Betrug, Laden-Diebstahl, Führungszeugnis, Visum

2. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug, Laden-Diebstahl, Führungszeugnis, Visum

Hallo,
ich habe beim ersten Mal vielleicht ein bischen zuviel gesülzt.
Also, ich habe gestern eine Festplatte in den Karton einer günstigeren Festplatte vom gleichen Hersteller mit gleichem Aussehen gesteckt und bin gefilmt und an der Kasse erwischt worden. Der Differenzbetrag betrug 60 Euro. Ich habe alles zugegeben!

Jetzt zu meinen Fragen:

1. War dies Diebstahl oder Betrug?
2. Mit welcher Strafe muss ich als Ersttäter rechnen?
3. Wird diese dann in eines der beiden Führungszeugnisse eingetragen? Welches Führungszeugnis brauche ich für was?
4. Welche Auwirkungen hat das auf einen möglichen Visum-Antrag?
Dürfen die Kaufhausdetektive meinen Ausweis kopieren?
5. Kann die Filmaufnahme verwendet werden?
6. Welche Aussagekraft haben die drei Sicherheitstypen oder Kaufhausdetektive?
7. Welchen Grund kann ein Geschäftsführer eines Kaufhauses haben unbedingt auf eine Anzeige zu bestehen? Habe ihm schon einen Entschuldigungsbrief geschrieben, mit der Bitte auf eine Anzeige zu verzichten. Will er aber nicht!!!

Ich habe große Angst, dass ich als Vorbestrafte berufliche und zukünftige Konsequenzen zu tragen habe. Oder mache ich mir zuviele Gedanken

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27 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag,

Ich hatte Ihnen bereits geantwortet in Ihrem alten Beitrag. Hier nochmal die Antwort mit einigen Zusätzen.

Sie haben sich eines Diebstahls schuldig gemacht und keines Betruges.

Bitte lesen Sie sich den von mir verfassten Artikel über den Diebstahl und seine Konsequenzen unter folgendem Link durch hier bei 123Recht.net:

<a href=http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1 >Diebstahl und seine Konsequenzen</a>

Dieser wird Sie umfassend informieren. An der rechten Seite finden Sie eine Seitenübersicht (1-14).

Beachten sollten Sie, dass idR die Geschäfte nicht von der Anzeigenerstattung absehen. Dieses ergibt sich aus dem allgemeinen Interesse der Kaufhäuser den Ladendiebstahl strafrechtlich zu verfolgen und somit der Abschreckung.

Bezüglich der Auswirkungen ist zu sagen, dass dieses sich idR nicht auswirkt, bezüglich der USA jedoch diesbezüglich keine Prognosen gestellt werden kann.

Eine Kopie des Ausweises ist zur Identitätsfeststellung zulässig, ebenso wie die Verwendung von den Kameraaufnahmen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich natürlich gerne an meine Kollegen und mich wenden.

Bezüglich Ihrer Sorgen über die berufliche Zukunft, kommt es auf die genaue Berufswahl an und die jeweiligen Berufsinhalte.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -

--

-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 02.02.2005 21:27:40

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#2
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Berufswahl hat bereits vor Jahren stattgefunden. Ich bin noch Co-Pilotin, werde aber vorraussichtlich Kapitänin in diesem Jahr. Ich könnte mir den Kopf abbeissen. Aber das war so verführerisch einfach. Aaaahhhhh

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Sie haben sich eines Diebstahls schuldig gemacht und keines Betruges.

Hallo Bobo.

Das mußt Du mir erklären.

Sie hat die Festplatte in einen Karton umgepackt der mit einem 60,00 € geringeren Preis ausgezeichnet war, und wollte diesen, um 60,00 € billigeren, Karton an der Kasse bezahlen.

Wie kommst Du da auf Diebstahl? (und verneinst Betrug)?

@ Rea

Bist Du vorher schon mal strafrechtlich aufgefallen?

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 02.02.2005 21:43:15

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, noch nie. Ausser das ich meinen Führerschein für einen Monat abgeben musste, wegen zu schnellem Fahren.

