Beschwerde bei Einstellung nach 170 II StPO

5. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
kiriey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschwerde bei Einstellung nach 170 II StPO

Hallo,
Wenn man als Geschädigter eine Beschwerde aufgrund der Einstellung eines Ermittlungsverfahren stellt. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten der Wideraufnahme und vor allem wie lange dauert die erneute Prüfung des Falles etwa genau so lange wie die Ermittlungen im ersten Ansatz?


-- Editiert von kiriey am 06.12.2019 01:51

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zum einen muss die Beschwerde mal zulässig sein. Das ist nicht immer der Fall. Kommt auf das Delikt an.

Zitat (von kiriey ):
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten der Wideraufnahme


Das lässt sich selbstverständlich nicht einmal im Ansatz beurteilen, ohne den Sachverhalt zu kennen, die Einstellungsbegründung und die Beschwerdebegründung.

Zitat (von kiriey ):
und vor allem wie lange dauert die erneute Prüfung des Falles etwa genau so lange wie die Ermittlungen im ersten Ansatz?


Siehe 1 Absatz höher.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO ist nur bei bestimmten Delikten zulässig (nämlich dann, wenn das Klageerzwingungsverfahren zulässig ist).
Beschwerden kann man sich aber dennoch, dann ist es eine sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, die bei der Generalstaatsanwaltschaft nach denselben Kriterien geprüft wird.
Nur wäre dann, sofern die Einstellung der StA gehalten wird, eben kein Klageerzwingungsverfahren möglich.

Über die Dauer lässt sich nichts sagen. Es gibt keine Fristen, die einzuhalten wären.

Chancen auf Erfolg: 0% wenn die StA richtig lag, 100% wenn sie falsch lag.

-- Editiert von wastl am 06.12.2019 12:08

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#3
 Von 
kiriey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von wastl):
Die Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO ist nur bei bestimmten Delikten zulässig (nämlich dann, wenn das Klageerzwingungsverfahren zulässig ist).
Beschwerden kann man sich aber dennoch, dann ist es eine sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, die bei der Generalstaatsanwaltschaft nach denselben Kriterien geprüft wird.
Nur wäre dann, sofern die Einstellung der StA gehalten wird, eben kein Klageerzwingungsverfahren möglich.

Über die Dauer lässt sich nichts sagen. Es gibt keine Fristen, die einzuhalten wären.

Chancen auf Erfolg: 0% wenn die StA richtig lag, 100% wenn sie falsch lag.

-- Editiert von wastl am 06.12.2019 12:08


Also ist demnach eine Beschwerde bei Privatklagedelikten gar nicht möglich? Diese erlauben ja kein Klageerzwingungsverfahren

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zitat:
Also ist demnach eine Beschwerde bei Privatklagedelikten gar nicht möglich?


Nur als sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber als Beschwerde gem. § 172 StPO.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kiriey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:


Nur als sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber als Beschwerde gem. § 172 StPO.


Gibt es dafür einen Paragraphen in dem das aufgeführt ist?

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nein. Das ergibt sich daraus, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von kiriey ):
Gibt es dafür einen Paragraphen in dem das aufgeführt ist?


Dass die Einstellungsbeschwerde als Vorschaltbeschwerde zum Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig ist ergibt sich aus § 172, Absatz 2, Satz 3 StPO, bzw. der Rechtsprechung die sich dazu entwickelt hat.

Dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde, als nicht förmliches Rechtsmittel zulässig ist, ist bei Behörden immer so. Dazu gibt es keine spezielle Vorschrift.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.12.2019 14:16

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