Hallo,
Kann ich wegen dem Besitz von 30 Extasy Pillen und 5g Gras lebenslang ins Gefängnis kommen? Also ins Gefängnis kommen ohne die Möglichkeit wieder aus dem Gefängnis heraus zu kommen?
Also ins Gefängis kommen und da bleiben müssen bis man stirbt.
MfG
Besitz Extasy Pillen
23. Mai 2015
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Frage vom 23. Mai 2015 | 16:57
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Besitz Extasy Pillen
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#1
Antwort vom 23. Mai 2015 | 19:23
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
In Deutschland nicht.
#2
Antwort vom 23. Mai 2015 | 20:42
Von
Status: Schüler (239 Beiträge, 186x hilfreich)
Das kommt drauf an.
Sie können damit durchaus ins Gefängnis kommen.
Wie lange sie dann dort überleben und ob sie dort dann ggfs. auch bis zum Tode bleiben kann man nicht vorhersehen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. Mai 2015 | 21:08
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
Für die länge der Haft/Verwahrung käme es auch darauf an, wie die Beschaffung abgelaufen ist.
Im "worst case" würde man dann tatsächlich auch in Deutschland nicht mehr frei kommen...
#4
Antwort vom 23. Mai 2015 | 21:28
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
ZitatFür die länge der Haft/Verwahrung käme es auch darauf an, wie die Beschaffung abgelaufen ist. :
Im "worst case" würde man dann tatsächlich auch in Deutschland nicht mehr frei kommen...
Unter dem Aspekt kann ich auch für unrechtmäßige Aneignung von Sauerkirschen lebenslang in Gefängnist kommen (z.B. wenn ich dabei jemanden umbringe)
Fakt ist jedenfalls, dass keine deutsche BTM-Strafnorm eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Das Maximum ist 15 Jahre. Und da das auch gleichzeitig das grds. Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist, kann selbst bei einer Gesamtstrafenbildung nicht mehr herauskommen. Um mehr als 15 Jahre am Stück zu sitzen, müßte man schon innerhalb der JVA eine erneute entspr. Tat begehen, die während des Vollzuges abgeurteilt wird und direkt anschlußvollstreckt wird.
Die Eingangsfrage ist für einen jur. Laien näml. gar nicht ganz so blöd, wie sie sich zunächst anhören mag. Denn die §§ 29a ff BtmG nennen ja in der Tat nur eine Mindest- aber keine Höchststrafe. Daher könnte man schon auf die Idee kommen, dass dort auch lebenslänglich möglich wäre. Ist es aber -aufgrund § 38, Abs. 2 StGB- nicht.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.05.2015 21:33
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