Eine Frage fiel mir gerade noch ein. Sollte ich vor Gericht angeben, dass ich Pilotin bin. Dies ist aus heutiger Sicht immer noch kein anerkannter Beruf. Ich bin auch Kauffrau im Gross -und Aussenhandel. Oder macht es Sinn meine Tätigkeit anzugeben um zu erklären, dass die Folgen in keinem Verhältnis zur Tat stehen und einer Strafe zu entgehen bzw. eine Auflage zu erreichen? Spende oder ähnliches. bis 50 Euro soll ja als geringfügig gelten. Bei mir waren es 10 Euro mehr.

-- Editiert von Rea am 02.02.2005 22:02:07

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Bob,

hier geht es um die bisweilen schwierige Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl.

Wenn sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, kommt es für die strafrechtliche Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug darauf an, ob ihm dies durch Wegnahme iS des §242, also eine eigenmächtige Handlung des Täters, oder aber durch Vermögensverfügung des Getäuschten iS des §263 gelingt. Dabei wird allgemein angenommen, dass diese Merkmale sich gegenseitig ausschliessen.

Für ihre Unterscheidung kann es nicht auf das äußere Bild von Geben oder Nehmen ankommen, sondern darauf, ob nach der inneren Willensrichtung des Getäuschten ein freiwillliger oder unfreiwilliger Gewahrsamsverlust vorliegt, ob also der Geschädigte bewusst über die Vermögensstücke zu Gunsten des Täters verfügen oder ob er den Gewahrsam behalten wollte. Hieraus ist zu folgern, dass für den "Sachbetrug" zu fordern ist, dass ich das Opfer der vermögensbedeutsamen Wirkung seines Verhaltens bewusst ist, somit ein Verfügungsbewusstsein vorliegt.

Dieses ist hier nicht gegeben, da die Sache heimlich vorbeigeschleust wurde. Es fehlt somit an einem solchen Willen, wenn die Kassiererin nicht erkennt, dass sich eine andere Ware im Karton befindet. Erst recht kann nicht davon die Rede sein, dass ein genereller Verfügungswille der Kassiererin in Bezug auf den gesamten Inhalt des Kartons bestehe, sondern derartiges ist in den Bereich bloßer Fiktion einzuordnen.

Insbesondere erkennt der BGH ausdrücklich ein Verfügungsbewusstsein nur bezogen auf die Gegenstände an, die die Kassiererin in die Kasse eingibt.

Die Aufgabe der Kassiererin beschränkt sich vielmehr auf die Abrechnung der ihr vorgezeigten Waren; durch das Eintippen der dazugehörigen Preise in die Kasse werden die Gegenstände individualisiert, auf die sich ihr Übertragungswille bezieht. Weitergehende Erklärungen kann und will sie schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht abgeben, eine weiterrechende Verantwortung aufgrund der von ihr nur begrenzt durchgeführten Kontrolle deshalb nicht übernehmen.

Überdies ergibt sich diese rechtliche Wertung auch aus dem Argument des §252.

Geht es dem Täter also darum, den Gewahrsam ohne Wissen und damit ohne Einverständnis des Getäuschten aufzuheben, liegt nicht Betrug, sondern Diebstahl vor.

Die Vollendung trat ein, da die Ware durch die Kassenzone gebracht wurde und der Zahlungsvorgang abgeschlossen war.

Das ist also die rechtliche Argumentation und Würdigung hinter meiner Aussage. Ein bisschen lang, aber ich denke dass du damit schon zurecht kommst.


