Bestellung mit falschen Angaben

28. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Blueman123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestellung mit falschen Angaben

Guten Tag

ich habe heute auf einer erotikseite mit meiner realen IP eine zahlung getätigt. sämtliche angaben waren falsch.
ich habe eine email zugespielt bekommen , die von der zuständigen Anwaltskanzlei des Finanzdienstleisters versendet wurde

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

Sie haben bei unserer Mandantschaft, die sich aus dem nachfolgend angehängten Schreiben
ergibt, eine Dienstleistung in Anspruch genommen, ohne zu bezahlen. Einzelheiten zu diesem
Angebot und zur Höhe des geschuldeten Betrages entnehmen Sie ebenfalls dem angehängten
Aufforderungsschreiben unserer Kanzlei.

Die Zustellung unseres Mahnschreibens an die von Ihnen bei der Nutzung des
Onlineangebotes angegebene Adresse war nicht möglich. Sollten Sie vorsätzlich bei der
Inanspruchnahme der Dienstleistung falsche Kontaktdaten eingegeben haben, so könnten Sie
sich des sogenannten Eingehungsbetruges gemäß § 263 Strafgesetzbuch strafbar gemacht
haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Mandantschaft die IP Adresse Ihres
bei der Anmeldung verwendeten PCs mitgeloggt hat und die Staatsanwaltschaft mittels dieser
und Ihrer Mail-Adresse eine Adressermittlung vornehmen kann.

Wir geben Ihnen hiermit letztmals Gelegenheit den geforderten Betrag unter Angabe des
unten genannten Aktenzeichens binnen 8 Tagen nach Zugang dieser E-Mail auf unser Konto
zu überweisen. Gegebenenfalls können Sie den Forderungsbetrag in monatlichen Raten
begleichen. Beachten Sie bitte, dass eine Zahlung ohne Angabe des Aktenzeichens nicht
zugeordnet werden kann!

Mit freundlicher Empfehlung

Auer************
Rechtsanwälte
Prozessabteilung

Bayerstraße 27, 80335 München
Tel.: +49 (089) 59 06 83 16
FAX: +49 (089) 59 06 83 145
www.**************.de
ratenzahlung@**************.de

Bankverbindung:

Deutschland: Hypovereinsbank: Kontonummer: 659707551 BLZ: 70020270
IBAN: DE36 7002 0270 0659 7075 51; SWIFT (BIC) HYVEDEMMXXX

Österreich: Salzburg München Bank: Kontonummer: 100255 BLZ: 19645
IBAN: AT17 1964 5000 0010 0255; SWIFT (BIC): RVSAAT2SSMB

Schweiz: SWISS POST - PostFinance: Kontonummer: 40-635038-4 Clearing: 09000
IBAN: CH77 0900 0000 4063 5038 4; SWIFT: (BIC) POFICHBEXXX

Niederlande: Rabobank Helmond: Kontonummer 1040.71.397
IBAN: NL30 RABO 0104 0713 97; SWIFT (BIC) RABONL2U

Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der
richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlichhaben, informieren Sie bitte sofort den Absender
und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail
ist nicht gestattet.

This e-mail may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended
recipient (or have received this e-mail in error) please notify the sender immediately and destroy
this e-mail. Any unauthorized copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is
strictly forbidden.


__________________________________________________ _____________________________________

Text der bereits per Post übersandten, aber nicht zustellbaren Zahlungsaufforderung
__________________________________________________ _____________________________________

Sehr geehrter Herr XXX,

wir zeigen Ihnen an, dass wir die Firma EUROBILL AG, Industriestr. 7, 6300 Zug an-
waltlich vertreten. Sie haben das Onlineangebot privatamateure.com in
Anspruch genommen.Trotz Fälligkeit haben Sie leider bislang die vertraglich geschuldete Vergütung in
Höhe von 190,00 EUR zzgl. Mahngebühr und Bankspesen i.H. v. 0,00 EUR nicht bezahlt.

Wir bitten Sie daher diesen Betrag sowie die bei uns angefallenen, in der Kostennote ausgewiesenen
Anwaltsgebühren von 39,00 EUR insgesamt also 235,96 EUR unter Verwendung des anhängenden
Überweisungsformulars bis zum 24.03.09 zu überweisen.

Nach Zahlungseingang werden wir die Angelegenheit abschließen und die Akte zur Ablage bringen.


Nun meine Frage
wenn ich mich ohne eine Mahnung oder ein Aktenzeichen an diese Kanzlei wende, und anbiete den Betrag zu zahlen, ist das ganze dann gegessen ? oder muss ich von einer Nazeige ausgehen?

MfG

Notfall oder generelle Fragen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pumuckl377
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Nach Zahlungseingang werden wir die Angelegenheit abschließen und die Akte zur Ablage bringen.




Würde mich mit dem Zahlen beeilen.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Worauf die email der Anwälte zielt ist sehr offentsichtlich, es wird versucht Angst zu schüren um für ein überflüssiges, überteuertes Produkt Zahlung zu erwirken.
Fakt ist, das die Firma keinen mit Ihnen zustande gekommenen Vertrag nachweisen kann. Nur das die Bestellung von einem Ihren Anschluß (evtl.) zuzuordnenen IP Adresse erfolgt ist, begründet kein Vertragsabschluß. Wer letzendlich diese Bestellung getätigt hat, müssen Sie nicht beweisen. Wenn man Sie belangen möchte, muss Ihnen nachgeweisen werden das Sie vorsätzlich falschangaben getätigt haben, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

grüße
steffi

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

quote:
Wer letzendlich diese Bestellung getätigt hat, müssen Sie nicht beweisen.

Das ist so nicht ganz richtig. Da wir hier im Zivilrecht sind, greift die Störerhaftung. Dann kann auch eine Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers, unabhängig vom Besteller gegeben sein. Ich rate dazu, das Geld zu bezahlen und nicht noch rumzuzicken. Natürlich ist das Angebot überteuert, aber Sie haben vorsätzlich falsche Angaben gemacht und damit ist es in der Tat ein Betrug, den die Anwaltskanzlei zur Anzeige bringen kann. Und Sie können wohl davon ausgehen, daß das nicht passieren wird, wenn Sie die Kosten begleichen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Eine grundsätzliche Frage wäre noch, falls man sich bei der Website einfach so anmelden kann dürfte diese wohl ein wirksamer Jugendschutz nicht gegeben sein, wenn es eine prono seite ist ohne jegliche Alterverifizierung könnte die seite an sich widrig sein, und damit auch jeger Vertrag mit dieser.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Das ist falsch; nur weil die Seite gegen Jugendschutzbestimmungen verstößt, werden Verträge mit dem Betreiber nicht nichtig. Wie kommen Sie denn auf die absurde Idee?

Nur wenn der Vertrag selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, käme eine Nichtigkeit in Betracht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich würde nicht zahlen.

1. Zunächst müsste einmal ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen sein, aus welchem sich eine Forderung ergeben kann. Das ist bereits ausgesprochen fraglich, da auf der entsprechenden Seite (privatamateure.com)nur von einer kostenlosen Anmeldung die Rede ist, aber nicht von irgendeiner Zahlungsverpflichtung.

2. Vor diesem Hintergrund sehe ich auch keine Strafbarkeit. Ein Eingehungsbetrug liegt nur dann vor, wenn der Täter falsche Angben macht, um sich einer Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Weiß er hingegen nichts von einer zahlungsverpflichtung, weil er davon ausgeht, dass das Angebot kostenlos ist, dann macht er sich auch nicht strafbar.

3. Diese Anwaltskanzleien leben davon, dass viele Menschen aus Unsicherheit oder Respekt vor einem anwaltlichen Schreiben zahlen. Tatsächlich werden diese Pseudo-Ansprüche aber nicht tatsächlich gerichtlich geltend gemacht, denn diese Firmen bzw. Anwälte wissen, dass sie Ihren Anspruch entweder gar nicht haben, oder aber nicht beweisen können.

4. Zum Thema "Störerhaftung" hat das OLG Frankfurt ein interessantes Urteil gefällt. Ich verweise diesbezüglich mal auf eine entsprechende Veröffentlichung: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1473

5. Ebenfalls zum Thema "Störungshaftung" hat sich das LG München entsprechend geäußert, und festgestellt, dass ein Anschlussinhaber nicht unbedingt dafür haften muss, was an seinem PC passiert ( LG München (04.10. 2007 - Az.:7 O 2827/07 )


Die Wahrscheinlichkeit, dass im Falle des Fragestellers die Anwälte den Anspruch tatsächlich durchsetzen, tendiert m.E. gegen 0. Trotzdem bleibt natürlich ein gewisses Restrisiko.

Falls der Fragesteller also in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung den Vertrag abgeschlossen hat, dann ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen und dann kann man auch zahlen. Andererseits gilt bei diesen Firman (leider) häufig das Prinzip mit dem "kleinen Finger" und der "ganzen hand". Sobald nämlich eine Zahlung getätigt ist, kommen regelmäßig Folge-Forderungen, da man ein zahlungswilliges Opfer gefunden hat.

Die ganze sache kann daher nur schwer entgültig eingeschätzt werden. Notwendig ist es, sich den Einzelfall intensiv anzusehen. Die Tendenz bei mir geht aber eher in Richtung: "Nicht zahlen".


1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Sehe ich genauso. Wenn der TE ein WLan besitzt, dann ist es durchaus möglich, dass sich jemand anderes von auserhalb dort einloggen kann.

Im Übrigen kann man durchaus auch in ein gesichertes Netzwerk reinkommen. Ist bei meinem Jüngsten schon vorgekommen. Hatte mich gewundert, warum der Kleine noch im Internet ist, obwohl ich das Modem bereits ausgeschaltet hatte. Als ich auf die Anzeige der verfügbaren WLan Netzwerke ging, war ich doch überrascht, dass er in einem als "geschützt" gekennzeichneten Netzwerk unterwegs war. Wie er da reinkam, ist mir schleierhaft. Nach eigenen Aussagen hat er es halt mal da versucht, nachdem das Internet nicht mehr verfügbar war.

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Wenn der TE ein WLan besitzt, dann ist es durchaus möglich, dass sich jemand anderes von auserhalb dort einloggen kann.

Wenn der TE ein ungesichertes WLAN betreibt, haftet er unter Garantie als Mitstörer, weil das grob fahrlässig ist.

Wenn der TE ein gesichertes WLAN betreibt, ist die Einrede "da könnte sich auch jemand reingehackt haben" unsubstantiiert (der typische "große Unbekannte" ).

0x Hilfreiche Antwort

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