Ich habe heute vom Amtsgericht eine Anklageschrift wegen Betrug in 600 Fällen, Schaden 18.000 € erhalten. Mein Anwalt sagt zwar, dass aus seiner Sicht eine Verurteilung eher unwahrscheinlich ist und ich bin mir auch keiner Schuld bewußt. Dennoch mache ich mir Sorgen. Was habe ich denn bei einer Verurteilung zu erwarten. Bin nicht vorbestraft.
Betrug Strafmaß
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Kann man bei 600 angeklagten Fällen nicht großartig vorhersagen, da diese tatmehrheitlich zueinander stehen, und somit der Gesamtstrafenbildung unterliegen. Das Gericht wird im Falle einer Verurteilung eine "tat- und schuldangemesse" Gesamtstrafe verhängen. Was in Ihrem Fall tat- und schuldangemessen ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Eine Freiheitsstrafe wird es sicherlich geben. Da sie nicht vorbestraft sind, wird diese sich IMHO im Rahmen bis zu 2 Jahren bewegen und wohl zur Bewährung ausgesetzt werden.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Guten Abend,
bei einem wiederholten 600-fachen Betruges ist es auch durchaus möglich, dass trotz Ersttäterschaft, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Besonders bei den Vermögensdelikten ist die Rechtsprechung "härter".
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
In diesem Zusammenhang ist es auch noch von Bedeutung, ob die Strafe 1 Jahr unter- oder überschreitet.
BGH, Beschluss vom 11. 1. 2001 - 5 StR 580/ 00
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung allerdings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40
, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 15
; BGH wistra 2000, 96
, 97). Generalpräventive Erwägungen dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40
, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 5
, 6
und 16
; NStZ-RR 1998, 7
, 8).
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo Bob,
in diesem Kontext geht es jedoch nicht nur um einen normalen einfachen Betrug, sondern um einen 600-fachen Betruges. Ich wollte keineswegs sagen, dass generalpräventive Maßnahmen vorgenommen werden sollten, sobald es sich um Vermögensdelikte handelt. Es ist bei jedem Straffall wichtig, dass immer nach den Einzelheiten des jeweiligen Falles entschieden wird. Dennoch ist mE in einem solchen Fall, sofern die Schuld festgestellt wird, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung durchaus möglich. Desweiteren kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr in einem solchen Fall durchaus ohne Bewährung verhängt werden.
Viele Grüße!
-- Editiert von BOBO am 15.07.2004 00:16:09
Hallo Bobo.
Mein posting sollte kein Gegenargument zu Deinem Beitrag sein, sondern eine Ergänzung.
Möglich ist natürl. auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bei Ersttäterschaft und einem Strafmaß unter 1 Jahr.
Jedoch werden bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr "weniger harte" Kriterien hinsichtlich der Strafaussetzung angegelegt, als bei Freiheitsstrafen von über 1 -2 jahren. <small>(... bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung allerdings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte)</small>
Ich wollte dem Fragesteller damit sagen, daß zwar grundsätzlich eine Aussetzung bis zu 2 Jahren möglich ist, jedoch die Chance höher ist, wenn die Strafe 1 Jahr nicht überschreitet.
<font size=4 color=00ff00><marquee behavior=alternate>Grüße, Bob :-)</marquee></font>
<small>
-- Editiert von !streetworker! am 15.07.2004 01:16:40
hallo!
wurde angeklagt im verdacht auf mehrfachen betrug von geschädigten firmen. in der klage sind 15 gläubiger aufgeführt die mich beschuldigen, im lastschriftverfahren ohne ausreichender deckung waren bestellt zu haben. gesamtschaden ca. 2300 €...der zeitraum liegt etwas länger zurück, die waren wurden von mir zum größten teil nachbezahlt. erneut sind 3 - 4 betrugsanzeigen bei der polizei eingegangen, wieder der verdacht auf betrug und unterschlagung...kaufvertrag pkw...raten wurden bezahlt, eine ausgelassen....sofortige letzte mahung mit kurzer zahlfrist und azeige wegen betrug. gegenstandswert 3000 €...habe angst, weil ich denke viele gläubiger könnten mich nun noch nachträglich anzeigen auf verdacht wegen betrug...bin nicht vorbestraft...mit welchem strafmaß muss ich rechnen? werde nun zu diesen anschuldigen eine anwaltliche aussage treffen. bin 23 jahre alt. habe vor einem haftbefehl angst...
@ lars82:
Bitte in deinem eigenen thread die Antworten nachlesen.
Im übrigen hängt bei heinrich01 tatsächlich sehr viel von der Beurteilung des konkreten Sachverhalts ab. Bei 600 Fällen liegt die Annhame nahe, dass hier jeweils besonders schwere Fälle des Betrugs vorliegen (§ 263 Abs.3 StGB
), da der Verdacht besteht, dass diese Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen wurden und eine große Anzahl von Menschen in Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht werden. Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe für jeden Fall.