Viele Grüße,

- J. Roenner -


--

-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 02.02.2005 22:19:47

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#6
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht ist folgende Information noch interessant?! Als ich die beiden Verpackungen, also die günstigere und die teurere in der Hand hielt war es es für mich im ersten Moment nicht ersichtlich was der unterschied war. Deshalb öffnete ich Sie. Es war nur aufzuschieben, werder verklebt noch sonst irgendwas. Ich nahm die Festplatten in die Hand und stellte fest, dass die eine leichter als die andere war beim Indieverpackungzurückstecken habe ich irrtümlich die Platten verwechselt. Also, eine bereits wieder verpackt, dann viel mir der Tausch auf. Hatte dann aber keine Lust mehr es wieder richtigzustellen. Ist zwar gemein einem anderen Käufer gegenüber, aber ich wurde schon ziemlich blöd angeguckt, habe die Sachen ins regal zurückgestellt und bin dann erst mal weggegangen. Dann später kam ich erst auf die Idee diese idiotische damit zu Kasse zu gehen. War wirklich so!!!

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#7
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bobo,
in wie weit könntest du mir helfen, falls es zu einer Anzeige kommt. Meinst Du das es möglich ist mit einem blauen Augen davon zu kommen? So das das Verfahrne wegen Geringfügigkeit eingestellt wird?
Ich brauche jede Hilfe!

Ich habe noch einen zweiten Brief an den Geschäftsführer verfasst!

Was hältst Du davon??

Ladendiebstahl

Sehr geehrter Herr .......,

mir geht es im Moment gedanklich so schlecht, dass ich mir überlege, ob ich ich mich beurlauben lassen sollte, um nicht ein Sicherheitsrisiko darzustellen. Natürlich ist dies ganz alleine meine Schuld. Ich würde so ziemlich alles tun, um diesen Blödsinn rückgängig zu machen.

Ich bin von Anfang an Kundin bei Media Markt und habe dort sicherlich schon einige 1000 Euro ausgegeben. So war ich doch als Einzelne an dem großen Erfolg der Media Markt Kette beteiligt. Dabei habe ich in meinem ganzen Leben noch nie irgendetwas an mich genommen, was nicht mir gehört. Ganz im Gegenteil, so hat man sich schon manches Mal über meine teilweise etwas überzogene Ehrlichkeit gewundert.

Ich bitte Sie von ganzem Herzen, dass Sie mich nicht anzeigen, bzw. falls schon geschehen, dass Sie diese wieder zurückziehen. Es hängt so unheimlich viel davon ab. Angefangen von den Visa, für die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Bundeszentralregister nötig sind, bis hin zu einer Gerichtsverhandlung, die den geplanten drei monatigen betrieblichen Auslandsaufenthalt unmöglich macht.
Vielleicht mache ich mir zu viele Gedanken über die Schwere dieses Vergehens, dennoch hoffe ich, dass Sie Verständnis für meine Situation aufbringen können und eine Ausnahme machen.

Was kann ich noch tun? Bitte geben Sie mir die Möglichkeit in nächster Zeit einmal persönlich mit Ihnen zu sprechen, um Sie davon zu überzeugen, das eine Anzeige keinen Sinn macht. Ich bin kein durchtriebener Krimineller mit schwerer Kindheit, sondern ein ganz normaler Mensch der eine Riesendummheit begangen hat.


Mit freundlichen Grüssen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Abend Rea,

ich kann Ihre Verunsicherung verstehen.

Meines Erachtens ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass MediaMarkt den Strafantrag (wenn die Strafbarkeit gemäß §248a , 77 StGB - Diebstahl geringwertiger Sachen geahndet wird) zurücknehmen wird. Dieses aufgrund der allgemeinen Unternehmenspolitik zur Eindämmung von Ladendiebstählen. Aus diesem Grunde sehe ich es eher skeptisch an, dieses zweite Schreiben an MediaMarkt zu verschicken.

Dennoch sollten Sie auch durchaus beachten, dass Sie sich keinesfalls auf alle möglichen Schlichtungsversuche einlassen sollten, nur um eine Anzeige zu vermeiden. Man mag es nicht so ganz glauben, aber es kommt durchaus häufiger vor, dass die jeweiligen Angestellten die Angstsituation der Täter(innen) auf verwerfliche/strafbare Weise ausnutzen.

Ein anderes Problem wäre, dass die Geringwertigkeit des §248a mit einem obersten Grenzwert von EUR 50 angesetzt wird (OLG Zweibrücken NStZ 00, 536 ) und es sich in Ihrem Fall um EUR 60 handelt. Da die Differenz jedoch nicht allzugroß ist, sehe ich durchaus Möglichkeiten dass sich die Staatsanwaltschaft dazu entschliesst, dennoch den §248a anzuwenden.

Falls nicht, so sehe ich hier jedoch trotzdem durchaus Möglichkeiten, dass das Verfahren, unter Umständen gegen Auflage zB einer Geldzahlung zu gemeinnützigen Zwecken, eingestellt wird, und sich somit für Sie keine Eintragungen in Ihre Register ergeben (mit Ausnahme des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ZStAV, welches für Sie jedoch eher weniger von Belang sind, sofern Sie nicht wieder straffällig werden).

Sie können die Möglichkeit nutzen die Briefe an MediaMarkt zu kopieren und an die Staatsanwaltschaft zu senden, unter Angabe Ihres Aktenzeichens (AK), wenn es zur Anzeige kommen sollte.

Sollte es zu einer Anzeige kommen, werden Sie einen Anhörungsbogen der Polizei bekommen, welcher Ihrer Stellungnahme dient. Diesem können Sie einen Brief an die Staatsanwaltschaft beifügen, in welchem Sie um eine Einstellung des Verfahrens (zB gegen Geldauflage) bitten und auch unter Rücksicht auf Ihre berufliche Situation, die Sie dann in diesem Brief kurz darlegen können.

Zusammenfassend rate ich Ihnen sich nicht allzugroße Sorgen zu machen. Denn die Konsequenzen werden für sie als Ersttäterin, wenn nicht sowieso das Verfahren eingestellt werden sollte, nicht so schwerwiegend sein, wie Sie es sich vielleicht vorstellen.

Es kommt dann, meines Erachtens, im schlimmsten Falle ein Eintrag in Ihr Bundeszentralregister und die Zahlung einer Geldstrafe auf Sie zu. Und wie gesagt, dieses nur im schlimmsten Falle.

Mit einer Gerichtsverhandlung brauchen Sie nicht zu rechnen. Dieses wird eher im Rahmen des Strafbefehlsverfahren (§§407 ff. StPO ) geahndet, also auf schriftlichem Wege.


Machen Sie sich keine Sorgen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 03.02.2005 00:56:29

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Hallo Bobo

Leider wissen wir nichts genaues über die Tathandlung, denn ria sagt nur:

ich habe gestern eine Festplatte in den Karton einer günstigeren Festplatte vom gleichen Hersteller mit gleichem Aussehen gesteckt und bin gefilmt und an der Kasse erwischt worden

Wir wissen also nicht, ob ria den Karton ungesehen an der Kassierin vorbeischgemuggelt hat (dann Diebstahl, ganz klar) oder dieses wollte und vorher erwischt wurde --> dann das Problem der Gewahrsamsenklave, was wir aber nicht vertiefen müssen, denn ich gehe eher davon aus , daß ria den Karton auf das Förderband gelegt hat/legen wollte, und den geringeren Preis gezahlt hat/zahlen wollte (dann kontroverse Meinungen in der Rechtsprechung, siehe unten)

Prinzipiell kann ich Deine Argumentation hinsichtlich Diebstahls nachvollziehen. (Ich hatte mich zu sehr an dem Betrug durch Austasuch von Preisetiketten "festgebissen"), dennoch bin ich nicht völlig überzeugt (wobei ich Trickdiebstahl aber auch für denkbar halte, aber persönlich dennoch eher zum Sachbetrug tendieren würde), was aber egal ist, da wir es hier wohl mit einem der berühmten "2 Juristen = 3 Meinungen-Fall" zu tun haben , wie ich gerade beim googeln feststellen konnte. Die OLGe Düsseldorf (in NJW 1988, 922 ) und Zweibrücken ( in NStZ 1995, 449 ) sind da auch unterschiedlicher Auffassung.

