das Ende der Wahlverteidigung hinweisen.

Gegenüber dem Gericht kann der Beschuldigte "Wünsche" bezüglich des Pflichtverteidigers äußern. Sinnvoll dürfte es aber sein, nur solche Rechtsanwälte als "Wunschkandidaten" zu nennen, die dem Beschuldigten vorher mitgeteilt haben, dass sie zu der Übernahme der Pflichtverteidigung auch bereit wären.

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