Hallo,
eine Beschwerde gegen den §111a StPO
wurde schriftlich ans Amtsgericht geschickt. Die haben es aber wohl nicht weiter geleitet ans Landgericht, was hat das zu bedeuten, wie lange dauert die Weiterleitung der Beschwerde vom Amtsgericht zum Landgericht.
Beschwerde - §111a StPO
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Geben Sie doch mal ein paar Daten an. Woraus schließen Sie, dass keine Weiterleitung erfolgt ist?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Mein RA hat dieses in Erfahrung bringen können. Mein RA versucht schon seit einer Woche mit der zuständigen Richterin zu telefonieren, was aber bis heute gescheitert ist, da diese Richterin nie in ihrem Büro sitzt.
Am Donnerstag sind es 3 Wochen her wo die Beschwerde raus gegangen ist. Muss denn nicht mal allmählich was kommen von den Leuten vom Amtsgericht *Piep*
Sie sagen es: Allmählich. Vielleicht hat sich herausgestellt, dass es auch andere, eilbedürftige Verfahren gibt.
Bin kein Jurist, nur Laie, aber ohne Ihnen näherer treten zu wollen, Sie werfen >>irgendwelche Brocken<< hier ins Forum, hoffe auch eine nach möglichst konkrete Antwort.
Nehmen Sie sich mal fünf Minuten Zeit und formulieren Sie mal Ihren Sachverhalt.
Wann wurde die Beschwerde abgeschickt, wieviel Zeit ist vergangen und und. Wurde der Brief per Einschreiben oder als Normalbrief geschickt und und und...
Nachtrag zu meiner Antwort.
Wieso hat Ihr Anwalt dann nicht, um einen Rückruf gebeten?
Oder ein Fax geschickt? Oder sich mal hinbemüht...
....wobei die Geschäftsstelle sicherlich nähere Auskunft als die Richterin geben kann.
Hat der Anwalt die Beschwerde überhaupt rechtzeitig losgeschickt?
...wie lange dauert die Weiterleitung der Beschwerde vom Amtsgericht zum Landgericht...
Das soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
...Sie sagen es: Allmählich. Vielleicht hat sich herausgestellt, dass es auch andere, eilbedürftige Verfahren gibt...
Das dürfte jedenfalls unzulässig sein. Zwar ist die Frist des 306 lediglich eine Sollvorschrift, 3 Wochen sind jedoch keinesfalls hinnehmbar.
...überhaupt rechtzeitig losgeschickt?...
Was meinst Du hier mit rechtzeitig?
-- Editiert von cuno am 11.10.2007 09:21:42
Vielleicht ist die Beschwerde durch den Rechtsanwalt erst vor 3 Tagen losgeschickt worden; vielleicht schreibt er sie gerade jetzt erst!
Das lässt sich ja anhand des Eingangsstempels des Gerichtes leicht nachprüfen.
Hat den bis jetzt einer gesehen? Nach den Darstellungen des TE hat dieser bislang nur die Aussage seines RA.
Es handelt sich hier nicht um die sofortige Beschwerde:
Belehrung
Dieser Beschluss wird mit Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt darf kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr geführt werden. Ist die Fahrerlaubnis von einer ausländische Stelle erteilt, so bewirkt dieser Beschluss, dass in Deutschland keine Kraftfahrzeuge mehr geführt werden dürfen, soweit hierfür eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Zuwiderhandlungen werden nach § 21 StVG
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde statthaft. Sie ist bei dem Amtsgericht, das den Beschluß erlassen hat, schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Wenn Sie Beschwerde einlegen, hat dies keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt also bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen.
Von einer sofortigen Beschwerde war auch nicht die Rede!
aber hiervon:
'Hat der Anwalt die Beschwerde überhaupt rechtzeitig losgeschickt?'
Ja Beschwerde war rechtzeitig losgeschickt. Nun ist die bereits 7 Wochen unterwegs.
...aber hiervon:
'Hat der Anwalt die Beschwerde überhaupt rechtzeitig losgeschickt?'...
Wann könnte die Beschwerde denn nicht rechtzeitig losgeschickt worden sein?
....Schlingel, es ist eine einfache Beschwerde.
Die Sache hat sich doch denke ich, aufgeklärt.
Offensichtlich hat die STA eine Zweitakte angelegt, Grund unverständlich -- und diese mit der Beschwerde an die Kammer weitergeleitet.
In der Originalakte wurde Strafbefehl beantragt:( und der Antrag mittlerweile- weil bemerkt, dass falsche Sachbehandlung vorlag, wieder zurückgenommen.
In der Originalakte wurde Strafbefehl beantragt und der Antrag mittlerweile- weil bemerkt, dass falsche Sachbehandlung vorlag, wieder zurückgenommen.
Also spricht das nur für mich ?
Nein, eher gegen dich!
--- editiert vom Admin
Himmel, hör endlich auf, alte Beiträge rauszukramen!!!
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"gruß azrael"
--- editiert vom Admin
und behalte mir dieses rechtlich vor
Sie Spaßvogel kriegen hier bald den Flugschein mit solchem Rumgebollere, behalten Sie sich das mal vor.
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