Betrug Strafmaß was ist zu erwarten?

21. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hans123123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug Strafmaß was ist zu erwarten?

Hallo ich habe eine frage.
Person A hat mit dokumenten der person B zwei handyfinanzierungen gemacht bei einem Mobilfunkanbieter. Person A kannte den shopbesitzer somit hat er das gemacht. Person B wusste nichts davon und hat wo es rauskam anzeige wegen betrug geschaltet. Person A hat Person B mittgeteilt die offenen beträge der Verträge komplett zu bezahlen. Jedoch konnte person B die anzeige nicht zurückziehen.
Was erwartet jetzt Person A ?
Er ist bereit sein Fehler einzusehen und den offenen Betrag zu bezahlen.

Es geht um einen betrag von ca. 1.800€

Person A ist nicht vorbestraft und hatte nie was mit der Polizei oder dem staat zutun.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Christoph Grabitz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

Betrug ist in dem Grundtatbestand mit einem Strafmaß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbewährt. Dies ist das Höchstmaß. Auf der unteren Seite der Skala steht eine Geldstrafe.

Welche konkrete Strafe herauskommt, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab und ist im Einzelnen nicht ohne eine detaillierte Kenntnis der Akten zu überprüfen. Wenn Sie mögen, können Sie mir gerne die Dokumente übersenden oder einen Termin vereinbaren. Ich bin Strafverteidiger in Berlin, verteidige aber bundesweit. Einen ersten Eindruck von meiner Person und Tätigkeit erhalten Sie unter www.grabitz.biz.

Ich möchte Ihnen raten, möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Je früher Sie dies tun, umso mehr ist ein Anwalt für Sie in der Lage zu tun. So ist es zum Beispiel keine schlechte Idee, das Geld zurückzubezahlen. Auf diesem Wege kann man eventuell noch eine Einstellung erreichen. Es käme dann gar nicht erst zu einem Prozess.

Mit freundlichen Grüßen

Grabitz, Rechtsanwalt



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#2
 Von 
Hans123123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A ist am montag zur Polizei vorgeladen.

Wie kann person A da am besten vorgehen?

Zugeben und die sache schildern und anbieten die verträge zu zahlen?

Mit freundlichen Grüßen







Zitat (von Rechtsanwalt Christoph Grabitz):
Sehr geehrter Fragesteller,

Betrug ist in dem Grundtatbestand mit einem Strafmaß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbewährt. Dies ist das Höchstmaß. Auf der unteren Seite der Skala steht eine Geldstrafe.

Welche konkrete Strafe herauskommt, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab und ist im Einzelnen nicht ohne eine detaillierte Kenntnis der Akten zu überprüfen. Wenn Sie mögen, können Sie mir gerne die Dokumente übersenden oder einen Termin vereinbaren. Ich bin Strafverteidiger in Berlin, verteidige aber bundesweit. Einen ersten Eindruck von meiner Person und Tätigkeit erhalten Sie unter www.grabitz.biz.

Ich möchte Ihnen raten, möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Je früher Sie dies tun, umso mehr ist ein Anwalt für Sie in der Lage zu tun. So ist es zum Beispiel keine schlechte Idee, das Geld zurückzubezahlen. Auf diesem Wege kann man eventuell noch eine Einstellung erreichen. Es käme dann gar nicht erst zu einem Prozess.

Mit freundlichen Grüßen

Grabitz, Rechtsanwalt

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat (von Hans123123123):
Person A ist am montag zur Polizei vorgeladen.

Wie kann person A da am besten vorgehen?

Zugeben und die sache schildern und anbieten die verträge zu zahlen?



Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Ob A dort hin geht, ist also seine freie Entscheidung.

Wenn er hingehen will und "reinen Tisch machen" und/oder die Beweislage ohnehin erdrückend ist, ist das Bekunden von Reue und die Ankündigung von Schadenswiedergutmachung sicherlich der beste Weg.

Es darf/sollte allerdings nicht bei der Ankündigung bleiben, sondern A sollte dann auch tatsächlich schnellstmöglich anfangen, Teilbeträge an B zu zahlen.

Was ein mögliches Strafmaß angeht, müsste man zunächst mal wissen, wie alt A zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse war.

Sind A und B zufälligerweise miteinander verwandt?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.09.2016 21:06

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43141 Beiträge, 14826x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grabitz,

finden Sie Ihre Schleichwerbung nicht dreist? Ich schon.

wirdwerden

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