Sollte tatsächlich eine Verurteilung wegen aller angeklagten Fälle erfolgen, kann hier auch bei einem Ersttäter eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren verhängt werden, die dann natürlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ausgeschlossen ist eine mildere Verurteilung (dann noch einmal zur Bewährung) jedoch nicht.
Im übrigen ist bereits an dem zuständigen Gericht zu erkennen, von welcher Erwartung die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ausgeht. Erfolgte die Anklage zum Schöffengericht, so ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von über 2 Jahren nicht unwahrscheinlich.
@ heinrich01:
Bei welchem Gericht erfolgte die Anklageerhebung?
@ heinrich01:
was sollen Sie denn konkret gemacht haben? War das immer dasselbe? Z.B. keine ausreichende Deckung auf dem Konto? Waren bestellt?
Angesichts dieser Vielzahl von Fällen liegen die Ausführungen von Don Carlo wirklich nicht fern. Steht so etwas evtl. schon in der Anklage (Wörter wie „gewerbsmäßig“ oder besonders schwerer Fall?)
Damit Sie mal einen Vergleich haben: Mir ist neulich ein Fall untergekommen mit ca. 70 Fällen des Betruges – Schaden lag deutlich unter 10.000,-- € - Der (allerdings vorbelastete) Betroffene erhielt jeweils 6 Monate und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten…..Da ca. die Hälfte dieser Fälle in einer Bewährungszeit lagen (Vorbelastung wegen Diebstahls von 5 Monaten Freiheitsstrafe) kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht. Ich persönlich hielt die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe eher für extrem mild.
Und um die Frage von Don Carlo aufzugreifen? Bei welchem Gericht ist die Sache angeklagt?
Ich halte die von Ihnen angesprochene Strafe auch für äußerst mild!
P.S.: Grüße an wastl!
--- editiert vom Admin
hallo,
wie ist eine strafe wegen betrug bei einer annerkannten borderline
erkrankung ? wo suizidgefahr besteht ? wegen der haftfähigkeit ?
MFG
Die Strafe wird nicht anhand der Haftfähigkeit festgelegt. Wenn eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt wird, wird die auch an suizidgefährdeten Borderlinern vollstreckt (unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen halt).
Betrug kann prinzipiell mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Ohne zu wissen um was es genau geht (Anzahl der Betrugsfälle, Schadenshöhe, Vorstrafen, Alter usw.) kann man zur zu erwartenden Strafe rein gar nichts sagen.
Hallo,
Ich bin 29 und habe wegen schwerbehindertenausweiß häufengen vollstationären therapien, und weitere chronische erkrankungen, lange noch therapie vor mir.
Nur wie wird dann die strafe ausgeführt ?
Ich habe versucht über einen chinesischen ebay ware zu bekommen zu guten konditionnen. Habe die ware bei ebay verkauft, und mehr und noch mehr verkauft.
Und wollte dann die ware bestellen in china und ausliefern.
Aber, nach dem das geld immer mehr und mehr wurde, und ich immer mehr und mehr ausgegeben habe (hier was, da was und dann leider auch noch in der Spielhalle viel verloren).
Und dann, das was nicht passieren sollte, es war zu wenig geld vorhanden umm ware in china zu bestellen.
Habe die käufer vertröstet. Naja, nun da ich aus meinen fehlern nicht mehr heraus kommen kann, will ich mich auf die strafe vorbereiten.
Da ja nach und nach eine Anzeige kommt/ und kommen wird.
Kurz gesagt, mehr oder wniger 500 Handys etc. verkauft und nicht geliefert.
Ich habe also Bertug begangen oder ?
Kann also gut 50.000,00euro sein.
MFG
Vorstrafen : 1)15 sozialstunden, 2) Geldstrafe 800euro
-- Editiert am 12.06.2009 21:01
Dann würde ich eher von einer Strafe ohne Bewährung ausgehen. Ebay Betrug und dann noch 50.000,-€ Schaden. Also ehrlich, aber solchen Leuten kann ich nur einen Gefängnisaufenthalt wünschen.
Habe selbst schon ein paar Hundert Euronen bei Ebay verloren, der Täter ist bis heute nicht ermittelt. Tut mir leid, aber da hält sich mein Mitleid schon sehr in Grenzen.
Die Geschichte von wegen Handys in China kaufen, wird dir das Gericht sowieso nicht glauben. Da waren einfach schon zu viele Betrugsfälle bei ebay. Und immer wieder sind es Handys.
Wünsche Dir trotzdem viel Glück. Du wirst es brauchen können.
gruß
avalon 2006
-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."
Es sollte in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden. Vermutlich wird auch eine Pflichtverteidigung genehmigt. Daher empfehle ich, einen Anwalt zu suchen und diesen zu fragen, Sie auf Pflichtverteidigerbasis zu vertreten.
Es dürfte vorliegend in der Tat knapp werden, ob es hier Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung liegt.
Entscheidend dürfte sein, wie Ihre jetzige Situation aussieht. Haben Sie Arbeit? Haben Sie die Möglichkeit, die Schulden (teilweise) abzuzahlen?
hallo,
nein, ich darf nicht arbeiten, wurde durch die große Ärtzliche untersuchung die das Amt in aufrtag gab, so entschieden, wodurch mir der schwerbehinderteausweis ausgestellt wurde. Das war einer der gründe warum ich die idee ja hatte. Mir wurde jede andere art arbeit verwehrt.
