in einem privatklageprozess (vertragsverhältnis) stellt sich heraus, dass mein gegner, der beklagte, Betrug begangen hat. Kann ich daraufhin den mit ihm bestehenden mietvertrag fristlos kündigen?
Betrug - Kann ich daraufhin den mit ihm bestehenden mietvertrag fristlos kündigen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Inwiefern steht der Betrug in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis?
weil der m im zusammenhang mit dem vertragsverhältnis dem vermögen des vm vorsätzlich schaden zugefügt hat
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Die Angaben zum Sachverhalt sind leider so unkonkret, dass eine verlässliche Auskunft - auch allgemeiner Art - nicht gegeben werden kann.:(
-- Editiert von Don Carlo am 28.12.2005 09:34:36
es geht hier nicht um eine konkrete aussage zu einem sachverhalt, sondern abstrakt darum, ob eine strafbare handlung (so sie im prozess zutage tritt) vom grundsatz her zu einer kündigung eines vertragsverhältnisses berechtigt
ihre angaben sind trotz dem zu ungenau.
kein mensch versteht worum es geht.
was hat der betrug mit ihrem vertag zu tun ect. wenn sie antworten wünschen sollten sie schon genauer beschreiben
gruss,
kristijan
der inhalt des § ist, wer in der absicht, sich oder einem dritten einen rechtswidrigen vermögensvorteil zu verschaffen, das vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch vorspiegelung falscher oder durch entstellung oder unterdrückung wahrer tatsachen einen irrtum eregt oder unterhält, wird mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren bestraft. der versuch ist strafbar...darum geht es hier in dem fall..muss hier erst eine anzeige bei der staatsanwaltschaft erfolgen und dann wird das ermittelt oder wie?
Der Inhalt des § 263 StGB
ist den potentiellen Antwortgebern bekannt. Leider trägt das Zitat auch nicht grade zur Erhellung des Sachverhalts bei, vor allem nicht in Bezug zu einem Mietvertrag...
Wieso ist es für Sie eigentlich so schwierig, einfach mal die Geschichte (ohne Namen) zu erzählen???
-----------------
"justice"
Grundsätzlich gilt für den Tatbestand des Betrugs der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Strafverfolgungsbehörden müssen also von sich aus tätig werden.
Unabhängig davon sind zivilrechtliche Auswirkungen auf das zugrunde liegende Vertragsverhältnis. Hier kommt es im Einzelfall auf den konkreten Vertrag an, ob ein "Sonderkündigungsrecht" besteht.
danke don carlo....geht doch...das hilft mir schon weiter
die antwort von Don Carlo
ist sicherlic nicht verkehrt, allerdings kann man so eine "pauschal-antwort" nicht unbedingt auf alle fälle anwenden. aber wenn ihnen das reicht...
Warum einfach, wenn man es auch umständlich haben kann...
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
hier kann man doch sowieso keine speziellen fälle behandeln, sondern es geht allenfalls um fingerzeige oder hinweise bei einfachen sachen...oder seh ich das falsch? in meinem fall muss das sowieso im rahmen einer klage, die eingereicht ist, geklärt werden
'in meinem fall muss das sowieso im rahmen einer klage, die eingereicht ist, geklärt werden'
Fall, welcher Fall???
der "fall" gehört eher in das forum mietrecht;)
Hier scheinen ja einige ganz empfindlich zu sein. Wenn nur allgemeine Angaben gewünscht werden und eine konkrete Beantwortung nicht möglich ist, warum dann die ganze Aufregung?
Aufregung? Welche Aufregung?
vielleicht möchten einige immer ganz konkret auf fälle eingehen...sobald man aber hier was konkretes postet, heisst es, dazu sind doch die rechtsanwälte vor ort da, die können den sachverhalt besser im zusammenhang beurteilen usw...was soll eigentlich dann dieses forum
Für den Mittelweg....
Bei einigen Sachen kann man konkret fragen und kann auch konkrete Antworten bekommen.
Gruß Holger
Der Ton macht eben auch die Musik. Und wenn diejenigen, von denen erwartet wird, dass sie die Frage beantworten, sagen, dass sie dazu mehr Informationen benötigen, macht es wenig Sinn, denen zu sagen, dass das auch ohne gehen muss.
ok, dann hab ich jetzt einen konkreten sachverhalt und bitte euch um antworten, was zu tun ist: Es stellt sich nach Abschluss eines Zivilprozesses heraus, dass der gegnerische Anwalt Prozessbetrug begangen hat. Die Staatsanwaltschaft will aber nicht tätig werden mit dem Hinweis, es bestünde kein öffentliches Interesse. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht erhoben. Der Geschädigte hat einen Vermögensschaden erlitten. Den möchte er ersetzt haben. Wie kann der Fall doch noch wiederaufgerollt werden?
Das ist unlogisch. Betrug ist kein Privatklagedelikt, also kommt es auf das öffentliche Interesse nicht an. Wenn es ein Verfahren gab wurde es wohl aus anderen Gründen eingestellt. Da ich nicht hellsehen kann (leider), kann ich Ihnen auch nicht sagen, warum das so ist.
Der beste Weg, ein Ermittlungsverfahren ingang zu bringen, wäre hier für den Geschädigten, eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Rechtsanwalt direkt bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
@Don Carlos:
Das an Honig, was man aus diesen dürftigen Infos saugen kann, ist doch wohl, dass der Staatsanwaltschaft die Tat bereits angezeigt worden ist, sonst hätte sie ja nicht reagieren (untätig) bleiben können...
Im Übrigen ist hier ohne weitere Infos nur Rätselraten möglich, weil vom § 153 über § 170 bis Nichteröffnung des Hauptverfahrens hier alles drin ist...Das, was auszuschließen ist, hat Wastl ja schon oben ausgeführt.
Das zeigt wieder, dass einfach der Sachverhalt konkret geschildert werden muss. Worauf Fürstin sich bezieht (dass je konkreter der Fall desto eher der Verweis auf einen Anwalt) ist auch eine falsche Schlussfolgerung. Nur aufgrund eines konkreten Sachverhalts kann eine juristische Diskussion in Gang kommen. Stellt derjenige konkrete Verhaltensfragen oder ist die Sache schon erledigt oder stellt sich der Fall so einseitig dar, dass man ohne Aktenkenntnis nichts dazu sagen kann, bleibt natürlich nur der Verweis auf den Anwalt.
Auf jeden Fall hab ich keine Lust mir aufgrund solcher hingeworfener 'Brocken' und trotz mehrfacher Bitten um Sachverhaltsergänzung mir den Kopf zu zerbrechen. Ich empfehle also den Gang zum Anwalt - der kann sich dann die Akte holen
-- Editiert von Trixi0703 am 30.12.2005 09:50:13
is klar trixi...hab ich alles schon praktiziert, aber der anwalt half in dem fall auch nicht weiter und hat nur viel geld gekostet (was ich für gute leistung auch gerne bezahlen würde)...@wastl, genauso seh ich das auch...und als weitere begründung der staatsanwaltschaft wurde genannt, sie sei nicht dafür da, zivilurteile auf ihre richtigkeit zu überprüfen... und deswegen bin ich der meinung, die staatsanwaltschaft hat hier pflichtwidrig gehandelt, also muss ich hier ansetzen,oder?
-- Editiert von Fürstin am 30.12.2005 12:01:37
Vielen Dank für die Belehrung, Trixi!
Es gibt jedoch auch noch andere Möglichkeiten, wie die Staatsanwaltschaft von einem möglichen Prozessbetrug Kenntnis erlangt haben kann (z.B. Strafanzeige eines Zeugen bzw. Übersendung der Prozessakte durch das Zivilgericht). In diesem Fall erhält der Geschädigte, da er nicht Anzeigeerstatter ist, keine Nachricht, geschweige denn eine Beschwerdebelehrung. Erst bei eigener Anzeige ist die weitere Verfolgung einer möglichen Straftat erleichtert.
wahrscheinlich haben die bei gericht so viel zu tun und auch nicht immer so die lust, dass sie einfach einen komplizierten sachverhalt überfliegen und dann mal schnell eine ablehnung schreiben...so der eindruck..wer ist eigentlich der vorgesetzte der staatsanwaltschaft, justiz-oder der innenminister?
Vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft ist die Generalstaatsanwaltschaft. Diese untersteht dem Justizministerium.
--- editiert vom Admin
Sollte man bei der Frage kaum glauben.
Ich kann aus dem geschilderten 'Sachverhalt' - d.h. aus der Reaktion der Fürstin auf meinen Vorschlag einen Anwalt aufzusuchen - entnehmen, dass wohl bereits ein Anwalt beauftragt worden ist und dass auf eine (jetzt rate ich) erstattete Anzeige ein Einstellungsgbescheid geschrieben worden ist.
Ins Blaue hinein irgendwelche allgemeinen Verfahrensmöglichkeiten aufzählen - wie Herr Don Carlo das praktiziert, sicherlich allgemein gesehen korrekt - mache ich nicht gerne.
Wie wäre es, liebe Fürstin, wenn Sie mal versuchen, aufzuschreiben, ganz für schlichte Gemüter, was denn nun genau abgelaufen ist?
- Haben Sie/Ihr Anwalt Anzeige erstattet?
- Kam ein Einstellungsbescheid?
- Wenn ja, nach welcher Vorschrift wurde eingestellt?
Sollten Sie tatsächlich Jura studieren, empfehle ich die Lektüre der §§ 170ff StPO
, FALLS dies der maßgebliche § in dem vermuteten Bescheid ist.
@Don Carlo:
Noch eine Anmerkung: Ich wollte Sie nicht belehren. Ich war und bin nur der Ansicht, dass der rudimentär dargestellte Sachverhalt andere Rückschlüsse zuließ. Will sagen, ich war anderer Ansicht als Sie. Wenn Sie derart empfindlich sind, liegt Ihnen die (juristische) Diskussion wohl nicht so...
Mit freundlichem Gruß
-- Editiert von Trixi0703 am 02.01.2006 09:22:48
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