Hallo zusammen,
kann man eine fristgerechte Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft auch per Fax oder Emaul-Dokumentenversand (unterschrieben) einlegen
oder nur vorab
und muss die Beschwerde auch per Post eigenhändig unterschieben nachgesendet werden?
Gruß
Jürgen
Beschwerde bei Oberstaatsanwaltschaft einreichen
Ich nehme an, es geht Ihnen um die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens?
In diesem Fall ist jeder Beschwerdeweg möglich (sogar mündlich). Es empfiehlt sich aber natürlich immer einen Weg zu wählen, der den Zugang nachweisbar macht da die Beschwerde Prozessvoraussetzung im Klageerzwingungsverfahren ist.
Sollte diese erfolglos bleiben, so kann das weitere Verfahren nur noch schriftlich durch einen Rechtsanwalt geführt werden (§172 III StPO
).
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-- Editiert Ebenezer am 23.09.2012 10:15
Hallo Ebenezer
falls das von Bedeutung ist:
es handelt sich um eine Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens.
Meine Frage beruht auf der formelhaften Information der Staatsanwaltschaft unter
http://www.gsta-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/GSTA_Internet?cid=a3e8a8298821cf5b81c9bd061c004a20
"Es ist nicht zulässig, bei den hessischen Gerichten und Justizbehörden per E-Mail eine Klage zu erheben, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel etc. einzulegen.
Für die Einreichung elektronischer Dokumente ist grundsätzlich das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vorgesehen. Über www.justiz.hessen.de können Sie sich über den Stand der Einführung informieren.
Im Mahnverfahren ist das Online-Mahnverfahren eingeführt.
Im Übrigen benutzen Sie bitte die Briefpost oder - soweit zulässig - das Telefax."
Wer als Laie noch nichts damit zu tun hatte versteht das nicht!
Genügt es nur erst einmal fristgerecht die Beschwerde einzulegen oder muss man auch die komplette Beschwerde innerhalb dieser kurzen Zeit eingereicht haben?
Gruß
Jürgen
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-- Editiert jkanuff am 23.09.2012 10:59
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1. Die Behörde heißt nicht Oberstaatsanwaltschaft sondern Generalstaatsanwaltschaft.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen, entweder bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei der Staatsanwaltschaft, die Ihnen den Bescheid geschickt hat.
Das steht alles schon in der Rechtsmittelbelehrung.
Schriftlich heißt als Brief oder per Fax.
Die Beschwerde muss innerhalb der Frist eingelegt sein. Wenn Sie mehr Zeit für die Begründung brauchen, sollten Sie das in dem Beschwerdeschreiben zum Ausdruck bringen, sonst wird sie gleich bearbeitet. Schreiben Sie, bis wann die Begründung erfolgen wird, sonst wird Ihnen von der Behörde dazu eine Frist gesetzt.
Die Zweiwochenfrist ist nur von Bedeutung, wenn die Beschwerde von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen wird und Sie im Anschluss daran das Klageerzwingungsverfahren, sofern es zulässig ist, betreiben wollen. Das könnten Sie allerdings nicht alleine, weil man dazu einen Rechtsanwalt benötigt. Und die kriegen das in der Regel nicht hin, weil sie die Formalien nicht beachten.
Wenn Sie die Beschwerde nach Ablauf der Frist einlegen, wird die Sache dennoch von der Generalstaatsanwaltschaft geprüft, dann als sog. sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde.
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Hallo wastl,
danke für die ausführlichen Hinweise.
Gruß
Jürgen
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Hallo wastl
Zitat aus dem geschlossenen Beitrag:
quote:
Es kann dann eben dauern, bis das Schreiben in der Behörde ausgefertigt wird.
das verstehe ich nicht:
ist das Schreiben denn nicht selbst die Ausfertigung seiner selbst und welchen Sinn hat dann überhaupt das Datum für den Adressaten?
Gruß
Jürgen
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Also: wenn der Staatsanwalt morgen den Bescheid diktiert, wird er das Datum von morgen tragen, egal wann das Band getippt wird. Ein Datum muss er haben, weil Schreiben von Behörden halt immer datiert sind.
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Hallo wastl,
meine und die meißten von mir enthaltenen Schreiben tragen ein Datum das dem Versendezeitpunkt sehr nahe kommt, so max. 2 Tage vorher.
Wenn ich irgendjemanden einen Brief sende ist es dem Empfänger ****** egal wann er diktiert wurde.
Welche Bedeutung für das Verfahren hat denn überhaupt der Zeitpunkt wann etwas diktiert wurde?
Urteile und Beschlüsse tragen ja auch 2 verschiedene Daten: wann es beschlossen wurde und wann es bearbeitet/versendet wurde.
wenn da Zeiträume von mehreren Wochen zwischenliegen sollte man das irgendwie auseinander halten.
Es geht dabei primär um die Frist für die Beschwerde.
Wie soll sich die ein unwissender Bürger sonst ausrechnen können?
speziell wenn auch noch von "Bekanntmachung" an angegeben ist.
Ich hätte bisher darunter verstanden das der Bescheid im Internet und/oder in der Tageszeitung veröffenlicht wird und dieser Tag entscheidend ist.
Gruß
Jürgen
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Ich hätte bisher darunter verstanden das der Bescheid im Internet und/oder in der Tageszeitung veröffenlicht wird und dieser Tag entscheidend ist.
Haben SIe schon mal einen Einstellungsbescheid in der Zeitung gesehen?
Wie soll sich die ein unwissender Bürger sonst ausrechnen können?
Er liest die Rechtsmittelbelehrung, schaut auf den Kalender, stellt fest, was heute für ein Tag ist und sieht dann auch, was in zwei Wochen für ein Tag ist. Übrigens kommt es auf den Eingang der Beschwerde an, nicht auf das Absendedatum.
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