Also werde ich das nicht zurück zahlen können.
Ich bin nur mit Therpien und arztbesuchen beschäftigt durch schwindelanfälle, herzrythmusstörungen, augenmigräne, culitis usceroa, pangreatitis.
MFG
Eine Schwerbehinderung bedingt keine Arbeitsunfähigkeit. Deswegen gibt es bekanntermaßen ein Gesetz, welches die Betriebe dazu verpflichtet, 5% Schwerbehinderte einzustellen.
Was die Haftfähigkeit anbelangt - es genügt, wenn man in der Lage ist, die Haft in einem Vollzugskrankenhaus zu verbüßen. Es werden jetzt auch zunehmend Pflegestationen in JVAen eingerichtet (wg. der zunehmenden Zahl alter Häftlinge).
Hallo,
Also ich wurde erwerbsunfähig geschrieben, und danach hatte man mir den Schwerbehindertenausweis angeboten.
Aber davor hat das amt, mit den von den untersuchungen vorliegenden akten, die arbeitunfähigkeit ausgesprochen.
Wie kann man die genaue haftfähigkeit / Möglichkeit festzustellen ?
MFG
Auch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB XII (die bei Ihnen offensichtlich amtsärztlich festgestellt wurde) ist kein "Verbot" zu arbeiten. Es sagt lediglich aus, dass Sie nicht in der Lage sind min. 3 Stunden am Tag unter den Bedingungen des allg. Arbeitsmarketes zu arbeiten. Sie könnten jedoch z.B. 2,5 Stunden tägl. arbeiten oder auch länger nur dann eben nicht unter den Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes (sondern z.B. in einer Behindertenwerkstatt). Mit "ich darf nicht arbeiten" machen Sie es sich deutlich zu leicht.
Und was mir immer dazu einfällt, wenn Täter hier ihre ganzen Krankheiten aufzählen: Um rund 500 Straftaten zu begehen und die ganze Kohle zu verzocken, waren Sie offenbar gesund genug.
Dies vorausgeschickt kann ich mich nur justice005 anschliessen. Besorgen Sie sich einen Anwalt (Strafverteidiger). Hier steht in jedem Fall eine Freiheitsstrafe über 2 Jahre (also ohne Bewährung) zumindest zur Debatte. Vollzogen werden kann die auf unterschiedliche Weise. Diesbezügl. Ihre ganzen Krankheiten ins Feld zu führen, tun Sie sich nicht unbedingt einen Gefallen, da der "Normalvollzug" schon weitaus angenehmer ist, als der, denn man als psychisch gestörter Straftäter oder Suizidgefährderter zu erwarten hat. Man kann Sie z.B. in eine sozialtherapeutische Anstalt einweisen (wenn es eine solche in Ihrem Bundesland gibt) oder auch in den Maßregelvollzug, wenn die Voraussetzungen von §§ 20
, 21
iVm. 63 StGB gegeben sind.
Letztendlich ist aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren mit Bewährung vorstellbar (wobei es dann sicherlich auch bis hart an die 2jahresgrenze herangehen würde). In dem Fall müßten Sie also nicht in Haft, bzw. nur dann wenn Sie wieder Straftaten begehen oder gegen Auflagen verstoßen.
hallo,
ich selber hatte mir alles anders vorsgetellt. Aber jetzt ist es zu spät für mich.
ich habe noch keine erklärung mit "was ich darf und was nicht" - "was ich kann und was nicht" gesehen/gelesen/bekommen.
Soetwas wie "Behindertenwerkstatt" habe ich hier in einem umkreis von ca. 20km nicht finden können.
Aus diesen gründen, da mich mit meinen voraussetztungen kein "normaler" arbeitgeber nimmt/nhemen würde, hatte ich mich zu dem shop entschieden, nur leider ein fehler.
Das eine "sozialtherapeutische Anstalt" in betracht kommt ist auch nicht gerade toll, ich kenne es so ähnlich schon von therapien mit "einschluß", das ist zwar noch hamlos gegen das was kommt, aber auch schon grausam.
Aber da sich meine krankheiten/ Klinikaufenthalte nicht wegzaubern lassen werden, wird diese wohl bei der verhandlung auch durchleuchtet.
ICh versuche mich einfach nur auf "das was kommt" ob ich will oder nicht, irgentwie schon darauf einstellen, weil ich denke das es besser zu verkraften sein wird, als "alles an einem tag vor den kopf zu bekommen" .
MFG
quote:
ICh versuche mich einfach nur auf "das was kommt" ob ich will oder nicht, irgentwie schon darauf einstellen, weil ich denke das es besser zu verkraften sein wird, als "alles an einem tag vor den kopf zu bekommen" .
Das ist nicht das schlechteste...
Wie gesagt: Besorgen Sie sich einen Anwalt-
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
19 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
15 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten