Ist es unerheblich, wo die Beschwerde als Betroffener gegen eine Einstellung
nach 170 II erfolgt, also bei der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft?
Oder wird bei direkter Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft der Weg verkürzt, so dass die zusätzliche Zwischenprüfungsmöglichkeit durch den Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft entfällt?
Beschwerde gegen Einstellung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Der Thread ist mir unklar.
§ 170 II (StPO vermute ich mal) bedeutet, daß Ihnen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Dies ist also die eindeutigste Einstellung von allen und sowas wie ein Freispruch erster Klasse.
Mit der Generalstaatsanwaltschaft hat das gar nichts zu tun.
Aber vielleicht erläutern Sie nochmal, was Sie meinen.
Gruß Justice
Sind sie vielleicht der Meinung der, gegen den ermittelt wurde, war es, und sie wollen, dass er nicht mit ner Einstellung davon kommt?
Reine Vermutung...
Gruß Holger
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'Tollpatsch' ist Verletzer im Strafverfahren und möchte die Einstellung nach § 170(2) gegen den Beschuldigten im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens (§§ 171
, 172 StPO
) anfechten. Zuständige Behörde dafür ins die GStA.
@Tollpatsch
In würde den Antrag direkt bei der GStA stellen. Allerdings wird der GStA dem örtl. StA/LOStA die Möglichkeit zur 'Abhilfe' geben und natürl. auch dessen Stellungnahme anfordern. Hilft die örtl. StA nicht ab, entscheidet der GStA.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 13.09.2006 22:15:40
Sorry, habe mich nicht richtig ausgedrückt.
Ein Betroffener einer Straftat erstattet Anzeige, die StA stellt ein. Gegen die Einstellung will der Betroffene Beschwerde einlegen, ist es besser, bei der StA selbst oder der Generalstaatsanwaltschaft? Oder wird bei Beschwerdeeinlegung direkt bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Prüfungsinstanz übergangen?
Siehe meinen Beitrag über Ihrem letzten.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Danke, ja, hat sich gekreuzt.
Danke, hat sich gekreuzt.
Die Beschwerde hat bei der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen, da diese dafür zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 13.09.2006 22:24:47
quote:
Die Beschwerde hat bei der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen.
Das ist nicht ganz korrekt. Die Beschwerde kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Diese leitet es dann zur Generalstaatsanwaltschaft weiter. Es wird ohnehin von der Generalstaatsanwaltschaft die Akte von der Staatsanwaltschaft benötigt.
Wenn diese Beschwerde zurückgewiesen wird, kann man ein Klageerzwingungverfahren vor dem OLG führen. Dazu ist aber zwingend vorgeschrieben, daß dies ein vor dem OLG zugelassener Rechtsanwalt tut. Selber kann man dann nichts machen.
Gruß Justice
Die Beschwerde kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden.
Richtig. Ist aber -letztendlich- Jacke wie Hose. Wird bei der StA beschwert, hilft sie ab oder
legt anderenfalls der GStA zu Entscheidung vor.
Andere Variante wie oben von mir beschrieben: Beschwerde bei der GStA. Diese fordert Stellungnahme bei der StA an und gibt Möglichkeit zur Abhilfe. Wird abgeholfen ist es vorbei, wird nicht abgeholfen = Entscheidung GStA.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Richtig
wenn man beispielsweise neue Fakten liefern kann, zum beispiel Zeugen, die noch vernommen werden sollen, dann ist es effektiver, direkt bei der StA beschwerde einzulegen. Dann werden die Ermittlungen wieder aufgenommen, ohne das die Generalstaatsanwaltschaft was davon mitkriegt. Insbesondere bei der Bitte, noch weitere zeugen zu vernehmen, ist das sicher der effektivere Weg.
Gruß Justice
Und um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen:
Sofern bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt wird, wird die Bearbeitungsfrist (der Weg) nicht verkürzt, sondern im Gegenteil sogar verlängert. Eine Prüfung über die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt ohnehin durch die bearbeitende Staatsanwaltschaft. Geht dort die Beschwerde direkt ein, kann die Prüfung schneller erfolgen. Erfolgt keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wird das Verfahren dann der Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt.
So ist es. Eine bei der GenStA eingehende Beschwerde wird IMMER der StA zugeleitet, damit dort die Wiederaufnahme geprüft werden kann. Allerdings hält sich die zeitliche Verzögerung durch eine Einlegung bei der GenStA in Grenzen, weil die Beschwerde von dort sogleich weitergeleitet wird.
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