Ich stelle mal die Gegenmeinung zu Deiner Argumentation dar:

aus: Lackner/Kühl zu § 263, Rn. 26

Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug

Entscheidend ist, ob das Opfer eine (täuschungsbedingte(!) oder freiwillige) Vermögensverfügung vornimmt (dann Betrug , Selbstschädigungsdelikt) oder ob der Täter (auch nach Gewahrsamslockerung) den Gewahrsam bricht, also wegnimmt (dann Diebstahl, Fremdschädigungsdelikt).


und

jura.uni-bielefeld, Prof. Dr. jur. Wolfgang Schild:

[...]
In welchen Fall-Konstellationen der Kassiererin das konkrete Verfügungsbewußtsein mangels genauer Kenntnis des Inhalts fehlt, wird kontrovers diskutiert:

Eine weit verbreitete Auffassung nimmt ...eine Vermögensverfügung an, wenn der Kunde an der Kasse eine (undurchsichtige) Verpackung mit vollständigem Austausch der Originalware vorlegt und der Ladenangestellte die Ware im Irrtum über den Inhalt nach Buchung und Zahlung des falschen Kaufpreises aushändigt, denn in diesem Fall übertrage der Irrende selbst unmittelbar den Gewahrsam und habe auch das konkrete Verfügungsbewußtsein (Karton samt Inhalt). Der Irrtum über die Sache als solche sei einem error in obiecto gleich nur ein unbeachtlicher Motivirrtum (Wessels/Hillenkamp, BT2, 22. Aufl. 1999, Rn. 635; Rossmüller/Rohrer, Jura 1994, 469 [475]; Hillenkamp, JuS 1997, 217 [221, Anm. 54])

[...]

Eine Wegnahme scheidet aufgrund vorliegenden Einverständnisses in den Gewahrsamsübergang vor, es bliebe eine mögliche Strafbarkeit nach § 263 I.


Nach anderer Ansicht kann man ...im Fall des völligen Austauschens der Ware ... allein aufgrund der Aushändigung der Verpackung durch die Kassiererin (nicht) von einer bewußten Übertragung des Gewahrsams an der vor ihr gerade verheimlichten Ware sprechen (Otto, Jura 1997, 464 [467]). Die Kassiererin habe zwar ein konkretes Verfügungsbewußtsein, dies sei jedoch nur auf die Ware gerichtet, die sie in der Verpackung vermute.

Dann kommt der von Dir schon zitierte BGH...

-----------------------------------------------------

Ich finde es wirklich bemerkenswert, daß es hinsichtlich einer solchen weitverbreiteten Straftat keine einheitliche Rechtsprechung gibt.
Bin mal gespannt welche Variante die anderen Forumskollegen favorisieren... :)





@ ria

Es geht Dir ja wohl hauptsächlich um die Führungszeungisse:

Wie BOBO bin auch ich hier der Ansicht, daß ein Eintrag in ein Führungszeungnis nicht erfolgen wird, da dazu (aufgrund Deiner bisherigen Straffreiheit) eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen notwendig wäre - und die sehe ich hier nicht.

Geht es Dir jedoch um das "Bundeszentralregister" hinsichtlich § 41(1)13 BZRG iVm. § 29d Luftverkehrsgesetz sieht die Sache schon anders aus, denn ins Bundeszentralregister wird jede Verurteilung (egal in welcher Höhe) eingetragen.

In diesem Fall müßtest Du versuchen eine Verfahrenseinstellung (eine solche wird nicht eingetragen) nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO (gegen Auflage) erreichen. In Hinblick auf die möglichen Folgen für Deinen Job, würde ich die Sache dann einem Anwalt übergeben, der schon im Vorfeld eine Einstellung nach §§ 153 , 153a StPO bei der Staatsanwaltschaft anregen/vorsondieren kann.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Morgen Bob,

ja, ich kenne diese Gegenmeinung bezüglich des allgemeinen Verfügungsbewusstseins, halte Sie aber nicht für einschlägig. Dieses aus den Gründen,

- dass der BGH meine Ansicht teilt, dessen Rechtsprechung maßgebend ist,

- dass ich das arbeitsrechtliche Argument für plausibel halte,

- und dass das Argument aus §252 StGB durchaus sehr gewichtig ist.


So spät noch wach gewesen? :)


Viele Grüße,

- J. Roenner -


--

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

So spät noch wach gewesen?

Ja, nachdem ich mir die Quellen ergoogelt hatte, wollte ich sie auch noch "zu Papier" bringen :)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Was sagen unsere juristischen Kollegen dazu?

- J. Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle, die so zahlreich geschrieben habe.

Nochmal zum Tathergang: Ich habe die Packungen mit dem Inhalt vertauscht und bin zur Kasse, habe die Ware direkt aufs Band gelegt. Ich gar nicht erst den Gedanken, die Ware vorbei zu schmuggeln, sondern wollte an der Kasse bezahlen.

Ist Betrug den Schlimmer als Diebstahl?

Ihr meint also, ich sollte jetzt schon einen Anwalt einschalten, der auf dem Vorwege schon auf Einstellung des Verfahren plädiert?

Oder soll ich erst mal einen Brief zum Anhörungsbogen beifügen, in dem ich die Dringlichkeit erkläre, und sehen was passiert? Dann unter Umständen mit Hilfe eines Anwalts widerspruch einlegen?

Es geht mir in der Tat hauptsächlich darum, dass kein Eintrag in Bundeszentralregister erfolgt, denn soweit ich weiss, hat zum Beispiel das Luftfahrtbundesamt einen Zugriff darauf.

Ich habe nur Angst, wenn ich schreibe, dass ich Pilotin bin, dass die Staatsanwalt der Meinung ist, dass ich nix in der Luftfahrt zu suchen habe, bin so einem Gedankengut, was ich ja eigentlich nicht habe. Es war wirklich nur ein dummer dummer ausrutscher.

Trotzdem noch mal vielen Dank für die vielen Tips.

Gruss,
Rea

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag Rea,

sofern es Ihnen also auf jeden Fall darauf ankommt einen BZR-Eintrag zu verhindern, so rate ich Ihnen auch einen Anwalt zu konsultieren, und zwar schon jetzt im Vorfeld, damit sich dieser mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen kann.

Die Strafrahmen des Betruges und des Diebstahls sind gleich. Unsere Darlegungen dienen lediglich der juristischen Einordnung von Grenzfällen in Ihrem Fall. Dieses ist wichtig, da es für den Verletzten zivilrechtliche Konsequenzen hat, und es auch für den Täter sich verschiedene rechtliche Einordnungen ergeben können, ob ein Betrug oder ein Diebstahl vorliegt.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


--

-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 03.02.2005 14:39:39

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Ihr meint also, ich sollte jetzt schon einen Anwalt einschalten, der auf dem Vorwege schon auf Einstellung des Verfahren plädiert?

Würde ich in diesem Fall -wie gesagt- für sehr sinnvoll halten.

Oder soll ich erst mal einen Brief zum Anhörungsbogen beifügen, in dem ich die Dringlichkeit erkläre, und sehen was passiert? Dann unter Umständen mit Hilfe eines Anwalts widerspruch einlegen?

Wenn erst mal ein Strafbefehl ergangen ist, gegen den dann Einspruch geführt wird, wird es nicht unbedingt leichter noch eine Einstellung zu erreichen. Außerdem würde in diesem Fall auch zwingend eine Hauptverhandlung vor Gericht stattfinden, welche mit Gerichtskosten von min. 120,00 € nach Anlage 1 zu § 3, Abs.2, Nr.'n 3118/-19 GVG n.F. zzgl. Kosten und Auslagen für evtl. Zeugen nach ZSEG verbunden wäre, somit auch die "Kostenfrage" nicht unbedingt gegen eine Einschaltung eines RA zum jetzigen Zeitpunkt spricht.

Im Übrigen gehst Du richtig in der Annahme, daß nach § 41, Abs.1, Nr. 13 BZRG das Luftfahrtbundesamt im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 29d LuftVG Einsicht ins Bundeszentralregister hat.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
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#16
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Was würde denn ein Anwalt kosten, der sich dieses Falles annimmt?

Würde mir eigentlich auch noch ein Täter -Opfer Ausgleich angeboten? Oder ist das nur in bestimmten Fällen möglich?



-- Editiert von Rea am 03.02.2005 16:04:24

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Was würde denn ein Anwalt kosten, der sich dieses Falles annimmt?

Im Strafrecht sind Anwaltshonorare oft Verhandlungssache. Lassen Sie sich einfach einen Kostenvoranschlag machen. Sie können auch einen online-Anwälte hier bei 123recht.net beauftragen:

http://www.123recht.net/erwsuche.asp?suche=taetigkeitsuche&taetigkeit=Strafrecht

Die Mindestgebühr nach 4100/4141 RVG für die Erreichung einer Verfahrenseinstellung wären 60,00 €, die sog. Mittelgebühr 300,00.

Die Anwälte die ich kenne, würden ca. 120,00 - 250,00 berechnen.


Täter-Opfer-Ausgleich wird iaR. nur bei einem persönlich Geschädigten (nicht bei einem Kaufhaus) gemacht, und ist auch eher im Jugendrecht die Regel.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
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#18
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ohje, da muss ich noch mal Geld zählen...

Kann ich dem Gericht oder von wem auch immer der Brief kommt den Vorschlag zu einem Opfer-Täter-Augleich machen?

Dann würde sich der nette Geschäftsführer, der ja unbedingt auf eine Anzeige besteht aber freuen!

Ich habe mir schon überlegt hartnäckig zu bleiben und den Geschäftsführer einen vorgefertigten Brief für die Rücknahme der Anzeige zu verfassen. Solche Vordrücke scheint er ja noch nicht zu haben, weil er noch nie eine Anzeige zurückgezogen hat. Ohne ihn zu veräppeln, aber dann hat er bzw. seine Sekretärin nicht zuviel Arbeit.

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#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Abend Rea,

wie bereits erwähnt und aus Erfahrung wird MediaMarkt die Anzeige wohl nicht zurücknehmen, egal wieviele Briefe Sie schreiben. Versuchen können Sie es dennoch, wenn Sie unbedingt wollen. Bedenken Sie jedoch, dass ein Aufdrängen nicht unbedingt förderlich ist. Genauso wie die Idee, den Geschäftsführer durch Geldzahlungen oder anderes zu "bestechen". Überlegen Sie gut, was Sie tun.

Desweiteren haben Sie die Tat begangen, also stehen Sie dafür ein. Wie bereits erwähnt ist es wohl nicht so schlimm, wie Sie annehmen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


--

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#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Außerdem läßt sich eine Anzeige nicht zurücknehmen. Nur ein Strafantrag läßt sich zurücknehemen. Bei einem Warenwert von 60,00 € ist auch die "Geringfügigkeitsgrenze" des § 248a StGB überschritten, so das der Diebstahl nach § 242 StGB als Offizialdelikt zu bewerten ist, daß heißt die StA verfolgt ihn von Haus aus erst mal auch ohne das Vorliegen eines Strafantrags, bzw. trotz ggf. Rücknahme (Legalitätsprinzip nach § 163 StPO ).

Der Täter-Opfer-Ausgleich kommt wie gesagt für Dich nicht in Frage. a) wirst Du sicherlich über 21 sein, also nicht mehr unters Jugendrecht fallen, und b) ist ein Kaufhaus kein persönlich Geschädigter.

Du solltest Deine Energie nicht für Aktionen verschwenden, die keinen Sinn machen.

Du kannst die StA auch selber um Verfahrenseinstellung bitten, wenn Du Dir keinen Anwalt leisten willst. Ich würde es -wenn ich mich nicht im Strafrecht auskennen würde, und wüßte wie man so etwas richtig anfängt- nicht tun, wenn ggf. mein (Traum)job davon abhängen würde ob ich Erfolg habe, aber das ist natürl. Deine Entscheidung

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#21
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde denn eine von Euch mir in der Sache helfen? Natürlich gegen Bezahlung. Oder darf ich das hier jetzt nicht fragen?

Natürlich gehe ich davon aus, dass Ihr objektiv seit.

Gruss
Rea

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Fragen darfst Du schon, nur machen dürfen wir es nicht --> verbotene Rechtsberatung nach § 1 RBerG --> so sorry. Ruf einfach nen paar Anwälte an, sag daß es nur darum geht ne § 153a Einstellung bei der StA anzuregen, lass Dir den Preis sagen, und den günstigsten nimmste. So'n Ding macht nen Anwalt im Schlaf, da kann man als Anwalt nicht viel verkehrt machen, deswegen mußt Du keinen teuren Staranwalt engagieren.

Oder wie schon vorgeschlagen, über einen der Anwälte hier auf der Seite per online-Auftrag, wird auch nicht so teuer werden. (Link in einem meiner anderen Beiträge)

Vielleicht kennt Du auch privat nen Jura-Studenten, der kann das auch (obwohl er es genauso wenig darf wie wir :) )

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 04.02.2005 11:00:13

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#23
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es einen Paragraphen in der StPO der die Einstellung eines Verfahrens vorsieht, wenn es es sich um schwerwiegende Folgen, zB. beruflicher Hinsicht handelt, die in keinem Verhältnis zur Tatschwere stehen?

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#24
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag Rea,

nun, möglich wäre es schon, wenn es auf der Basis einer Gefälligkeit, und somit nicht geschäftsmäßig wäre. Dazu müsste man aber einen Haftungsausschluss aufsetzen, der unterschrieben werden müsste (da ich Sie ja nicht kenne). Einfacher wäre es, wenn Sie einen Ihnen bekannten Anwalt fragen, oder einen kompetenten Jurastudenten (auf Basis einer Freundschaftsgefälligkeit).


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


--

-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 04.02.2005 11:51:15

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Ich möchte Ihnen folgende Hilfestellung geben.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

(1) Entweder nehmen Sie sich einen Anwalt, der die jeweiligen Schriftsätze für Sie formuliert und sich mit der StA in Verbindung setzt,

(2) oder Sie schreiben es selber, oder lassen es von einem Bekannten schreiben. Wenn Sie es selber schreiben wollen, so beachten Sie folgendes:

- Fügen Sie den an MediaMarkt geschriebenen Brief in einer Kopie mit an.

- Legen Sie der StA Ihre berufliche Situation dar, insbesondere in Bezug auf §41, Abs.1, Nr. 13 BZRG iVm §29d LuftVG, dass das Luftfahrtbundesamt im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Ihr BZR Einsicht hat.

- Legen Sie dar, wie weit Sie sich in Ihrem Beruf befinden und was Ihre Ziele sind.

- Bitten Sie die StA aufgrund der vorliegenden Darstellungen das Verfahren gemäß §153a StPO einzustellen. Legen Sie Ihre Bereitschaft dar auch Auflagen (zB Zahlungen zu gemeinnützigen Zwecken usw.) erfüllen zu wollen.

- Erwähnen Sie, dass Sie Ersttäterin sind und nicht vorhaben, ähnliches zu wiederholen, sondern dieses Ihnen Einsicht gebracht hat.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


--

-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 04.02.2005 14:57:51

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#26
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Bobo,

ich denke, dass bekomme ich hin.

Macht ja schon fast ein bischen Spass sich mit den Gesetzen auseinanderzusetzen und Möglichkeiten für sich auszuschöpfen. Zur Not kann ich ja noch mal Jura studieren, oder sollte das etwa nicht mehr gehen, dem Dummmist (mit3m?) den ich gebaut habe.

Lieben Gruß,
Rea

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Gern geschehen Rea.

Viel Erfolg!


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


--

0x Hilfreiche Antwort

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